Bei Verträgen gilt der Grundsatz, dass es sich beim Skonto um eine Belohnung für eine vorfällige Zahlung handeln soll. Regelungen, die eine Skontierung auch dann noch erlauben, wenn sich der Schuldner bereits in Zahlungsverzug befindet, sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig unwirksam.
Dennoch muss man sich durchaus öfter damit auseinandersetzen, dass beispielsweise in VOB/B- Verträgen eine Skontierung auch nach 45 Tagen noch gewährt werden soll, obwohl dort 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung automatischer Verzug beginnt und die Zinszahlungspflicht ausgelöst wird. Auch Skontierungsregelungen, die keine Fristen beinhalten und immer zum Skontoabzug berechtigen sollen, sind bei formularmäßigen Vereinbarungen unwirksam, da eine Skontierung kein Nachlass ist.
Nun stehen bei realistischen Skontierungen die Rechnungsprüfenden mitunter ordentlich unter Druck: Ist zum Beispiel in einem Vertrag eine Skontierungsfrist von 14 Tagen vorgesehen, sollte sich der Rechnungsprüfer sputen und die Rechnung spätestens am 13. Tag geprüft haben, damit noch eine pünktliche Zahlung innerhalb der Skontierungsfrist veranlasst werden kann. Noch ärgerlicher ist es für den Rechnungsprüfer, wenn er selbst den Vertrag gestellt hat. Das kommt nicht selten vor, wenn der Architekt meint, seinen Auftraggeber mit eigenen Vertragsbedingungen beglücken zu müssen – ein, wie ich finde, höchst kritisches Unterfangen, da die Vertragsentwicklung selbst für den Juristen ein äußerst spezielles fallenreiches Gebiet ist.
Der Architekt, der Vertragsbedingungen beibringt, steht nun vor einem Dilemma: Entweder er wählt lange Skontierungsfristen, geht dann jedoch das Risiko der Unwirksamkeit der Skontoklausel ein, oder er regelt kürzere Skontierungsfristen, muss dann aber seine Prüfung beschleunigen, da er ansonsten seinem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, wenn die Prüfung nicht pünktlich erfolgt. Vermeintlich schlaue Vertragsentwickler kamen auf die Idee, die Skontierungsfrist nicht an den Zugang der Rechnung, sondern an die Übergabe der geprüften Rechnung an den Auftraggeber oder an die Beendigung der Rechnungsprüfung zu knüpfen.
Auftragnehmer nicht benachteiligen
Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zu prüfen und entschied mit Beschluss vom 26. April 2022 (23 U 196/20), der aufgrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1. Februar 2023 (VII ZR 1 09/22) rechtskräftig ist, gegen den Auftraggeber. Dort sollte die Skontierungsfrist erst mit der Freigabe der Rechnung durch den Architekten beginnen. Das OLG sah eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers, da dieser nicht steuern könne, wann diese Prüfung abgeschlossen sei.
Eine individualvertraglich vereinbarte Skontierung wäre wirksam gewesen. In den AGB des Auftraggebers war ein Skonto von 3 % festgelegt. Dieses reduzierten die Parteien per Individualvereinbarung auf 2 %. Dennoch erklärte das OLG die Skontovereinbarung für unwirksam, da sich die Individualvereinbarung nur auf die Höhe des Skontos bezog. Der AGB-Charakter der übrigen Skontierungsabrede sei dadurch nicht betroffen.
DEGA-Tipp: Pünktliche Zahlung auch kontrollieren
Es lohnt sich immer zu prüfen, ob Skont!erungsregelungen wirksam sind. Noch mehr aber sollte man darauf achten, ob die Auftraggeber auch wirklich pünktlich zahlen. In den meisten mir vorliegenden Fällen wird die Skontierung „durchgewunken“ – und das, obwohl eine Skontierung von 2 % in einem Vertrag über 1 Mio.€ im Ergebnis 20.000 € ausmacht. Das mag berechtigt sein, wenn die Zahlung wirklich pünktlich kommt. Kommt sie unpünktlich, ist es nach meinem Dafürhalten nur recht und billig, den Skontierungsabzug zu verweigern.
Erschienen im Januar 2024 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.