Schlussrechnung: Prüfbarkeit immer wieder diskutiert


Über die Prüfbarkeit von Schlussrechnungen wird immer wieder diskutiert. Jüngst hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in seinem Hinweisbeschluss vom 13. März 2023 (21 U 52/22) nochmals einige Grundsätze zusammengefasst: So geht es bei der Prüfbarkeit von Schlussrechnungen stets um die Informationsinteressen des Auftraggebers.

Soweit diese erfüllt sind, er also in der Lage ist, die Rechnung zu prüfen, ist sie auch dann prüfbar, wenn nicht alle Unterlagen beigefügt sind.
§ 14 Abs. 1 VOB/B beinhaltet also keine Einkaufsliste, die man komplett abhaken muss, sondern benennt schlichtweg zur Prüfung eventuell notwendige Unterlagen. Außerdem gilt: Wer tatsächlich geprüft hat, konnte auch prüfen. Die Prüfbarkeit wird also durch die erfolgte Prüfung bestätigt und kann nicht mehr verneint werden.
Zuletzt noch ein Punkt, den das OLG Frankfurt nicht zu entscheiden hatte, der in letzter Zeit aber immer wieder für Diskussionsstoff sorgt: Die mangelnde Prüfbarkeit kann sowohl in BGB-Verträgen als auch in VOB-Verträgen nur für einen Zeitpuffer von 30 Tagen eingewandt werden. Sowohl nach § 650g Abs. 4 S. 3 BGB als auch nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 3 VOB/B gilt eine eigentlich nicht prüfbare Rechnung als prüffähig, wenn Einwendungen gegen sie nicht unter Benennung der Gründe der mangelnden Prüfbarkeit innerhalb dieses Zeitpuffers geäußert sind.

DEGA-Tipp: Architekten können prüfen
Viele Rechnungen, die von Architekten als nicht prüfbar zurückgewiesen werden, sind eigentlich prüfbar, da nicht alles vorgekaut werden muss und es bei der Prüfung durch einen damit beauftragten Architekten darauf ankommt, dass dieser (und nicht der Auftraggeber als Laie) die Rechnung prüfen kann. Gerade wenn er das Objekt auch geplant und baugeleitet hat, wird er insofern viele Unterlagen zur Prüfung gar nicht benötigen, die ein externer und im Baubereich unerfahrener Auftraggeber gegebenenfalls noch bräuchte.

Erschienen im Juli 2023 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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