Mangelursache ungeklärt: Auftragnehmer haftet trotz Abnahme!


Mit der Abnahme einer Werkleistung erfolgt eine sogenannte Beweislastumkehr: Vor der Abnahme muss der Auftragnehmer beweisen, dass seine Leistungen mangelfrei sind. Nach der Abnahme muss der Auftraggeber beweisen, dass ein Mangel auf eine zum Zeitpunkt der Abnahme nicht ordnungsgemäße Leistungserbringung des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

Man könnte hieraus ableiten, dass dann, wenn sich nach Abnahme die Ursache eines Mangels technisch nicht aufklären lässt, dies zulasten des Auftraggebers geht, weil er eine Verantwortung des Auftragnehmers nicht nachweisen kann.

Fehlende Haltbarkeit ein Mangel?
So einfach ist es aber nicht, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 31. Oktober 2022 – 22 U 231/21) zeigt. Dort war eine Wärmepumpe im Oktober 2017 abgenommen worden. Bereits im Februar 2018 funktionierte sie nicht mehr. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige konnte die Schadensursache nicht finden. Dennoch hat das OLG Düsseldorf den Werkunternehmer verurteilt – mit der Begründung, dass der Besteller der Wärmepumpe eine gewisse Haltbarkeit erwarten durfte und diese somit vertraglich vereinbart war, sodass bereits die unzureichende Haltbarkeit als solche einen Mangel darstellt. Nachdem ausgeschlossen werden konnte, dass der Defekt auf äußere Einflüsse zurückzuführen ist, sei der Schluss gerechtfertigt, dass die Mangelursache schon im Zeitpunkt der Abnahme vorgelegen habe.
Diese Beurteilung folgt der bisherigen Rechtsprechung. Mit Urteil vom 31. August 2017 (VII ZR 5/17) hatte der Bundesgerichtshof mit derselben Begründung Flecken und eine Vergilbung eines nur wenige Monate alten Farbanstrichs als Mangel angesehen, welcher bereits darin liege, dass die Farbe nach Ablauf eines halben Jahres nicht mehr dem vereinbarten und ursprünglichen Farbton entsprach. Der Auftraggeber des Malers hätte die berechtigte Erwartung haben dürfen, dass der Anstrich wesentlich länger halten würde.
Das OLG Köln (Urteil vom 23. Oktober 2001 – 3 U 21/01) hat das deutlich wahrnehmbare, laut Gericht mangels anderer denkbarer Möglichkeiten durch die Sonneneinstrahlung und Witterungseinflüsse verursachte Ausbleichen
anthrazit-farbiger Betonsteine schon in den ersten zwei Jahren nach der Verlegung als vom normalen Verschleiß
nicht abgedeckten Mangel angesehen.
Wenn nach der Abnahme Mängel auftreten, deren technische Ursachen nicht eindeutig sind, reicht es also nicht aus, auf die Beweislast des Auftraggebers zu verweisen. Weil der Kunde von einer mehrjährigen Haltbarkeit ausgehen darf, müssen plausible Ursachen für den Mangel aufgezeigt werden, welche nicht dem Landschaftsgärtner
zugeordnet werden können. Erst wenn es dem Auftraggeber nicht gelingt, diese Ursachen vollständig auszuräumen, ist der Gärtner aus dem Schneider. Ansonsten bleibt es bei seiner Haftung.

Erschienen im Mai 2023 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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