Pflicht aus Wegerecht ist gemeinschaftsbezogen i.S.v. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG


Ein Anspruch eines Nachbarn aus einem im Grundbuch eingetragenen Wegerecht ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband gelten zu machen, weil sich die hieraus ergebenden Pflichten von der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 S. 3 WEG gemeinschaftlich zu erfüllen sind.
LG Köln, Urteil vom 01.06.2012 – 4 O 286/07

Problem/Sachverhalt

Ein Nachbar klagt wegen Beeinträchtigung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. Diese meint, sie sei nicht passivlegitimiert; der Nachbar hätte die einzelnen Eigentümer in Anspruch nehmen müssen.

Entscheidung

Das Landgericht gibt der Klage teilweise statt und bejaht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Hamm vom 27.04.2006 (15 W 92/05) die Passivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft. Auch wenn die jeweiligen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft im Grundbuch eingetragen seien und Ansprüche, die aus einer Grunddienstbarkeit hergeleitet werden, grundsätzlich gegen die Grundstückseigentümer gemacht werden müssten, seien im vorliegenden Fall etwaige Ansprüche aus der Grunddienstbarkeit dennoch der gemeinschaftlichen Verwaltung zuzurechnen, da es sich um sonstige Pflichten der Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 6 S. 3 WEG handele, die gemeinschaftlich zu erfüllen sind.

Praxishinweis

Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem OLG Köln (3 U 129/12) hatte die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft sich für ihre erneute Rüge der Passivlegitimation auf das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14.04.2011 (9 O 327/10) berufen, in welchem die Passivlegitimation einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund einer Beeinträchtigung eines Wegerechtes mit der Begründung abgelehnt wurde, es handele sich nicht um eine gemeinschaftsbezogene Verpflichtung im Sinne von § 10 Abs. 6 WEG, weil die Ansprüche des Nachbarn den „Kern des Eigentums“ der einzelnen Wohnungseigentümer träfe. Unter Bezugnahme auf die Kommentierung dieses Urteils durch Abramenko in ZMR 2011, 903, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2013 hierzu erklärt, er wolle insoweit nicht dem Landgericht Mannheim, sondern der Vorinstanz folgen. Aufgrund eines Vergleiches ist es nicht mehr zu einer Entscheidung durch das Oberlandesgericht Köln gekommen.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln dürfte zutreffend sein. Die Pflichten aus einem über das Gemeinschaftseigentum führenden Wegerecht können nur durch die Gemeinschaft erfüllt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb insoweit etwas anderes gelten sollte, als beispielsweise für andere nachbarliche Pflichten oder Verkehrssicherungspflichten.

Erschienen im September 2014 bei IMR 09/2014. IMR im Internet.

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