Materialauswahl: Musterstücke sind Vertragsgrundlage


Kurz vor dem Jahresende 2020 hatte sich das Landgericht Bonn mit einem gar nicht so seltenen Fall zu befassen: Ein Auftragnehmer (AN) sollte Basaltlavaplatten verlegen. Der Auftraggeber (AG) war aber wohl etwas pingelig veranlagt und hatte deswegen im Leistungsverzeichnis (LV) ausdrücklich dargestellt, dass die Platten keine Fehlfarben, störenden Maserungen oder Einschlüsse aufweisen dürften.

Außerdem wäre eine vorherige Bemusterung zwingend. Der AN – motiviert wie immer – beschaffte sich beim Baustoffhändler seines Vertrauens eine entsprechende Musterplatte, die der AG mit kritischem Auge prüfte und ausdrücklich den Auftrag zur Verwendung von Platten des vorgelegten Musters erteilte.

Bemustertes Material nicht lieferbar
Es ging nun etwas Zeit ins Land, bevor die Verlegearbeiten beginnen konnten. Plötzlich jedenfalls stellt der AN fest, dass er die einst bemusterten Platten nicht mehr beziehen kann. Er legt daraufhin ein in Aussehen und Struktur vom ursprünglichen Muster abweichendes neues Musterstück vor, was der AG
ablehnt. Er verlangt die Lieferung der einst bemusterten Platten, was dem AN jedoch nicht gelingt. Als er trotz mehrfacher Fristsetzung untätig bleibt, nimmt der AG den zuvor im Rahmen der Fristsetzung bereits angekündigten Deckungskauf vor und verlangt die ihm dadurch entstandenen Mehrkosten.
In seinem Urteil vom 30. Dezember 2020 (Az. 1 O 471/18) stellte sich das Gericht auf die Seite des AGs: Die Bemusterung war vertraglich so eingebettet, dass das zu liefernde Material erst durch die Bemusterung definiert wurde. Insofern brachte es dem AN nichts, dass er vortrug, mit dem später vorgelegten alternativen Muster sämtliche Vorgaben des LV erfüllt zu haben. Dieser Umstand, der ohnehin bestritten war, musste nicht einmal näher beleuchtet werden, da sich seine Vertragsschuld bereits auf das vorgelegte Muster konkretisiert hatte. Primär war also nicht mehr der Vertragstext im LV ausschlaggebend, sondern der Musterstein. Ob hier gegebenenfalls aus den Grundsätzen von Treu und Glauben oder anderen „Rettungsankern“ ein anderes Ergebnis erzielbar sein könnte, wird sicherlich die Berufung zeigen, die eingelegt wurde. Auch wenn das erstinstanzliche Urteil aufgehoben werden sollte, sollte es jedem AN zur Warnung dienen.

DEGA-Tipp
Musterstück hat rechtliche Relevanz
Solange Musterstücke nicht nur deswegen vorgelegt werden sollen, um die Konformität mit dem LV zu überprüfen, sondern eine eigene verbindliche Festlegung des Liefergegenstands erreichen sollen, ist besondere Vorsicht geboten. Da das dann vorgelegte Muster zu einer besonderen vertraglichen Bindung führt, sollte der Auftragnehmer sicherstellen, dass er zum Ausführungszeitpunkt auch tatsächlich die entsprechend notwendigen Mengen in der bemusterten Qualität beziehen kann (so auch: OLG Bremen, Urteil vom 16. März 2012 – 2 U 94/09). Anderenfalls läuft er Gefahr, vertragsbrüchig zu werden.
Aber auch umgekehrt lauern Gefahren: Soll die Bemusterung nur dazu dienen, dass der Auftraggeber prüfen kann, ob der bemusterte Gegenstand mit dem LV einhergeht, sollte der Auftragnehmer darauf bedacht sein, dass das Muster tatsächlich den Leistungsvorgaben entspricht. übersieht der Auftraggeber in diesem Fall eine Abweichung von den Vorgaben des LV und gibt er das Produkt aufgrund dessen frei, kann er den Auftragnehmer, wenn er die Abweichung später feststellt, dennoch wegen eines Mangels in Anspruch nehmen (OLG Schleswig, Urteil vom 18. August 2017 – 1 U 11/16). Auch in den Fällen also, in denen das Muster das Vertragssoli nicht definiert, muss der Auftragnehmer höllisch aufpassen, korrekt zu liefern.
Erschienen im November 2021 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de