Unterlagen gut vorbereiten: Die angeblich nicht prüfbare Schlussrechnung


Sowohl nach der VOB/B als auch nach dem BGB muss eine Schlussrechnung prüfbar aufgestellt sein. Ist dies nicht der Fall, kann der Auftraggeber gegen die Prüfbarkeit innerhalb von 30 Tagen begründete Einwendungen erheben. Tut er dies nicht, gilt die Rechnung als prüfbar.

Nicht selten kommt es jedoch vor, dass vor Ablauf der genannten Frist Einwendungen gegen die Prüfbarkeit vorgebracht und die gesamte Schlussrechnung zurückgesandt wird. Dabei fällt auf, dass die Zurückweisung mitunter wegen absoluter Kleinigkeiten erfolgt oder sogar eine tatsächlich geprüfte Schlussrechnung zurückgesandt und dennoch eingewandt wird, sie sei nicht prüfbar gewesen – wohl in der Hoffnung, hierdurch die Zahlungsfristen verlängern zu können.

Wurde geprüft, ist Rechnung also prüfbar
Eines dürfte dabei klar sein: Wurde die Rechnung geprüft, kann die mangelnde Prüfbarkeit selbst dann nicht mehr eingewandt werden, wenn dieser Einwand eigentlich berechtigt gewesen wäre, der Prüfende aber übermäßigen Aufwand betrieben hat, um die Prüfung durchzuführen. Es gilt: Ist eine Rechnung vollständig geprüft, gilt sie als prüfbar.
Meist aber erfolgt die Rücksendung unter dem Hinweis, es fehlten Unterlagen, zumeist Aufmaß- oder Kalkulationsunterlagen. Herangezogen wird dann oft§ 14 Abs. 1 VOB/B, der bei einem näheren Blick auf den Wortlaut gerade keinen Katalog von zwingenden Prüfbarkeitskriterien vorgibt. Vielmehr wird nur darauf Bezug genommen, dass die Unterlagen nur insofern zu übergeben sind, als sie zum Nachweis auch tatsächlich erforderlich sind.

Sachkunde des Prüfenden spielt eine Rolle
Dreh- und Angelpunkt sind dabei die sogenannten Kontroll- und Informationsinteressen des Auftraggebers. An diese knüpft die objektiv zu beantwortende Frage an, ob die Inhalte der Schlussrechnung nebst Anlagen ausreichend sind, um diese Interessen zu bedienen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 13. März 2023 (21 U 52/22) nicht nur darauf hingewiesen, dass eine bereits geprüfte Schlussrechnung nicht mehr als unprüfbar zurückgewiesen werden kann, sondern auch darauf, dass es bei der objektiv zu beantwortenden Frage der Prüfbarkeit darauf ankomme, wer konkret die Prüfung durchführt. Besteht beim Prüfer entsprechende Sachkunde, beispielsweise weil es sich um den planenden Architekten handelt, sind häufig vertiefte Unterlagen nicht in dem Maße erforderlich, wie dies der Fall wäre, wenn der Auftraggeber als fachtechnischer Laie selbst prüfen würde.

DEGA-Tipp: Verfahren beschleunigen
Auch wenn die Prüfbarkeit häufiger vorliegt, als der Auftraggeber und sein Architekt dies wahrhaben wollen, sollte dennoch einige Energie in die Zusammenstellung der Prüfunterlagen gesteckt werden. Es bringt dem Auftragnehmer nichts, wenn er zwar nach einem Zug durch die Instanzen und einem Ablauf mehrerer Jahre ein Urteil zu seinen Gunsten vorweisen kann, der Auftraggeber aber zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen ist. Es gilt auch hier: Zeit ist Geld! Alles, was dafür getan werden kann, die Prüfabläufe zu beschleunigen, sollte im Vorfeld auch tatsächlich erfolgen.

Erschienen im August 2023 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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