Bei vielen Bauunternehmern kursiert der Gedanke, dass der Auftraggeber das „Baugrundrisiko“ trägt. Die Rechtsprechung sieht im Baugrund einen von dem Auftraggeber gelieferten Stoff im Sinne des § 645 Abs.1 BGB und des § 4 Abs. 3 sowie § 13 Abs. 3 VOB/B.
Dies hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 28. Januar 2016 (Az.: I ZR 60/14) klargestellt: Der Baugrund wird vom Auftraggeber gestellt, weswegen dieser die Folgen von unerkennbaren Problemen im Zusammenhang mit dem Baugrund zu tragen hat.
Diese prinzipielle Feststellung verwirrt aber offenbar einige Bauunternehmern und treibt bisweilen seltsame Blüten:
Das OLG Nürnberg hatte in einem Beschluss vom 03.07.2017 – 13 U 35/17 über einen Fall zu entscheiden, in dem die ordnungsgemäße Herstellung einer Terrasse geschuldet war. Das Grundstück lag an einem Hang; die Terrassenplatten kippten im talseitigen Randbereich ab. Für die Sanierung begehrte der Auftraggeber Schadenersatz.
Auftragnehmer sah sich nicht in der Pflicht
Der Auftragnehmer war der Auffassung, dass er für das Abkippen der Terrassenplatten nicht haftbar gemacht werden könne. Eine solche Haftung liefe auf eine „Gewährleistung für Bodenverhältnisse“ hinaus. Die Platten hätten sich nach Gefahrübergang infolge von Bodenbewegungen gesenkt. Dies sei genauso zu sehen wie ein Bauschaden infolge einer größeren Hangrutschung und würde zugespitzt bedeuten, dass man von dem Auftragnehmer im Rahmen der Gewährleistung die Verhinderung des Abrutschens des gesamten Hanges verlangen könnte.
Das OLG Nürnberg setzte dieser Argumentation entgegen, dass das Maß der Anforderungen an eine fachgerechte Bauleistung sich danach richtet, was in der jeweils konkreten Situation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein dem Vertragszweck entsprechendes, funktionstaugliches Bauwerk zu erstellen. Und soweit dafür eine Gründung erforderlich ist, ist diese so auszuführen, dass das Werk im für den Vertragszweck erforderlichen Umfang standsicher ist. Dabei muss es zwar nicht jedem denkbaren, seltenen Naturereignis schadlos trotzen. Um die Vorsorge vor derartigen Extremereignissen ging es aber in dem entschiedenen Fall nicht. Es ging vielmehr um die typische Gefahr des Abkippens von Terrassenoberflächen in talseitigen Hanglagen. Diese entsteht dadurch, dass die Last des Terrassenbelages in diesem Bereich ohne entsprechende Gründungsmaßnahmen zur Verdrängung und Auswaschung des Bodens und damit zum Abkippen der vordersten Platten des Belags führt. Dies ist nach Auffassung des OLG Nürnberg durch geeignete Ausführung zu verhindern. Dies sei verleichbar beispielsweise mit der Errichtung eines Dachs in der Weise, dass dieses den erwartbaren Windstärken standhalte.
Die entscheidenden Ursachen für das Abkippen der Terrassenplatten lagen also mitnichten in den Bodenverhältnissen oder gar im „Baugrundrisiko“ begründet als vielmehr in der nicht fachgerechten Ausführung der Terrasse. Und nichts anderes schuldete der Auftragnehmer – die fachgerechte Erstellung der Terrasse am konkreten Ort, welche eine Gründung erforderlich machte.
DEGA-Tipp: Somit ist es zwar richtig, dass der Bauherr das Risiko der Eignung der Bodenbeschaffenheit für die Ausführung des Auftrages trägt. Der Bauunternehmer muss aber sein Werk auf die ihm bekannte Bodenbeschaffenheit abstimmen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um es fachgerecht zu erstellen oder aber, wenn dies die auftraggeberseitige Planung nicht zulässt, seine Bedenken mitteilen.
Erschienen im Oktober 2018 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.