Schadenersatzansprüche – Die überraschende Reichweite von Mängelrechten


Dass Mängel zu beseitigen sind, leuchtet ein. Dass dann, wenn man sich der Beseitigung verweigert, der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Unternehmers beseitigen lassen kann, ist auch bekannt. Die mangelhafte Ausführung hinzunehmen und eine Minderung durchzusetzen, ebenfalls. Die Mängelrechte enden an dieser Stelle noch immer nicht.

Nehmen wir einmal an, Sie würden die Außenanlagen nebst Tiefgaragenabfahrt an einem Neubauvorhaben erstellen. Der Rest des Gebäudes erstrahlt bereits in schönstem Glanze, als Sie Ihre Arbeiten beenden. Es stellt sich nun leider heraus, dass die von Ihnen erstellte Tiefgaragenabfahrt nicht nutzbar ist, weil ein Problem mit den diese eingrenzenden L-Steinen besteht, die aufgrund eines Ausführungsfehlers nicht standsicher sind.
Stellen wir uns weiter vor, dieser Mangel wäre relativ leicht behebbar, dennoch wird zunächst ein länger andauerndes selbständiges Beweisverfahren über den Mangel geführt. In dieser Zeit kann die Tiefgarage aufgrund der bestehenden Gefahr nicht genutzt werden. Nehmen wir weiter an, das Ergebnis dieses Verfahrens wäre eindeutig, Sie zeigen sich zudem in bewundernswerter Weise einsichtig und beseitigen das Problem. Dass Sie die Kosten des „verlorenen“ Beweisverfahrens insofern tragen müssen, dürfte auf der Hand liegen und natürlich akzeptiert werden. Häufig vergessen wird aber, dass es auch zu den Mängelrechten gehört, dass der Auftraggeber neben der eigentlichen Mängelbeseitigung nach § 634 Nr. 4 BGB zusätzlich weiteren Schadensersatz verlangen kann.

Weiterer Schadenersatz möglich
Gerade bei vermieteten Häusern kann dies problematisch sein. Werden die dortigen Wohnungen oder wird das Haus vermietet und kürzen die Mieter aufgrund des Baumangels die Miete (in unserem Beispiel wegen fehlender Nutzbarkeit der Tiefgarage), kann der Auftraggeber den Mietausfall zusätzlich als Schadensersatz verlangen. Dies entschied nun das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 28. Januar 2020 – 23 U 47/19. Die zunächst beim BGH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mittlerweile zurückgenommen, sodass diese Entscheidung rechtskräftig ist.

Dega-Tipp – Info: Mängelrügen prüfen!
Leider ist häufig zu beobachten, dass Unternehmer, die eine Mängelrüge erhalten, reflexartig ablehnen oder sich auf den Standpunkt stellen, der Mangel müsse ihnen zunächst einmal nachgewiesen werden. Das kann gerade bei stetig wachsenden Schadensersatzansprüchen teuer werden. Jedem Unternehmer kann nur geraten werden, dass er im Falle einer Mängelanzeige zumindest die Zeit aufbringt, die Rügen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Zeigt sich dem Unternehmer dann, dass er wohl für einen Mangel verantwortlich zeichnet, bringt es wenig, diesen Mangel zu leugnen und ein gerichtliches Verfahren zu provozieren. Was der Unternehmer erkennt, wird im Zweifel auch der dort befragte Sachverständige sehen.

Erschienen im Januar 2021 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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