Verkauf durch Landschaftsgärtner – Wenn Bausätze mangelhaft sind


Manch ein Fall führt über das sogenannte Werklieferungsrecht nach § 650 BGB direkt ins Kaufrecht. Und das kann im Garten- und Landschaftsbau unter anderem dann vorkommen, wenn lediglich Bausätze verkauft werden oder unter Umständen dann, wenn Pflanzkübel geliefert werden. Ein in München verhandelter Fall, der sich um den Bausatz einer Fertiggarage drehte, kann hier einen Eindruck vermitteln.

Das Oberlandesgericht München hatte am 8. März 2019 (Az.: 20 U 3637/18 Bau) über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Unternehmer einem Kunden den Bausatz einer Großraumgarage verkauft hat. Der Bausatz sollte auf einer Bodenplatte montiert werden, die der Kunde so anfertigen ließ, wie es ihm von dem Unternehmer vorgegeben wurde. Als jedoch die dazu gehörigen Garagenelemente geliefert wurden, stellte sich heraus, dass zwei Wandelemente nicht auf die Bodenplatte passten sondern überstanden. Dies rügte der Kunde und verlangte Nachlieferung nach den Regeln des Kaufrechtes (§§ 650 S. 1, 437, 440, 323).
Der Unternehmer stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Kürzung der Elemente ausreichend sei und dass diese durch den Käufer bei Montage der Garage, die der Unternehmer eben gerade nicht selbst durchführen wollte, vorzunehmen sei. Er blieb dementsprechend untätig, auch nachdem die von dem Kunden gesetzte Frist zur Nacherfüllung abgelaufen war. Der Kunde trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und verlangte sein Geld zurück.

Der Kunde bekam recht
Dem gab das OLG München in seinem Urteil recht, da der Bausatz aufgrund der Maßabweichungen mangelhaft war. Auch dem Ansinnen des Unternehmers, der Kunde habe überreagiert und der Rücktritt vom Vertrag sei nach § 439 Abs. 4 BGB unverhältnismäßig gewesen, erteilt das OLG eine Absage. Zum einen aus den offensichtlichen Gründen: Der Mangel war erheblich. Nach gefestigter Rechtsprechung liegt die Erheblichkeit eines Mangels in der Regel dann vor, wenn die Kosten der Beseitigung mindestens 5 % der vertraglich vereinbarten Gegenleistung ausmachen. Die Anpassung der Wandelemente hätte aber bereits Kosten in Höhe von 18% des Kaufpreises ausgelöst.
Zum anderen ist der Einwand der Unverhältnismäßigkeit aber auch nur bis zur Erklärung des Rücktritts möglich. Eine danach erhobene Einrede ist unbeachtlich, da sich das Schuldverhältnis dann in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, womit das Nacherfüllungsrecht des Unternehmers entfällt.
Die Mangelhaftigkeit der Wandelemente ist dementsprechend dem Unternehmer mit Schwung auf die Füße gefallen. Er muss die Elemente zurücknehmen und das Geld zurückzahlen.

DEGA-Tipp: Eine derartige Rückabwicklung des Vertrages sieht man im Werkvertragsrecht selten, da sie zumeist für den Auftraggeber ungünstig ist und er mit einer Nachbesserung oder Ersatzvornahme durch einen anderen Werkunternehmer wesentlich besser bedient ist. Unter dem Regime des Kaufrechts ist die Rückabwicklung des Vertrages jedoch Standard und liegt gerade im Interesse des Käufers, der sich jederzeit ein neues Produkt beschaffen kann. Deswegen sollte auch der Landschaftsgärtner im Hinterkopf behalten, dass in bestimmten Konstellationen Kaufrecht zur Anwendung kommen kann und dass man hier der Gefahr der Rückabwicklung des Vertrages entgegen treten sollte.

Erschienen im September 2019 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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