Mit Kosten verbunden – Ein selbständiges Beweisverfahren sollte ernst gemeint sein.


Stellen wir uns vor, einem Landschaftsunternehmer, nennen wir ihn Grünes Glück GmbH, geht es finanziell äußerst schlecht. Zugleich befindet er sich in einer Baumaßnahme, bei welcher zahlreiche Mängel eingewandt werden.

In der anwaltlichen Beratung stellt sich schnell heraus, dass es sinnvoll wäre, die Mängel durch ein selbständiges Beweisverfahren, also ein Verfahren, in dem unabhängig von einem Hauptsacheprozess ein Gutachten eines Sachverständigen anhand von vorformulierten Fragen eingeholt wird, feststellen zu lassen. Gelangt die Grünes Glück GmbH in dieser Situation zu der Erkenntnis, der Empfehlung des Anwalts Folge zu leisten, sollte ihr klar sein, dass die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens eine ebenso ernsthafte Handlung wie die Einleitung eines Klageverfahrens darstellt. In beiden Fällen muss die jeweils agierende Partei, also die Antragstellerin im Beweisverfahren und die Klägerin im Klageverfahren, darauf gefasst sein, Gebührenvorschüsse erbringen zu müssen. Im selbständigen Beweisverfahren wird dabei nicht einmal darauf geachtet, wer die Beweislastlast trägt. Es gilt der klassische Grundsatz: „Wer die Musik bestellt, muss sie (zumindest vorläufig) bezahlen.“ Folglich wird das Gericht mit der Abfassung des Beweisbeschlusses zugleich einen Kostenvorschuss anfordern. So war es auch im Fall, den der BGH mit Beschluss vom 14.12.2016 – VII ZB 29/16 entschieden hat. Dort hatte die Antragstellerin ein selbständiges Beweisverfahren beantragt. Das zunächst zuständige Amtsgericht ordnete sodann die Einholung eines Sachverständigengutachtens an und machte die Einholung des Gutachtens davon abhängig, dass die Antragstellerin binnen 10 Tagen einen Vorschuss von 2.000,00 € einzahle. Als dieser nicht einging, wies das Gericht die Parteien hierauf hin, dass ein Vorschuss nicht festzustellen sei. Rund einen Monat später, nachdem trotz Erinnerung weiterhin keine Vorschusszahlungen erbracht wurden, erklärte das Gericht das selbständige Beweisverfahren für beendet. Es begründete dies mit der mangelnden Einzahlung des Vorschusses. Daraufhin beantragte die Antragsgegnerin, dass ihre Kosten der Antragstellerin auferlegt würden. Der BGH hat nun entschieden, dass die säumige Antragstellerin die Kosten der Gegenseite zu tragen habe. Der BGH stellte heraus, dass im selbständigen Beweisverfahren zwar in der Regel keine Kostenentscheidung zu Gunsten einer Partei ergehe, da dies dem Hauptverfahren vorbehalten sei. In Ausnahmefällen sei eine Kostenentscheidung jedoch möglich. In den Fällen, in denen das selbständige Beweisverfahren dadurch beendet werde, dass der geforderte Kostenvorschuss nicht eingezahlt werde und das Verfahren daher nicht weiterbetrieben werden könne, liege eine der Antragsrücknahme vergleichbare Situation vor, so dass ausnahmsweise eine Kostenentscheidung ergehen könne. Diese sei zwingend darauf gerichtet, dass der Antragsteller dem Antragsgegner die entstandenen Kosten – in der Regel Anwaltskosten – zu erstatten habe. Je nach Streitgegenstand kann dies einen saftigen Betrag ausmachen.

DEGA-Tipp: Auch vor Einleitung eines häufig als Stiefkind behandelten selbständigen Beweisverfahrens, sollte man sich genau überlegen, ob man dieses wirklich will. Sobald der Antragsschriftsatz bei Gericht eingeht, insbesondere sobald dieser der Gegenseite zugestellt ist, ist ein konsequenzloser Abschied aus dem Verfahren faktisch nicht mehr möglich.

Erschienen im Februar 2017 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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