Nachträgliche Stundenlohnarbeiten: Vor Arbeiten vereinbaren, was Abrechnungsgrundlage ist


Zu Beginn der Vertragsverhandlung ist meist von der Hektik des Baugeschehens nur wenig zu spüren. Man unterbreitet ein Einheitspreisangebot auf Grundlage eines Leistungsverzeichnisses (LV) des AG, verhandelt ganz entspannt und unterzeichnet den Vertrag.

Die Hektik des Baualltags zieht erst mit Arbeitsbeginn ein. Viele Versprechungen des Auftraggebers in Bezug auf die Baufreiheit lösen sich in Wohlgefallen auf, die luxuriös geplante Bauzeit wird zu einem engen Zeitkorsett, und das LV erweist sich als lückenbetrefhafter als das Netz eines Krabbenkutters.
In dieser Phase wird der Auftragnehmer gerne mit mündlichen Zusatzaufträgen überhäuft. Geld scheint keine Rolle zu spielen, wenn das Bauvorhaben nur pünktlich fertiggestellt wird. Zeit, zunächst Nachtragsangebote zu schreiben und deren Beauftragung abzuwarten, hat man keine – es muss ja schließlich weitergehen.
Außerdem fühlt man sich relativ sicher, da die erstellten Stundenlohnzettel durch den Auftraggeber in schöner Regelmäßigkeit unterschrieben werden. Das böse Erwachen kommt mit der Schlussrechnung: Der AG streicht die Stundenlöhne komplett.
Ein derartiger Fall lag dem Oberlandesgericht (OLG) Köln zur Entscheidung vor, das sich hierzu mit Urteil vom 4. Januar 2021 (Aktenzeichen 17 U 165/ 19) relativ eindeutig positionierte. Der dortige AN vertraute darauf, dass mit der Unterzeichnung der Stundenlohnzettel die betreffenden Stundenlohnarbeiten und deren Abrechnung nach Zeitansätzen schon hinreichend begründet seien. Das Gericht verneinte das. Der Vertrag selbst sah eine Abrechnung nach Einheitspreisen vor, sodass hieraus kein Rückschluss auf die Abrechnung nach Zeitansätzen gezogen werden konnte.
Nun ist es insbesondere im Rahmen eines VOB/B-Vertrags so, dass nach § 2 Abs. 10 VOB/B Stundenlöhne nur dann verlangt werden, wenn die Arbeiten als solche, also als Stundenlohnarbeiten, beauftragt
wurden. Es mag Einzelfälle geben, in denen Gerichte die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln haben ausreichen lassen, um diese Annahme zu rechtfertigen – dann kamen aber stets weitere
Umstände hinzu.

Abzeichnen genügt nicht
In der Regel genügt das Abzeichnen nicht für die Annahme einer nachträglichen Vereinbarung einer Stundenlohnzahlung; dies gilt erst recht, wenn – wie so oft – nur der Bauleiter des AG die Zettel abzeichnet (BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 – VII ZR 79/02). Aber auch wenn der AG selbst seine Unterschrift unter die Stundenlohnnachweise setzt, muss sich aus besonderen Umständen ergeben, dass es sich bei der Vorlage der Stundenlohnzettel um ein Angebot zum nachträglichen Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung gehandelt hat. In dem Fall des OLG Köln setzte sich der AN mit seiner Vergütungsforderung nicht durch.

DEGA-Tipp
Handschriftlicher Zettel reicht
Wenn Stundenlohnarbeiten ausgeführt werden sollen, achten Sie darauf, dass möglichst vor Leistungsbeginn eine nachweisbare Vereinbarung der Stundenlohnabrede vorliegt. Dabei genügt jeder handschriftliche Zettel, auf dem die auszuführenden Leistungen notiert werden und auf dem angegeben ist, dass eine Abrechnung nach Stundenlöhnen – idealerweise unter Angabe der einzelnen Stundensätze – erfolgen möge. Unterschreibt diesen Zettel eine für den Auftraggeber vertretungsberechtigte Person, ist die Grundlage gelegt. Kann man den Nachweis nicht führen, dass Stundenlöhne vereinbart wurden, ist aber nicht aller Tage Abend: Steht fest, dass es sich um Leistungsänderungen, zu denen auch Zusatzleistungen gehören, handelt, kann eine Abrechnung nach Einheitspreisen durchaus nachgeholt werden, solange noch keine Verjährung eingetreten ist.

Erschienen im November 2021 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de