Verstehe Deinen Anwalt – Der Lollystiel


Juristen müssen andauernd irgendetwas definieren, frei nach dem Motto: Ich glaube nur, was ich definiere! Eine der größten Errungenschaften der deutschen Rechtsprechung ist dabei die Klarstellung, was denn genau ein Lollystiel ist.

Nach dem Urteil des OLG Köln vom 03.05.2001 – 1 U 6/01 ist – wer hätte das gedacht – ist der Lollystiel zunächst einmal „integrativer Bestandteil des Produkts Lutscher (auch Lolly genannt)“. Wer nun über das Fremdwort „Lutscher“ stolpert, der muss sich nicht grämen. Auch hier hat das Gericht natürlich eine allgemein verständliche Definition zur Hand: „Die Ware „Lutscher“ zeichnet sich nach natürlichem Verständnis und allgemeinem Sprachgebrauch gerade dadurch aus, dass der zu verzehrende bzw. zu lutschende oder zu schleckende Karamellteil auf einem Stiel aufgebracht ist. Der Stiel ist wesenstypisches Merkmal des Lutschers. Ohne einen solchen Stiel würde es sich nicht mehr um einen traditionellen Lutscher, sondern vielmehr um ein gewöhnliches Bonbon handeln.“ Wer sich nun fragt, warum man dann nicht gleich ein Bonbon isst, dem hilft das Gericht ebenfalls: „Das Besondere und Faszinierende am Lutscher und seit Generationen seine spezifische Attraktivität für Kinder Auslösende ist genau der Umstand, dass der Bonbonteil mit einem Stiel verknüpft ist. Damit handelt es sich bei dem Stiel nicht um eine bloße Handhabungshilfe. Eine solche ist zum Verzehr eines Bonbons – auf den sich das Produkt „Lutscher“ bei Hinwegdenken des Stils reduzieren würde – auch nicht erforderlich, da sich das Bonbon ohne weiteres in den Mund stecken lässt.“ Besser hätte auch ich es nicht ausdrücken können. Nun aber folgt, was keiner geahnt hätte: „Zusammenfassend lässt sich nach Auffassung des Senats festhalten, dass der Lutscher (Lolly) ohne Stiel kein Lutscher mehr ist, das Produkt „Lutscher“ damit nicht mehr existieren würde.“ Mehr gibt es dazu wirklich nicht zu sagen!

Erschienen im Dezember 2023 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de