Nacharbeiten nach Mängelrügen – Vorsicht bei Kulanzleistungen!


Häufig gilt dann, wenn ein Auftraggeber vermeintliche Mängel rügt, zu deren Behebung wenig Aufwand erforderlich ist, der Grundsatz „Der Klügere gibt nach“.

Regelmäßig ist es zur Vermeidung von weiterer Korrespondenz und Streit sinnvoll, geforderte Nacharbeiten durchzuführen, auch wenn hierzu eigentlich gar keine Pflicht besteht. Im Sinne einer guten Kundenpflege ist ein solches Vorgehen sogar dringend zu empfehlen.

Derartiges Verhalten kann jedoch auch zum für den Landschaftsgärtner gefährlichen Bumerang werden. Es gibt nämlich Kunden, die ein solches Vorgehen als Eingeständnis mangelhafter Leistungserbringung und als Einladung dafür verstehen, immer wieder und immer neue, vermeintliche Mängel zu rügen in der Erwartung, dass der Landschaftsgärtner dem auch zukünftig nachkommen wird.

Man denke beispielsweise an geringfügige Höhenunterschiede an ein oder zwei Stellen eines Plattenbelags, die zwar noch innerhalb der zulässigen Toleranzen liegen, welche sich aber recht einfach und mit wenig Aufwand angleichen lassen. Schnell befindet man sich dann in der Situation, dass nicht nur der halbe Plattenbelag, sondern auch große Bereiche von Wegen und Grünflächen ähnlich nachgearbeitet werden sollen. Auch ein aus Kulanzgründen erfolgtes Nachsähen und Düngen von Grasflächen wird von manchem Kunden so verstanden, dass der zwei oder drei Jahre später aufgrund völlig unzureichender Pflege heruntergekommene Rasen noch einmal in dieser Form überarbeitet wird.

Verjährung beginnt neu
Rechtlich kann die kommentarlose Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten so verstanden werden, dass der Landschaftsgärtner hiermit bestätigt, zu den Arbeiten verpflichtet zu sein. Hierin liegt dann ein tatsächliches Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, welches dazu führt, dass für den (vermeintlichen) Mangel, der beseitigt wurde, die Verjährung neu beginnt (z.B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.2005 – VII ZR 15/04). Wenn Sie also eine Pflasterfläche in der vorhergehend dargestellten Art und Weise überarbeiten, läuft die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche hinsichtlich dieser Fläche erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung bzw. Abnahme dieser Nacharbeiten. Außerdem wird in der Durchführung entsprechender Arbeiten von Kunden und manchmal sogar von Richtern eine Art von rechtlicher Bestätigung der Richtigkeit der zu Grunde liegenden Mängelrüge gesehen, obwohl es sich hierbei regelmäßig nicht um ein Schuldanerkenntnis im Sinne der hierfür vorgesehenen gesetzlichen Regelung des § 781 BGB handelt.

Sämtliche dieser negativen Rechtsfolgen für den Landschaftsgärtner lassen sich relativ einfach dadurch vermeiden, dass dieser ausdrücklich zum Ausdruck bringt, dass seine Arbeiten lediglich aus Kulanzgründen, juristisch formuliert also „ohne Präjudiz oder Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolgen. Eine solche Erklärung muss vor Beginn der Leistungen und so erfolgen, dass der Kunde sie auch tatsächlich zur Kenntnis nehmen kann. Wenn Sie dies beachten, können Sie so agieren, wie Sie es für kaufmännisch sinnvoll erachten, ohne dass Ihnen hierdurch rechtliche Nachteile entstehen.

Tipp!

Die Erklärung des Vorbehaltes, dass Mängelbeseitigungsarbeiten nicht in Anerkennung einer Rechtspflicht, sondern nur aus Kulanzgründen erfolgen, kann in vielerlei Art und Weise erfolgen. Es bedarf keines ausdrücklichen Hinweises, dass die Mängelrüge des Kunden unbegründet ist und keine Rechtspflicht besteht. Vielmehr ist es ausreichend, den Begriff „Kulanz“ zu verwenden oder beispielsweise darauf zu verweisen, dass die Arbeiten allein aus Servicegesichtspunkten und aufgrund der guten Geschäftsbeziehung durchgeführt werden.

Wichtig ist, dass Ihr entsprechender Vorbehalt dem Kunden rechtzeitig vor Beginn der Nacharbeiten zugeht und dass Sie dies im Streitfall später auch beweisen können. Wenn Sie sich insoweit nicht schriftlich äußern und den Zugang eines entsprechenden Schriftstückes dokumentieren möchten, sollte zumindest eine mündliche oder telefonische Erklärung eines später als Zeugen geeigneten Mitarbeiters erfolgen, über welche dieser im Nachgang eine kurze Notiz mit Datum, Uhrzeit, Ansprechpartner auf Seiten des Kunden und Inhalt des geführten Gesprächs anfertigt, aus der sich der Hinweis auf den Vorbehalt der Kulanzleistung ergibt.

Erschienen im Juni 2017 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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