Ausblühungen an Natursteinstufen: Nicht zwingend ein Mangel


Das Kammergericht, bei welchem es sich um das Oberlandesgericht von Berlin handelt, wurde mit einem Fall konfrontiert, der dem typischen Garten- und Landschaftsbauer sicherlich schon einmal über den Weg gelaufen ist. Dort wurde eine Außentreppe aus Betonstufen mit Granitplatten belegt, auf welchen sich später Ausblühungen zeigten. Der Auftraggeber war hiermit nicht zufrieden und nahm den Auftragnehmer auf Nachbesserung in Anspruch. Das Gericht stellte in seinem Urteil vom 11.03.2014 (Aktenzeichen 7 U 40/13 zunächst einmal fest, dass die Treppe, die zu einem öffentlichen Gebäude gehört und stark frequentiert wird, insgesamt funktionsfähig ist. Bezüglich der Ausblühungen und Verfärbungen stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, dass diese nicht als Mangel gewertet werden könnten, da sie sich bei Verwendung des hier zwischen den Parteien vereinbarten Granits nicht verhindern ließen. Das Gericht führte aus, dass es sich hierbei ohnehin um rein optische Beeinträchtigungen handele, die im Zuge der Wartung leicht beseitigt werden könnten. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, da der Bundesgerichtshof die gegen dieses gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 26. 03.2015 – VII ZR 68/14 – zurückgewiesen hat.


DEGA-Tipp:
Man wird vorsichtig mit diesem Urteil umgehen müssen. Zum Einen ist zu berücksichtigen, dass hier ein öffentliches Bauwerk betroffen war, bei dessen Treppen die Verkehrssicherheit und Funktionsfähigkeit im Vordergrund stand, insbesondere, da sie häufig frequentiert wurden. Zum Anderen ließen sich die Ausblühungen und Verfärbungen wohl durch ordnungsgemäße Reinigung leicht entfernen, was nicht immer der Fall sein dürfte. Ob das Gericht die Angelegenheit deckungsgleich entschieden hätte, wenn Granitplatten als Zuwegung oder Terrasse an einem Einfamilienhaus verlegt worden wären, ist zweifelhaft. Dann wird sicherlich die Optik einen deutlich höheren Stellenwert einnehmen. Erst dann, wenn die fraglichen Ausblühungen eine typische Eigenschaft der konkreten Platte darstellen sollten und somit quasi immer auftreten, mag anders entschieden werden. Auch dann halten wir es jedoch gerade im Verbraucherbereich für wichtig, den Kunden auf diese Eigenschaft deutlich und nachweislich hinzuweisen. Auch bei Betonsteinplatten wird ähnliches gelten. Zwar stellt die Industrie Ausblühungen quasi als unvermeidbar dar. Der Kunde bestellt jedoch regelmäßig gerade keine Betonsteine, die nach der Verlegung ausblühen sondern solche, wie sie sich ihm in der Ausstellung präsentiert haben. Ob in diesen Fällen allerdings ein Komplettaustausch verlangt werden kann, da die Ausblühungen üblicherweise nach gewisser Zeit von alleine verschwinden, ist fraglich. Eine Minderung wird sich der Unternehmer jedoch vielfach gefallen lassen müssen. Daher ist es wichtig, den Kunden vorab auch hier vollständig und nachweislich zu informieren. Beachten Sie bitte, dass das oben genannte Urteil dann mit Sicherheit anders ausgefallen wäre, wenn die Ausblühungen darauf zurückzuführen gewesen wären, dass sie nicht etwa im Stein angelegt waren sondern daraus resultierten, dass der Stein in eine hierfür ungeeignete Bettung gelegt wurde, aus der sich die Ausblühungen kapillar nach oben arbeiteten. In diesen Fällen wäre es Aufgabe des Unternehmers gewesen, eine ordnungsgemäße Bettung herzustellen.

Wann kann der Nachunternehmer seine Vergütung verlangen?

