Planungsverantwortung – Wer plant, trägt auch die Verantwortung


Im Gespräch mit Landschaftsgärtnern sowie in einigen Leserbriefen taucht in letzter Zeit vermehrt die Frage nach der „Planungsverantwortung“ des Garten- und Landschaftsbauers auf. Meist stellt sich diese Frage, wenn der Landschaftsarchitekt als Planer fehlt. Trotzdem hilft es, das Thema mit verschiedenen Konstellationen zu betrachten.

Planung durch den Landschaftsarchitekten
Zum Verständnis ein kurzer Fall: Der Auftraggeber errichtet eine Ferienanlage und plant eine parkartige Gestaltung eines großen Außengeländes. Unter anderem soll ein Schwimmteich mit Sonnendeck errichtet werden. Dabei legt der Auftraggeber großen Wert darauf, dass das Sonnendeck möglichst langlebig ist, damit es mindestens 30 Jahre genutzt werden kann. Die Planung übernimmt ein Architekturbüro. Der verantwortliche Landschaftsarchitekt entscheidet sich für eine Ausschreibung mit Douglasienholz und verlässt sich dabei auf die Herstellerangabe, dass alle zur Auswahl stehenden Holzarten für den Außenbereich geeignet seien. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass Douglasienholz zwar zum Einsatz im Terrassenbau geeignet ist, dass aber die hohe Langlebigkeit hiermit nicht zu erreichen war.
Hier haftet der Landschaftsarchitekt für seinen Planungsfehler und muss für die Kosten des Neubaus aufkommen; lediglich etwaige Mehrkosten für die Beschaffung des teureren Holzes wird der Auftraggeber zahlen müssen. Hier hat das LG Dessau (Urt. v. 17.05.2013 – 1 S 19/13) griffig ausgeführt: Ein Landschaftsarchitekt hat das von ihm in die Planung einbezogene und ausgeschriebene Baumaterial auf dessen Brauchbarkeit für die in Aussicht genommene funktionellen Zwecke zu überprüfen und den Auftraggeber auch insoweit aufzuklären und zu beraten. Es genügt dabei nicht, dass er sich auf Herstellerangaben verlässt.
Der GaLa-Bauer hingegen kann in oben genanntem Fall nur in Mithaftung genommen werden, wenn für ihn die Intention des Auftraggebers bekannt war und er gegen die Verwendung von Douglasie keine Bedenken angemeldet hat. Er kann also meist darauf verweisen, dass er gerade für die Planung nicht verantwortlich ist. Selbst wenn er von dem Vorhaben des Auftraggebers wusste, aber die Anmeldung der Bedenken unterlassen hatte, würde er nur anteilig neben dem Architekten haften.

Planung durch planungserfahrenen GaLaBauer
Nun wandeln wir den Fall ab und den Auftraggeber eine parkähnliche Außenanlage auf seinem Villengrundstück mit Schwimmteich und Sonnendeck planen. Auch ihm ist die hohe Dauerhaftigkeit des Sonnendecks extrem wichtig, er verzichtet aber auf die Einschaltung eines Landschaftsarchitekten, da er sich für ein GaLaBau-Unternehmen entscheidet, das für seine innovativen Planungsleistungen bekannt ist und damit auch wirbt.
In diesem Fall ist die Planungsverantwortung eine andere: Hier bietet der GaLa-Bauer ja gerade die entsprechenden Planungsleistungen proaktiv am Markt an, und auch von ihm erwartet man die gleiche Expertise wie beim Landschaftsarchitekten. Darüber hinaus kann der Unternehmer nun auch keine Bedenken mehr anmelden, denn er ist ja für die Planung allein verantwortlich. Da das Sonnendeck den Vertragszweck nicht erreicht, ist es in dem konkreten Verhältnis zwischen Auftraggeber und Unternehmen in diesem Beispielsfall schlicht mangelhaft. Hier aber teilt sich der GaLaBauer die Verantwortung nicht; er haftet alleine. Das gilt übrigens auch für Kleinaufträge im einfachen Privatgarten!

Zwischenfazit aus den Fallgestaltungen
Die Planungsverantwortung trifft den GaLa-Bauer also immer dann, wenn er ohne externen Planer arbeitet und seine Arbeiten aus „einer Hand“ anbietet. Dann haftet der Unternehmer für die komplette, vertragsgemäße Herstellung des Werkes in allen Belangen wie ein Planer, denn die Planung ist Teil der Vertragsleistung und hierfür ist alleine der Unternehmer verantwortlich. Er muss darauf achten, dass er vom Auftraggeber solche Fachplanungsleistungen verlangt, auf die er seine eigene Planung und sein Gewerk aufbaut und die er nicht selbst erbringen kann.
Es kann nur angeraten werden, im Vorfeld der Beauftragung zu überlegen, welche Leistungen man überhaupt ohne externen Planer ausführen kann und möchte. Im Zweifel kann es sinnvoller sein, offen mit dem Auftraggeber zu sprechen, als in Haftungsrisiken hinein zu schliddern, die der Unternehmer nicht überblicken kann und für die er unter Umständen nicht versichert ist.

