Naturstein darf empfindlich sein


Gerade im hochpreisigen Privatgartenbereich, aber auch sonst kann es bei der Verwendung von Naturstein zu einer typischen Konfliktsituation kommen:

Der – häufig noch durch einen nur bedingt sachkundigen Hochbauarchitekten beratene – Bauherr sucht sich bei dem Baustoffhändler seines Vertrauens einen schönen Naturstein zur Verlegung auf seiner Terrasse oder an sonstiger Stelle im Außenbereich aus.

Nach der Verlegung ist noch alles in Ordnung. Wochen oder Monate später beschwert sich der Bauherr jedoch darüber, dass der Naturstein eine andere Farbe angenommen und sich die Steinoberflächen auch sonst durch die Witterungseinflüsse und die Benutzung sowie unter Umständen mangelnde Pflege verändert haben. Er verlangt, dass dieser aus seiner Sicht bestehende Mangel beseitigt wird und vertritt die Auffassung, die betreffenden Flächen müssten so aussehen, wie die Natursteine, die er damals bei seinem Baustoffhändler bemustert hatte.

Als erfahrener Galabauer werden Sie hierüber den Kopf schütteln. Aus Sicht eines unbedarften Laien kann man aber schon einmal ins Grübeln kommen und sich die Frage stellen, ob und inwieweit diese in gewisser Art und Weise natürlichen Veränderungen des Natursteins und eventuell erhöhter oder zusätzlicher besonderer Pflegeaufwand dieses Materials einen Mangel darstellen kann.

Zumindest was die Pflegebedürftigkeit bzw. Fleckempfindlichkeit von Naturstein angeht, hat das Oberlandesgericht Köln am 30.06.2009 ein für den Galabauer erfreuliches Urteil erlassen (3 U 21/07). Zwar ging es dort um Natursteinfliesen im Innenbereich; es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die entsprechenden Erwägungen nicht auch auf die Verwendung von Naturstein in Außenanlagen übertragbar sein sollten.

Es lag folgender, einprägsamer Sachverhalt vor: Der Bauherr hat für den Umbau der ehemaligen tschechischen Residenz in Bonn Natursteinarbeiten in Auftrag gegeben. Hierzu hat er sich nach Beratung durch seinen Architekten Natursteinfliesen der Marke „New Marfil“, einen weiß-beigen Kalkstein, ausgesucht, der durch eine eigens an einem Freitag aus Italien angereiste Kolonne, welche die betreffenden Arbeiten am Samstag und Sonntag durchgeführt hatte, verlegt wurde. Später rügte der Bauherr zum einen die mangelhafte Verlegung der Natursteinfliesen, insbesondere hinsichtlich der Fugen, zum anderen behauptete er, die Natursteinfliesen seien für den vorgesehenen Verwendungszweck schon grundsätzlich ungeeignet, weil sie besonders fleckempfindlich seien und – was unstreitig ist und sachverständig bestätigt wurde – täglich gereinigt werden müssten. Nachdem das Unternehmen, welches die eigentlichen Arbeiten ausgeführt hatte, insolvent war, nahm der Bauherr den Architekten, u.a. wegen falscher Beratung hinsichtlich der Fleckempfindlichkeit und Pflegebedürftigkeit der Natursteinfliesen, in Anspruch.

In erfreulicher Klarheit haben das Landgericht Bonn und nachfolgend das OLG Köln nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu festgestellt, dass die Natursteinfliesen für den vorgesehenen Zweck grundsätzlich geeignet waren. Die gegenüber anderen Bodenbelägen gegebenenfalls erhöhte Pflegeintensität stelle keinen Mangel dar, zumal der Bauherr selbst auf den repräsentativen Charakter des Anwesens und die Wesentlichkeit des optischen Eindrucks hingewiesen habe, so dass eine nach den Feststellungen des Sachverständigen erforderliche, aber auch ausreichende tägliche Reinigung des – auch für den Bauherrn ohne weiteres erkennbar besonders fleckempfindlichen – weiß-beigen Belags keinen Mangel darstelle.

Wie gerne möchte man diese Ausführungen dem pingeligen Auftraggeber, der sich einerseits edle und empfindliche Materialien und Pflanzen einbauen lässt, andererseits im nachfolgenden aber nicht den geringsten Handschlag dafür tut, diese Materialien und Anpflanzungen zu pflegen, entgegenschmettern. Aber seien wir ehrlich: Ein entsprechender Hinweis an den Bauherrn, dass er das Problem letztlich selbst verschuldet hätte, weil er sich entsprechend empfindliche Materialien und Pflanzen ausgesucht und diese nachfolgend nicht ordnungsgemäß gepflegt habe, fällt selten auf fruchtbaren Boden und wird im Zweifelsfalle eher zu einer Eskalation der Situation führen.

In der Praxis empfehlen wir unseren Mandanten und Ihnen daher dringend, den Bauherrn in nachweisbarer, d.h. insbesondere schriftlicher Form auf das eigentlich Offensichtliche hinzuweisen, nämlich dass beispielsweise bestimmte Natursteine und andere Materialien wie Holz, etc., der Verwitterung unterliegen und sich der optische Eindruck daher durch den Einfluss von Regen, Sonne, etc., nicht unerheblich verändern kann. Merken Sie an, dass bei Naturprodukten unterschiedliche Chargen auch leicht unterschiedlich aussehen können. Betonen Sie die eventuelle Pflegebedürftigkeit der entsprechenden Materialien, insbesondere auch der empfindlichen Anpflanzungen. Dies ist der geeignete Zeitpunkt, entsprechende Pflegeanleitungen zu überreichen und vielleicht schon eine Folgeauftrag für die betreffenden Arbeiten zu ergattern.

Nur dann, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist und hohe Mangelbeseitigungskosten im Raume stehen, sollten Sie sich auf die Entscheidung des OLG Köln berufen.

Erschienen im März 2010 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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