Verkehrssicherungspflichten am Bau bei Privatgrundstücken


Dass manche Leute extrem neugierig sind, muss nicht weiter vertieft werden. Ebenso wenig muss sicherlich vertieft werden, dass eine Baustelle stets gewisse Gefahren mit sich bringt. Was jedoch den Tatsachen entspricht ist, dass der Bauunternehmer im Rahmen seiner Bauleistung verkehrssicherungspflichtig ist. Dabei gilt jedoch nicht, dass jeder Unfall auf der Baustelle ihm direkt anzulasten ist. Vielmehr ist stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, wo genau sich die Baustelle befindet.

Im Innenstadtbereich einer deutschen Großstadt, gegebenenfalls noch in der Fußgängerzone, werden die Verkehrssicherungspflichten deutlich über dasjenige hinausgehen, was im ländlichen Bereich bei abgeschiedenen Bauvorhaben üblich und zu erwarten ist.

Das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 19.07.2013 – 5 U 37/13) hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, in welchem eine Baustelle auf einem Privatgrundstück eingerichtet wurde. Der dortige Bauherr wünschte sich nichts sehnlicher als einen Swimmingpool und beauftragte insofern einen Betonbauer, der die Poolwanne mit Beton hinterfüllen sollte. Da solche Arbeiten relativ selten ohne Verschmutzungen von Statten gehen, reinigten die Mitarbeiter des fraglichen Unternehmers nach getaner Arbeit ihre Arbeitsgeräte auf dem Grundstück. Aufgrund dessen, dass vorliegend eine Baumaßnahme im Außenanlagenbereich im Gange war, lagerte dort zu dieser Zeit Erdaushub sowie ein Teil der Baumaterialien. Interessanterweise hatten die spätere Klägerin und ihr Lebensgefährte den Boden mit Kunststoffvlies gegen Rutschgefahr und zur Verminderung der Verschmutzung von Schuhen abgedeckt. Die Hausherrin hatte es sich quasi zum Hobby gemacht, sich häufig auf der Baustelle in ihrem Garten aufzuhalten und umherzugehen. Hierbei dokumentierte sie die Bauarbeiten fotografisch. An dem Tag, an welchem die Arbeiter ihre Geräte gesäubert hatten, stürzte die Bauherrin auf dem nassen Boden, wobei sie später vortrug, die Feuchtigkeit an dieser Stelle sei für sie nicht sichtbar gewesen. Fest stand wohl, dass sie von den Reinigungsleistungen des Betonbauers herrührte. Von diesem verlangte sie nun Schadensersatz und Schmerzensgeld i.H.v. 5.000,00 €.

Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Klage jedoch ab. Es war der Ansicht, dass keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgelegen habe. Zwar sei derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern, jedoch umfasst die Verkehrssicherung zunächst nur diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen denkender Mensch für notwendig und ausreichend halten würde, um andere vor Schäden zu bewahren. Das Gericht betonte, dass insofern nicht jeder abstrakten Gefahr vorzubeugen ist. Eine solche Sicherheit sei im praktischen Leben nicht erreichbar. Zunächst hat das Gericht sodann ausgeführt, dass ohnehin nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht bestünde, da der Zugang zur Baustelle nur wenigen Personen eröffnet gewesen sei. Dies seien im Wesentlichen die mit der Realisierung des Bauvorhabens beschäftigten Personen sowie die Bewohner gewesen. Weiter führte das Gericht aus, dass eine feuchte Stelle auf einem Gartenboden keine außergewöhnliche Gefahrenstelle darstelle. Insofern wurde betont, dass dies zu den üblichen Gefahren einer Baustelle gehöre, mit denen wenigstens die Personen zu rechnen hätten, die mit üblichen Gefahren einer Baustelle vertraut seien. Weiterhin hat das Gericht dargelegt, dass der Bauunternehmer im Allgemeinen nicht dafür Sorge tragen müsse, dass mit den Umständen einer Baustelle nicht vertraute Besucher ohne sachkundige Führung gefahrlos auf der Baustelle umhergehen könnten. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn der Bauunternehmer erkennen muss, dass der Bauherr es unter Verstoß gegen die ihn treffende Sicherungspflicht duldet, dass Besucher ohne Begleitung Baukundiger Zutritt zur Baustelle erhalten. Nun könnte man sicherlich vertreten, dass die bauunkundige Bauherrin selbst die Baustelle immer wieder betrat und dies auch aufgefallen ist. Dem schob das Gericht jedoch einen Riegel vor: Ihr hätte nämlich bekannt sein müssen, dass ihr Garten während der Bauarbeiten nicht mehr als Erholungsfläche angesehen werden könne, sondern dass hier eine Situation gegeben war, die eine erhöhte Gefahr beinhaltete. Mit diesen Gefahren hätte sie rechnen und sich darauf einrichten müssen. Dies hat sie bereits dadurch nicht getan, dass sie nur mit leichten Kunststoffschuhen (Crocs) die Baustelle betrat.

