Besonders im Privatgartenbereich rechnen Landschaftsgärtner Arbeiten, welche nicht im Ursprungsauftrag enthalten waren, gerne im Stundenlohn (nach Materialaufwand) ab. Dies insbesondere dann, wenn der Kunde, so wie es fast immer der Fall ist, während der Bauausführung geänderte oder zusätzliche Leistungen anweist. Dabei können die Stundenlohnarbeiten schnell auch fünfstellige Eurobeträge in der Schlussrechnung ausmachen.
Das schon seit Anfang 2018 – auch im Verhältnis zu Privatkunden – gesetzlich vorgesehene Prozedere der §§ 6S0b und 650c BGB wird hierbei häufig konsequent ignoriert. Hiernach sollen klare Absprachen betreffend des Inhalts und Umfangs der Vertragsänderung und der dann zu zahlenden geänderten Vergütung angestrebt werden.
Stundenlohn im VOB/BVertrag?
Wenn die VOB/B rechtswirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde, gilt deren § 2 Abs. 10, den wir ausnahmsweise einmal wörtlich zitieren: „Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind.“ Vor Beginn der Arbeiten, die im Stundenlohn abgerechnet werden sollen, bedarf es also einer ausdrücklichen Vereinbarung. Für eine solche Vereinbarung reicht es nicht, wenn im Angebot oder Leistungsverzeichnis einfach nur bestimmte Stundenlohnsätze für Mitarbeiter unterschiedlicher Qualifikationen angegeben und (möglicherweise sogar nur als Bedarfsposition) hierfür pauschale Mengenansätze wie 1, 10 oder 50 Stunden genannt werden.
Das stellt keine ausdrückliche Vereinbarung im Sinne der VOB/B dar. Vielmehr muss ausdrücklich vereinbart werden, die Herstellung konkret welcher baulichen (Teil-)Leistungen im Stundenlohn abgerechnet werden soll, beispielsweise bestimmte Pflaster- oder Pflanzarbeiten. Ohne weitere, konkrete Anhaltspunkte reichen selbst unterschriebene Stundenlohnzettel nicht dafür aus, um auf eine Stundenlohnvereinbarung schließen zu lassen. Abgesehen davon, dass derartige Zettel häufig nicht ordnungsgemäß geführt und erst recht nicht auftraggeberseitig abgezeichnet wurden, liegen diese naturgemäß nicht vor Beginn der Arbeiten vor und lassen noch keinen Schluss auf eine ausdrückliche vertragliche Absprache zu. Ohne eine solche ausdrückliche Absprache gilt aber der vorhergehend dargestellte Grundsatz, dass eine Abrechnung im Stundenlohn nicht möglich ist. Dies gilt auch und insbesondere für Nachtragsleistungen!
Zwar bedeutet dies nicht automatisch zwingend, dass die erbrachten Leistungen überhaupt nicht vergütet werden müssen. Der Aufwand für den Landschaftsgärtner, die ihm insoweit zustehende Vergütung nachträglich gemäß den Grundsätzen der §§ 2 Abs. 5 bis 8 VOB/B beziehungsweise nach § 650c BGB nachzuweisen und zu berechnen, ist jedoch erfahrungsgemäß äußerst aufwendig. Er führt zu deutlich schlechteren Ergebnissen als die unzulässige
Abrechnung im Stundenlohn.
Stundenlohn außerhalb der VOB/B
Wie sieht es nun aus, wenn die VOB/B nicht vereinbart worden ist, was im Privatgartenbereich die Regel sein dürfte? Hierzu hat sich zuletzt das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Urteil vom 27. Februar 2023 (29 U 117 /20) geäußert. Dort hatte der Auftragnehmer von Elektroarbeiten Stundenlohnarbeiten in Höhe von rund 8.000 € abgerechnet, was deutlich über 10 % der Gesamtschlussrechnungssumme ausmachte. Dem ist das OLG Frankfurt nicht gefolgt. Zwar bedürfe es bei einem BGB-Werkvertrag nicht in allen Fällen einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede über die Stundenlohnarbeiten. Dies insbesondere dann nicht, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls üblich ist, dass bestimmte Leistungen im Stundenlohn erbracht werden, was gerade bei kleinen Baunebenleistungen der Fall wäre. Vorliegend habe es sich aber nicht um entsprechende kleinere Baunebenleistungen gehandelt, was sich auch aus der (prozentualen) Höhe der insoweit geforderten Vergütung ergab.
TIPP: Konsequenzen DEGA-Tipp
Im Ergebnis lässt sich für den BGB-Werkvertrag nichts anderes empfehlen als für einen VOB/B-Vertrag: Sobald Leistungen, für die es im Ursprungsauftrag keine ausdrückliche Preisregelung gibt, zu erbringen sind, sollte der Landschaftsgärtner seinen Auftraggeber vor Aufnahme dieser Arbeiten zu einer eindeutigen Vergütungsvereinbarung drängen. In diesem Moment ist der Auftraggeber, welcher ja etwas anderes oder Zusätzliches fordert und will, erfahrungsgemäß eher dazu bereit, hierzu eine Vereinbarung abzuschließen. Eine Vergütungsvereinbarung sollte zu Beweiszwecken schriftlich fixiert werden, wofür allein die Ausfüllung eines Stundenlohnzettels regelmäßig nicht ausreicht.
Nur dann, wenn es lediglich um kleinere Baunebenleistungen und einzelne Handgriffe geht, kommt möglicherweise auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Abrechnung im Stundenlohn in Betracht. Hierauf sollte man sich aber schon deshalb regelmäßig nicht verlassen, weil derartige Zusatzarbeiten häufig doch immer umfangreicher werden und am Ende ein Volumen erreichen, welches eine vorherige ausdrückliche Vereinbarung notwendig gemacht hätte.
Erschienen im Juni 2023 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.