Fertigstellungspflege und Nachträge
Aber auch bei den Risiken, die zu überblicken sind, und die der GaLaBauer in seinem Alltag gut beherrschen kann, gibt es ein paar herausragende Punkte, denen etwas Raum in diesem Artikel gegeben werden soll.

1. Fertigstellungspflege
Gerade bei Eigenplanung sollte die Fertigstellungspflege immer ganz konkret im Ausgangsangebot mit angeboten werden. Ihre erfolgreiche Durchführung führt den Anwuchserfolg und damit die Abnahmefähigkeit überhaupt erst herbei. Deswegen hilft es auch nicht, dem Bauherrn über die Fertigstellungspflege ein „Alternativangebot“ zu sie als Bedarfsleistung. Sie gehört zu der Gesamtleistung und kann nur dann aus dem Angebot heraus genommen werden, wenn der Bauherr dies wünscht. In diesem Fall darf aber nicht vergessen werden, dass der planende Unternehmer Berater des Auftraggebers ist. Es muss also ein nachweisbarer und vollständiger, sinnvollerweise textlich fixierter Hinweises darauf erfolgen, welche Risiken drohen. Weiterhin sollte, beweissicher festgestellt, eine für den Laien gut verständliche Pflegeanleitung übergeben werden wie sie of von den Verbänden kostenlos für ihre Mitglieder angeboten werden.

2. Nachträge
Weiterhin ist bei Eigenplanung an die Situation bei Nachträgen zu denken. Diese Situation in einmal im Hinblick auf die Haftungsseite zu beleuchten und einmal im Hinblick auf die Vergütungsseite.
a. Haftung
Wenn der Unternehmer selbst die Planung anbietet, ergibt sich bei Nachträgen im Grunde keine Besonderheit: Der planende Unternehmer ist für die Nachträge ebenso planungsverantwortlich wie für den ursprünglichen Auftrag. Besondere Aufmerksamkeit verlangt aber der Fall, dass eigentlich ein Planer in das Bauvorhaben mit eingebunden ist und der GaLaBauer plötzlich „mal eben schnell“ eine Änderung oder Erweiterung ausführen soll.
Hier ist Vorsicht angeraten: Wenn der GaLaBauer einen Nachtrag ohne eine Planungsvorgabe des ursprünglichen Planers ausführt, ist er selbst für diesen Nachtrag in der Planungsverantwortung, und zwar auch im Hinblick darauf, dass der Nachtrag mit der ursprünglichen Planung vollständig kompatibel ist. Gleiches gilt, wenn der Landschaftsgärtner erst ein eigenformuliertes Angebot, ohne zuvor eine geänderte Planung erhalten zu haben. Es qempfiehlt sich, den Bauherrn in solchen Fällen zunächst auf den ursprünglichen Planer zu verweisen und eine Planungsgrundlage zu fordern. Sogar wenn aus einer bereits vom Architekten geänderten Planungsunterlage ein eigenes, neues Leistungsverzeichnis entwickelt werden soll, ist Vorsicht geboten, denn dann haftet der Unternehmer zumindest für die korrekte und vollständige, zudem den Regeln der Technik entsprechende Übernahme der Anforderungen in das Leistungsverzeichnis.
b. Vergütung
Bezüglich der Vergütung hat das Gesetz nach seit 2018 geltendem Recht in § 650c Abs. 1 Satz 2 BGB eine Neuerung parat, die es in sich hat:
„Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht diesem im Fall des § 650 Abs. 1 S 1 Nr. 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu.“
Aus den neuen Vergütungsregelungen für Nachträge in §§ 650b und 650c BGB ergibt sich folgende Gefahr: Der selbst planende Unternehmer könnte in eine Situation kommen, dass der Werkerfolg deckungsgleich bleibt, er jedoch eine Leistung erbringen, die bislang nicht vereinbart war. Noch ist nicht ganz klar, ob die Gerichte tatsächlich eine streng wörtliche Auslegung dieser Regelung vornehmen werden. Wahrscheinlich ist, dass sie der stärksten in der juristischen Literatur vertretenen Strömung folgen, die eine Abschwächung bevorzugt. Dann könnte der Unternehmer zumindest diejenige Vergütung verlangen, die bei Berücksichtigung der erforderlichen Leistungen ohnehin angefallen wäre.

Fazit
Damit lässt sich als Fazit ziehen, dass jeder Landschaftsgärtner gut beraten ist, die Chancen und Risiken bei eigener Planung äußerst sorgfältig abzuwägen. In diese Abwägung kommt der Unternehmer schneller hinein als es ihm im täglichen hektischen Betrieb lieb sein kann, da er bei jeder Ausführung, die er ohne externen Planer auf Auftraggeberseite vornimmt, auch externe Planungsleistungen erbringt.

Erschienen im August 2019 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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