In letzter Zeit liegen uns immer häufiger Fälle vor, in welchen Auftraggeber Rechnungsforderungen des Bauunternehmers mit der Begründung zurückweisen, es fehle ein gemeinsam erstelltes Aufmaß.
Anhand der vom Auftragnehmer mit der Schlussrechnung vorgelegten Unterlagen (Mengenermittlung, u.U. Pläne) könnten die abgerechneten Massen nicht nachvollzogen werden. Es läge ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 und 2 VOB/B vor. Mit dieser Begründung wird dann gerne die gesamte Rechnung, jedenfalls aber die betreffende Abrechnungsposition komplett gekürzt.
In den meisten Fällen sind diese gerade von qualifizierten Bauherren oder deren Architekten erhobenen Einwendungen unbegründet. Die Verpflichtung zur Vorlage der in § 14 Abs. 1 Satz 2 VOB/B aufgelisteten Unterlagen ist nämlich kein Selbstzweck, sondern auf die Schriftstücke begrenzt, welche zur Nachvollziehbarkeit durch den konkreten Auftraggeber erforderlich sind (BGH, Urteil vom 22.11.2001 – VII ZR 168/00; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2014 – 19 U 122/13; OLG Koblenz, Urteil vom 28.02.2011 – 12 U 1543/07). Es ist ausreichend, wenn der mit der Objektüberwachung und Rechnungsprüfung beauftragte Architekt oder ein entsprechend qualifizierter Bauherr diese prüfen und nachvollziehen kann, beispielsweise weil die Ausführungsplanung ohnehin von ihm stammt oder er aber jedenfalls über sämtliche relevanten Pläne verfügt.
Die Beifügung von Plänen ist regelmäßig entbehrlich, wenn der Auftraggeber oder sein Architekt sich an Ort und Stelle anhand der Rechnung von Art und Umfang der Leistung selbst überzeugen kann (OLG Celle, Urteil vom 09.11.1994 – 13 U 223/93; OLG München, Urteil vom 03.02.1993 – 27 U 332/92).
Auftraggeber muss prüfen
Falls der Auftraggeber der Meinung ist, dass abgerechnete Mengen (teilweise) zu hoch sind, ist er verpflichtet, die nach seiner Prüfung korrekten Mengen zu berücksichtigen und basierend hierauf eine Zahlung zu leisten. Keinesfalls ist es zulässig, basierend auf Beanstandungen von Mengen in einzelnen Positionen den Ausgleich der gesamten Rechnung zu verweigern und die Vorlage einer neuen Rechnung mit neuen Mengenermittlungen, Zeichnungen und Belegen zu fordern, wie es in der Praxis häufig geschieht.
Die Prüfbarkeit einer Rechnung und somit die Fälligkeit der sich hieraus ergebenden Forderung ist auch nicht von der Vornahme eines gemeinsamen Aufmaßes oder einer gemeinsamen Leistungsfeststellung nach § 14 Abs. 2 VOB/B abhängig. Hierbei handelt es sich nur um eine Soll-Vorschrift, so dass sich aus dem Fehlen entsprechender Feststellungen zunächst einmal keinerlei Rechtsfolgen ergeben (BGH, Urteil vom 29.04.1999 – VII ZR 127/98). Dementsprechend ist ein gemeinsames Aufmaß auch keine zwingende Voraussetzung für die Berechtigung der Vergütungsforderung des Auftragnehmers (BGH, Urteil vom 29.04.1999 – VII ZR 127/98; OLG Koblenz, Urteil vom 28.02.2011 – 12 U 1543/07).
Tipp:
Grundsätzlich empfehlen wir Ihnen, soweit mit akzeptablem Arbeitsaufwand möglich, Ihren Rechnungen Mengenermittlungen, Aufmaßpläne, etc., so beizufügen, dass Ihre Angaben allein anhand dieser Schriftstücke „idiotensicher“ nachvollzogen werden können. Ist dies aus welchen Gründen auch immer nicht möglich, steht Ihnen grundsätzlich dennoch ein Anspruch auf Vergütung der tatsächlich ausgeführten Massen zu. Der Nachweis, dass Sie die Arbeiten in diesem Umfang erbracht haben, ist dann aber möglicherweise wesentlich schwerer zu führen.
Erschienen im November 2017 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.