Der Anspruch eines Nachbarn aus einem im Grundbuch eingetragenen Wegerecht ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband gelten zu machen, weil die sich hieraus ergebenden Pflichten von der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG gemeinschaftlich zu erfüllen sind.
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------ Veröffentlicht in der ibr-online im Mai 2013:
Wegerecht ist gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen!