Im gewerblichen Bereich und bei öffentlichen Auftraggebern ist es Gang und Gäbe, dass der Auftragnehmer von Bauleistungen Sicherheiten zu stellen hat.
Dies geschieht regelmäßig in der Form von Bürgschaften, sei es zur Absicherung einer Vorauszahlung, der Vertragserfüllung oder – besonders weit verbreitet – zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen.
Derartige Sicherheiten belasten die regelmäßig ohnehin schon schwache Liquidität mittelständischer Unternehmen erheblich. Umso erstaunlicher ist, dass entsprechende Bürgschaften häufig nicht bzw. wesentlich später, als notwendig, zurückgefordert werden. Bedenkt man, dass jede Bürgschaft, die zurückgegeben wird, die Liquidität und Bewertung bei der kreditgebenden Bank spürbar verbessert, wundert man sich, warum nicht jeder, der häufig mit derartigen Sicherheiten zu tun hat, hierfür ein effizientes Sicherheitenmanagement eingerichtet hat.
Letztlich soll hiermit nur gewährleistet werden, dass herausgegebene Sicherheiten möglichst schnell reduziert bzw. zurückgefordert werden. Es empfiehlt sich, an zentraler Stelle und dort, wo die Gespräche mit der finanzierenden Bank bzw. dem jeweiligen Kreditversicherer geführt werden, ein solches Management einzurichten. Für den in der Praxis wohl wichtigsten Bereich der Gewährleistungssicherheiten sollte für jede herausgegebene Bürgschaft notiert werden, für welchen Zeitraum sie zu stellen ist, bei Mängelsicherheiten, welche Bauwerke betreffen und bei denen keine gesonderten vertraglichen Vereinbarung zu den Gewährleistungsfristen getroffen wurden, also für 5 Jahre. Ausgehend von dem Abnahmetermin, der ebenfalls zu notieren ist, lässt sich das Datum, an welchem die Gewährleistungsfrist abläuft und somit die Sicherheit zurückgefordert werden kann, problemlos errechnen. Durch ein geeignetes Wiedervorlagesystem, welches beispielsweise EDV-gestützt funktionieren kann, erfolgt zum richtigen Zeitpunkt der Hinweis, dass nunmehr die Möglichkeit besteht, die Gewährleistungssicherheit herauszuverlangen. Zuvor sollte durch eine Rücksprache mit dem für das Projekt zuständigen Mitarbeiter/Bauleiter sichergestellt sein, dass nicht aus besonderen Gründen, beispielsweise wegen noch offener Mängelrügen, eine Rückforderung doch nicht tunlich ist.
In diesem Zusammenhang erlauben wir uns noch einen Hinweis auf die wenig bekannte Regelung unter § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B. Ist die VOB/B rechtswirksam in das Bauvertragsverhältnis einbezogen, hat der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit der Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit in den vertraglichen Regelungen kein Hinweis enthalten ist, dass die Gewährleistungssicherheit für die gesamte vertragliche oder gesetzliche Gewährleistungsfrist vorzuhalten ist, kann in einem VOB/B-Vertrag die Sicherheit also schon zu einem Zeitpunkt herausverlangt werden, zu dem die Gewährleistungsfristen noch lange nicht abgelaufen sind. Auch wenn mittlerweile in den meisten Vertragsformularen von gewerblichen Auftraggebern entsprechende Regelungen vorgesehen sind, lohnt es sich, hierauf noch einmal selbst Augenmerk zu legen.
Erschienen im April 2010 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.