Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Vertrag über die Überlassung einer Werkdienstwohnung sind auch dann nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen, wenn die streitigen Ansprüche erst nach Beendigung des Arbeitsvertrages fällig und verfolgt werden, aber während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses entstandene Pflichten (hier auf Nachzahlung von Heizkosten) betreffen.
AG Düsseldorf, Hinweise vom 22.07.2013 und 13.09.2013 – 55 C 1054/13
Problem/Sachverhalt
Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses wurde vom Arbeitgeber eine Werkdienstwohnung (§ 576b BGB) an den Arbeitnehmer überlassen. Nach den geltenden Vereinbarungen hatte dieser neben der von seinem Gehalt einbehaltenen Grundmiete unter anderem die gesondert abzurechnenden Heizkosten zu tragen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2008 rechnet der Arbeitgeber/Vermieter am 27.05.2009 über die Heizkosten des Abrechnungszeitraumes 2007/2008 ab und klagt aufgrund fehlender Zahlung des Arbeitnehmers/Mieters die offene Nachforderung Ende 2012 vor dem Amtsgericht ein.
Entscheidung
Das Amtsgericht verneint seine Zuständigkeit und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien an das nach § 2 Abs. 1 Nr 3a ArbGG zuständige Arbeitsgericht.
Praxishinweis
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.11.1999 (5 AZB 18/99) und wohl einhelliger Auffassung sind die Arbeitsgerichte bei Werkdienstwohnungen nur für Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus der Wohnraumüberlassung „während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses“ zuständig. Auf Streitigkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollen hiernach wieder die allgemeinen Vorschriften (und nicht ehemals vorrangige arbeitsvertragliche Vorschriften) anwendbar sein (Hannappel in Beck’scher Online-Kommentar Bamberger/Roth, Stand: 01.05.2013; § 576b BGB RN 4-5, 16; Artz in Münchener Kommentar, 6. Auflage 2012, § 576b BGB RN 5, 9; Blank in Schmidt-Futterer, 11. Auflage 2013, Vor § 576 BGB RN 12; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Auflage 2009, Kap. XI RN 428; Schmitz-Justen in WuM 2000, 587; vgl. auch ArbG Bielefeld, Urteil vom 15.11.2004 – 3 Ca 1448/04 RN 52; AG Garmisch-Partenkirchen, Urteil vom 12.05.1971 – 4 C 451/70).
Vor dem Hintergrund der Beendigung des Arbeitsvertragsverhältnisses zum 30.09.2008 wäre dann vorliegend nicht das Arbeitsgericht, sondern das Amtsgericht für die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses angestrengte und einen auch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fälligen bzw. geltend gemachten Anspruch betreffende Auseinandersetzung zuständig gewesen.
Nachdem die hier streitgegenständlichen Heizkosten aber zu einem Zeitpunkt angefallen sind, als das Arbeitsvertragsverhältnis noch bestand, lässt sich die hieraus resultierende Nachforderung unabhängig davon, dass sie erst deutlich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Abrechnung fällig geworden ist, nach dem Gesetzeszweck aber wohl zutreffend dem Arbeitsvertragsverhältnis zuordnen.
Erschienen im Oktober 2014 bei IMR 10/2014. IMR im Internet.