Schwarzarbeit und kein Ende: Lassen Sie die Finger davon!


Diejenigen Unternehmer, die (partiell) auf Schwarzarbeit setzen, sind ein Spiel mit dem Feuer eingegangen. Denn Kunden lassen die Gefahr des Entdecktwerdens weitaus realer erscheinen als Steuerbehörden!

Solange sich in einem Vertrag mit Schwarzgeldabrede alle verstehen, läuft es noch „gut“, aber wehe es kommt zum Streit. Dann zeigen zahlreiche Urteile, dass weder die Parteien noch die Gerichte Spaß verstehen.
Auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes haben der Bundesgerichtshof (BGH) und die Oberlandesgerichte ein derartiges Erdbeben verursacht, dass es ein Wunder ist, dass es noch nicht alle Betriebe wahrgenommen haben. Wird ein Vertrag unter einer Schwarzgeldabrede abgeschlossen, so ist er vollständig sowie unrettbar nichtig (BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13). Das bedeutet, dass dem Kunden weder Gewährleistungsrechte zustehen, noch dem Unternehmer Vergütungsrechte oder sonstige Erstattungsansprüche wegen erbrachter Arbeiten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2021 – 5 U 18/20; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 2 U 85/21).
Das betrifft nicht nur Verträge, die eine vollständige Schwarzgeldabrede beinhalten. Auch die nur auf einen Teil bezogene Schwarzgeldabrede „vergiftet“ den gesamten Vertrag, und es können insgesamt keine Ansprüche aus diesem hergeleitet werden (OLG Schleswig, Urteil vom 16. August 2013 – 1 U 24/13). Auch ist es völlig egal, wann die vollständige oder partielle Schwarzgeldabrede getroffen wurde, vor, in der Mitte oder nach Beendigung des Bauvorhabens (BGH, Urteil vom 16. März 2017 – VII 197 /16).

Indizien genügen
Wer nun denkt, dass es ja immer einen brauche, der bei Gericht zur Schwarzgeldabrede vortrage, kennt die Realität vor Gerichten nicht. Lassen Sie einmal einen cholerischen Unternehmer oder einen wütenden Kunden loslegen. Da fallen gerne Sätze wie: „Und was ist mit den 10.000 €, die ich bar bezahlt habe?“ Nun werden Sie sagen, daraus eine Schwarzgeldabrede herleiten zu wollen, sei doch wohl etwas weit hergeholt. Mitnichten: Es genügt, wenn sich fÜr das Gericht aufgrund der Äußerungen der Parteien Indizien für eine Schwarzgeldabrede ergeben (OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 7 U 49/16). Die Parteien müssen dann das Gegenteil beweisen; ein bloßes Leugnen hilft nicht mehr (LG Potsdam, Urteil vom 16. Mai 2023 – 6 O 341 /21; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2020 – 22 U 7 3 /20).
Lediglich das Kammergericht Berlin hat dargestellt, dass von einer Schwarzgeldabrede nicht mehr auszugehen sei, wenn beide Parteien sie bestreiten (KG, Urteil vom 5. August 2017 -21 U34/15). Aufgrund der Vehemenz, mit der sich BGH und OLG gegen die Schwarzarbeit stellen, dürfte die Ansicht des KG eher abzulehnen sein.
Dies alles sollte eine Warnung sein! Manche Betriebe waren zunächst der Meinung, ohne Schwarzarbeit keine Aufträge mehr zu erhalten. Nachdem sie sich Überzeugen ließen, nicht mehr schwarz zu arbeiten, stellten sie fest, dass nicht nur die Buchhaltung entspannter wurde, sondern dass es auch keine Einbußen im Tagesgeschäft gab.

Erschienen im Dezember 2023 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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