Die Vorgehensweise ist so bekannt wie verbreitet: Der Generalunternehmer möchte seine Nachunternehmer möglichst erst dann bezahlen, wenn er selbst seine Vergütung erhalten hat. Da er weiß, dass die Schlussrechnung des Nachunternehmers grundsätzlich erst dann fällig wird, wenn dem Nachunternehmer gegenüber eine Abnahme erfolgt ist, versucht so mancher Generalunternehmer diese Abnahme möglichst weit nach hinten zu verlagern. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und zumindest einige Vorschriften erlassen, die für eine frühere Zahlung des Nachunternehmerwerks sorgen sollen, jedoch weithin unbekannt sind. So wird die Vergütung eines Nachunternehmers spätestens fällig, soweit der Generalunternehmer von seinem Auftraggeber für das fragliche Werk seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat oder soweit das Werk des Generalunternehmers von seinem Auftraggeber abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Das bedeutet, dass der Nachunternehmer in diesem Moment seine Schlusszahlung ungeachtet der eigenen Abnahme verlangen kann. Da nicht jeder Generalunternehmer direkt damit hausieren geht, wann er seine Vergütung erhalten hat oder eine Abnahme erlangt hat, sieht § 641 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB noch einen weiteren Fälligkeitszeitpunkt vor: Der Nachunternehmer kann dem Generalunternehmer eine angemessene Frist zur Auskunft über die Abnahme oder Bezahlung im Hauptverhältnis setzen. Lässt der Generalunternehmer diese fruchtlos verstreichen, ist die Nachunternehmerrechnung ebenfalls fällig. Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 28.05.2014 – 14 U 171/13, welches seit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH am 21. 5. 2015 – VII ZR 151/14 rechtskräftig ist, festgestellt, dass die sogenannte Durchgriffsfälligkeit des § 641 Abs. 2 BGB selbst im Falle eines im Verhältnis zwischen Nachunternehmer und Generalunternehmer gekündigten Werkvertrages Anwendung findet. Zudem hat das Gericht betont, dass besagte Vorschrift auch innerhalb eines VOB-Vertrages unbeschränkt anwendbar ist. Das Oberlandesgericht Celle hat dabei richtigerweise herausgestellt, dass die grundsätzliche Fälligkeit bei Vorlage der Voraussetzungen des §§ 641 Abs. 2 BGB nicht dadurch behindert wird, dass das Werk des Nachunternehmers noch gar nicht abnahmereif erbracht ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Generalunternehmer in derartigen Fällen nicht gänzlich schutzlos ist. Anwendbar bleibt nämlich § 641 Abs. 3 BGB, wonach der Generalunternehmer bei Existenz von Mängeln nach Eintritt der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern kann. Angemessen wird dabei vom Gesetz regelmäßig das Doppelte der für die Beseitigung der Mängel oder Restleistungen erforderlichen Kosten angesetzt.


DEGA-Tipp:
Gerade bei zahlungsunwilligen Generalunternehmern mag es Sinn machen, diese unter Fristsetzung zur Erklärung aufzufordern, ob sie entweder vom Auftraggeber eine Vergütung für die vom Nachunternehmer erbrachten Leistungen erlangt haben oder ob das Werk bereits abgenommen ist. Die Literatur geht davon aus, dass insofern Fristen von etwa zwei Wochen angemessen sein dürften. Wesentlich kürzere Fristen werden jedenfalls bei größeren Bauvorhaben kritisch sein. Übrigens: Erteilt der Generalunternehmer eine unwahre Auskunft, steht dies nach der wohl überwiegenden Auffassung einer nicht erteilten Auskunft gleich, so dass auch in diesen Fällen die Fälligkeit der Werklohnforderung des Nachunternehmers eintritt.


Verstehe deinen Anwalt: Der Rechtsträger

Ich könnte Sie jetzt natürlich mit schlüpfrigen Vergleichen in die Irre führen. Aber ich bin ja wohlerzogen. Außerdem liegen mir derartige Gedanken als Organ der Rechtspflege fern – also „Organ“ nicht im Sinne von Körperteilen, sondern… ach, das ist eine andere Geschichte. Tatsächlich handelt es sich bei dem Rechtsträger um eine natürliche oder juristische Person, die vollständiger Inhaber eines wie auch immer gearteten Rechts ist – so einfach ist das. Dass es wegen dieser Definition in unserem juristischen Sprachschatz auch keinen Linksträger geben kann, dürfte auf der Hand liegen. Wie Sie nun allerdings die Bilder wieder aus Ihrem Kopf bekommen, bleibt allein Ihnen überlassen.

Erschienen im September 2015 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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