Natürlich beseitigt man Mängel als Unternehmer nicht wirklich gerne. Allerdings wird man auch nur selten davon befreit, schließlich möchte der Besteller am Ende des Tages ein ordentliches Werk erhalten und sich nicht mit Mängeln zufriedengeben.
Stellen wir uns also vor, ein Auftragnehmer stellt eine neue Terrasse her, unterschreitet aber das nach den anerkannten Regeln der Technik notwendige Mindestgefälle deutlich. Der Kunde sieht Risiken wegen eines verlangsamten Wasserabflusses und einem erhöhten Risiko für eine Eisbildung im Winter und sorgt sich zudem um Wassereintritte über den bodengleichen Übergang an der Terrassentür, der noch nicht einmal eine Rinne vorgesetzt ist.
Der Unternehmer meint, dass auch in hundert kalten Wintern nichts passieren werde und weigert sich, tätig zu werden. Der Kunde geht zum Rechtsanwalt, der erst böse schreibt und dann intensiv verhandelt, bevor er kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche einsieht, dass alles Reden keinen Sinn hat und ein selbstständiges Beweisverfahren einleitet. Nach einem Gutachten und mehreren Ergänzungsgutachten, unterbrochen von diversen Krankheiten Beteiligter und einer Verfahrensdauer von fünf Jahren, steht fest, dass das Gefälle und die fehlende Rinne nicht den Regeln der Technik entsprechen. Da alles trocken und eisfrei geblieben ist, meint der Unternehmer, sich zurücklehnen zu können.
Beteiligung des Auftraggebers gefordert
In dem anschließenden Klageverfahren wendet der Unternehmer schließlich „hilfsweise“ ein, dass sich der Auftraggeber, wenn er schon eine Neuerstellung verlangen könne, bei der auch neue Platten geliefert werden müssten, da sie bei der Entnahme aufgrund der gebundenen Bauweise nur mit grober Gewalt entfernt werden könnten, an den Errichtungskosten beteiligen müsse. Schließlich konnte er in den vergangenen Jahren die Terrasse störungsfrei nutzen.
Nun würde er aber eine nagelneue Terrasse erhalten, die dann über die vollständige übliche Lebensdauer genutzt werden könnte. Daher müsse der AG mindestens die Hälfte der Ausführungskosten tragen, um diesen Vorteil auszugleichen. Auf diesen Betrag kommt der Auftragnehmer, weil mittlerweile mehr als zehn Jahre seit erfolgter Neuverlegung verstrichen sind und man von einer Nutzungszeit von circa 20 Jahren ausgehen könne. Der Auftraggeber will sich jedoch nicht beteiligen.
Höchste Instanz lehnt ab
So ungefähr war der Sachverhalt, über den zunächst das Landgericht Berlin und sodann als zweite Instanz das Kammergericht mit Urteil vom 18. Januar 2022 (- 21 U 1005/20) entscheiden mussten. Das KG stellte sich dabei auf den korrekten Standpunkt, eine solche Anrechnung „neu für alt“ komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Vorteile dadurch entstanden seien, dass der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verzögert habe und sich der Auftraggeber folglich jahrelang mit einem fehlerhaften Werk habe begnügen müssen.
So kam es, dass eine vollständige Neuerstellung ohne jede Kostenbeteiligung des Auftraggebers ausgeurteilt wurde. Damit aber nicht genug: Der Auftragnehmer versuchte auch noch, den BGH von seiner abweichenden Ansicht zu überzeugen. Dort scheiterte er am 17. Januar 2024, als das Gericht die Nichtzulassungsbeschwerde zurückwies (Aktenzeichen:VII ZR 38/22).
DEGA-Tipp: Mangel lieber gleich beseitigen
Eine lange Prozessdauer macht die Sache häufig nicht besser. Gerade dann, wenn der Unternehmer einen Mangel selbst erkennt, ist es wenig sinnvoll, zunächst ein Gerichtsverfahren über sich ergehen zu lassen. Vielmehr sollte der Mangel unmittelbar beseitigt werden. Der Unternehmer wird nach einem langen und sodann verlorenen Prozess nämlich nicht nur die in den vergangenen Jahren gestiegenen Mangelbeseitigungskosten tragen müssen, sondern auch die Kosten der anderen Seite und des Sachverständigen sowie des Gerichts. Das kann teuer werden!
Erschienen im November 2024 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.