Schwarzarbeit: Die Schlinge zieht sich weiter zu


Schon oft haben wir in DEGA davor gewarnt, Arbeiten nach einer Schwarzgeldabrede durchzuführen. Zu massiv sind mittlerweile die Rechtsfolgen, die damit einhergehen: Jeder Werkvertrag, dem eine Schwarzgeldabrede zugrunde liegt, ist nichtig – ohne Diskussion und ohne jede Möglichkeit der Heilung.
Das bedeutet zwar, dass dem Besteller keinerlei Gewährleistungsrechte zustehen, während der Ausführungsphase nicht einmal ein Anspruch auf Fertigstellung, dem Unternehmer aber gleichfalls die Vergütungsansprüche versagt werden, wenn noch Geld ausstehen sollte. Auch ist es nicht möglich, verwendete Bauteile zurückzufordern, ebenso wenig, wie es dem Besteller möglich ist, Überzahlungen zurückzuverlangen.
Jeder vermeintliche Anspruch in einem Vertrag mit Schwarzgeldabrede führt, wenn man ihn einzuklagen versucht, zu dem immer gleichen Ergebnis: Die Klage wird abgewiesen. Dass die Akte darüber hinaus umgehend zur Staatsanwaltschaft wandert und der Unternehmer sich über den Besuch entsprechender Ermittler freuen kann, ist selbstverständlich. Aber: Wer gibt denn bei Gericht eine Schwarzgeldabrede zu? Nun, wenn alle Felle schwimmen gehen, kommt das durchaus vor.

Auffälliger geht es nicht
Tatsächlich braucht es aber gar keiner Berufung auf eine Schwarzgeldabrede. Insbesondere jüngere Urteile zeigen, dass es den Gerichten häufig genügt, dass sich aus dem Parteienvortrag ausreichende Indizien für den Abschluss einer Schwarzgeldabrede ergeben. So hat das Landgericht Itzehoe mit Urteil vom 8. Dezember 2023 (Az 2 0 136/23) festgestellt, dass die fraglichen Arbeiten fast immer an Wochenenden ausgeführt wurden und die Parteien in ihrer Kommunikation stets freie Wochenenden suchten. Als darüber hinaus klar wurde, dass die Zahlungen des Auftraggebers stets in bar und ohne Quittung und ohne Abschlagsrechnung erfolgten und eine schriftliche vertragliche Grundlage fehlte, obwohl Arbeiten erheblichen Umfangs abzuleisten waren, zudem die Schlussrechnung deutlich verspätet übergeben werden sollte, fiel der Hammer.
Ganz ähnlich sah es das OLG Hamm mit Urteil vom 6. März 2024 (12 U 127 /22). Auch dort ist es zu Bargeldzahlungen ohne Quittung gekommen. Zudem wiesen Notizen auf dem Kostenvoranschlag darauf hin, dass keine Mehrwertsteuer abgerechnet werden sollte. Auf dem Kostenvoranschlag war eine solche auch nicht ausgewiesen.
Schließlich befragte das Gericht die Parteien selbst, die den Verdacht zurückwiesen. Der Beklagte jedoch, der alle anderen Fragen spontan und offen beantwortet hatte, zögerte bei der Frage nach der Steuerpflicht, wirkte unsicher und errötete. Das genügte dem OLG Hamm. Das Interessante daran: Beide Parteien bestritten vehement, eine Schwarzgeldabrede getroffen zu haben. Das Gericht nahm sie dennoch aufgrund des getätigten Vortrags und der vorgelegten Unterlagen an.

DEGA-Tipp: Das Risiko lohnt nicht
In der Vergangenheit sind mehrere Urteile zum Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ergangen, in denen die Richter aufgrund von Indizien von sich aus eine Schwarzgeldabrede annahmen und diese zur Grundlage ihrer Entscheidung machten. Aufgrund der gnadenlosen Nichtigkeitsfolge sollte sich ein zur Steuerhinterziehung bereiter Unternehmer mehrmals überlegen, ob er dieses Risiko tatsächlich auf sich nehmen will. Von dem gesellschaftlichen Schaden von Schwarzarbeit will ich gar nicht anfangen.

Erschienen im September 2024 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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