Nachbarrecht – Wie hoch darf eine Hecke an der Grundstücksgrenze sein?


In den meisten Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer finden sich Regelungen dazu, wie dicht eine Hecke an die Grundstücksgrenze heran gesetzt werden darf. Dies ist von der Höhe der jeweiligen Hecke abhängig und verpflichtet den Eigentümer, die im Bereich der Grundstücksgrenze befindliche Hecke regelmäßig auf die maximal zulässige Höhe zurückzuschneiden.

Was aber gilt, wenn die benachbarten Grundstücke sich in einer Hanglage befinden, d.h. das Niveau des einen Grundstücks deutlich höher liegt, als das andere Grundstück?

Als Grundsatz gilt hierbei, dass die Höhe der Hecke an der Stelle gemessen werden muss, an der sie aus dem Erdboden austritt. Dementsprechend hatte das Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 14.04.1998 (19 T 97/98) noch entschieden, dass ein Eigentümer, dessen Grundstück mit der Hecke deutlich niedriger lag, als das seines Nachbarn, seine Hecke auf die nach dem Gesetz maximal zulässige Höhe von 2 m ab dem Austritt aus der Erde zurückschneiden musste, obwohl die Hecke schon vor dieser Entscheidung das Niveau des höher liegenden Nachbargrundstücks nur rund 1,90 m überragte.

Niveauunterschied berücksichtigt
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 02.06.2017 – V ZR 230/16) hatte nun über einen in Bayern spielenden Sachverhalt zu entscheiden, bei dem das Grundstück des Eigentümers mit der Hecke rund 1 bis 1,25 Meter niedriger lag, als das seines Nachbarn. Entlang der Geländestufe verlief außerdem eine Mauer. Der Nachbar forderte einen Rückschnitt der Hecke, welche vom Austritt aus dem Boden eine Höhe von fast 3 Metern aufwies. Unter Aufrechterhaltung der vorherigen genannten Regel, dass die zulässige Höhe von Pflanzen grundsätzlich von der Stelle auszumessen ist, an der diese aus dem Boden austreten, ist der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt, als das Nachbargrundstück, die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen ist. Der BGH begründet dies mit dem Zweck der nachbarrechtlichen Vorschriften, nämlich einer Rücksichtnahme auf die Interessen des Nachbarn und somit der Verhinderung einer faktischen Beeinträchtigung der Nutzung des Nachbargrundstücks. Soweit sich Pflanzen aufgrund der Hanglage unterhalb des Niveaus des Nachbarn befinden, sind hiervon ausgehende Nachteile ausgeschlossen, weshalb es dem Sinn und Zweck der Grenzabstandsflächen entspricht, der zulässigen Pflanzenwuchshöhe die Differenz zwischen dem Geländeniveau des tiefer gelegenen Grundstücks, auf dem die Pflanzen stehen, und dem des höher gelegenen Grundstücks hinzuzurechnen.

Wirkung über Bayern hinaus
Auch wenn diese nach hiesiger Auffassung erfreuliche, weil sinnvolle und nachvollziehbare Entscheidung formal nur für Bayern und nur für Hecken gilt, ist davon auszugehen, dass sie auch für andere Bundesländer und andere Pflanzen im Grenzbereich in entsprechender Art und Weise Relevanz entfalten wird.

Der BGH hat sich nicht zu der Problematik geäußert, was gelten soll, wenn eine Hecke bzw. Pflanzen im Grenzbereich auf dem höher liegenden Grundstück befindlich sind. Teilweise wird hierbei danach unterschieden, ob eine künstliche Erhöhung des Geländeniveaus hergestellt wurde oder ob es sich um einen natürlichen Hangverlauf handelt. Hier bleibt also noch einiges im Unklaren.

Erschienen im Oktober 2017 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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