Damit ist aber das Problem tatsächlich nicht gänzlich aus der Welt: Wenn Sie feststellen, dass Bauunkundige Ihre Baustellen betreten, sollten Sie hierauf reagieren. Kann die Baustelle selbst nur durch die Bewohner betreten werden, wird bereits ein ausdrückliches Verbot genügen – zumindest solange, wie man sich auf die Befolgung desselben verlassen kann. Ist die Baustelle nach außen offen, wird man über Absperrmaßnahmen nachdenken müssen.

Muss ein Sachverständiger nicht erschienene Parteien erinnern?

In einem gerichtlichen Verfahren ist es von erheblicher Wichtigkeit, dass ein Sachverständiger durchgängig neutral bleibt und keiner Partei zugeneigt ist. Verlässt er die Neutralität, kann damit seine Ablehnung wegen Befangenheit verbunden sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Sachverständige zu einem Ortstermin nicht alle Parteien lädt. Nun hatte das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 11.04.2013 – 6 W 73/12) einen Fall zu entscheiden, in welchem der Sachverständige die Unterrichtung aller Parteien zwar veranlasst hatte, diese aber tatsächlich nicht bei allen angekommen ist. Dort hatte er alle Schreiben per Post an alle Beteiligten versandt, jedoch war es wohl so, was schlussendlich jedoch nicht vollends nachgewiesen werden konnte, dass ein Schreiben den Prozessbevollmächtigten einer Partei nicht erreicht hat. Im Ortstermin war dann auch niemand von dieser Partei anwesend. Dem Sachverständigen wurde vom Antragsteller vorgeworfen, er hätte den Prozessbevollmächtigten telefonisch kontaktieren müssen. Das Oberlandesgericht Hamburg war anderer Meinung. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass es durchaus nicht selten sei, dass eine Partei nicht erscheine. Der Sachverständige sei nicht gehalten, sie sodann an den Termin zu erinnern, wenn er davon ausgehen durfte, dass auch diese Partei ordnungsgemäß geladen war.

Aus anwaltlicher Sicht halten wir die Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg durchaus für diskutabel. Der Sachverständige, der sicher gehen will, sollte sich den Erhalt von Ladungsschreiben quittieren lassen. Rechtsanwälte sind verpflichtet, sogenannte Empfangsbekenntnisse abzugeben. Dies sollte sich jeder Sachverständige zu Nutze machen. Wir halten es für denkbar, dass der oben geschilderte Fall auch anders entschieden werden könnte. Ein Sachverständiger sollte jedoch stets sichergehen, sich keinem Befangenheitsgrund auszusetzen, da dies nicht nur die Entbindung von dem Auftrag zur Folge haben kann, sondern auch den Verlust seiner Vergütung. Sollte im Übrigen eine derartige Konstellation nochmals auftreten, sollte man, wenn der Befangenheitsantrag scheitert, darauf hinwirken, dass der Ortstermin wiederholt wird. Dies halten wir für äußerst wichtig, da anderenfalls tatsächlich die nicht erschienene Partei benachteiligt werden könnte.

 

Verstehe deinen Anwalt: Fachanwalt

Der Verbraucher hat es schwer, hat jeder Anwalt auf der Uni doch gelernt, besonders schlau zu tun. Notfalls – das Thema hatten wir schon – streut er einfach ein paar lateinische Worte ein und lächelt wissend. Wie prüft man aber, ob man wirklich an einen Fachmann geraten ist? Hier gibt es für gewisse Rechtsgebiete wenigstens eine gewisse Orientierung, den Fachanwalt. Der hat sich nämlich, bevor er den Titel bekommen hat, stundenlang, ach was sage ich: tage- und wochenlang in schöbbeligen Seminarräumen zutexten lassen, dann mehrere Klausuren zu seinem Fachgebiet geschrieben (die er natürlich frei nach dem Motto „ein gutes Pferd springt nicht höher als muss“ geradeso bestanden hat) und dann 100-150 Musterfälle gesammelt, notfalls indem er Akten von Kollegen schlicht auf sich umgeschrieben hat. Hängt der Fachanwaltstitel erst einmal vor der Tür, muss er sich nur noch 10 Stunden im Jahr in seinem Fachgebiet fortbilden und der Titel ist ihm nicht mehr zu nehmen. Für ihn streitet dann die Vermutung, dass er sein Fachgebiet zumindest korrekt schreiben kann. Wie findet man jetzt den guten Fachanwalt? Man sucht nach dem Fachidioten! Erst dann, wenn ein Fachanwalt kein anderes Rechtsgebiet mehr sicher beherrscht, ist er perfekt für ihr Problem!

Erschienen im Januar 2014 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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