Verstehe Deinen Anwalt: Die Obliegenheit


Nicht alles, was man tun soll, stellt eine echte Verpflichtung dar, die nötigenfalls eingeklagt werden kann. Dies gilt nicht nur in einer Ehe, in welcher man sich allenfalls wünschen kann, jeden Abend von der Gattin bekocht zu werden, welche sich im Gegenzug wünscht, regelmäßig mit Komplimenten und Blumen beglückt zu werden, sondern auch im Recht.

Häufig meinen unsere Mandanten, der Auftraggeber sei doch verpflichtet, ihre Rechnungen zu prüfen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, die Berechtigung der sich hieraus ergebenden Forderungen oder die Haltlosigkeit eventueller Abzüge zu belegen. Im Bauvertragsrecht gibt es aber nur erstaunlich wenige Pflichten des Auftraggebers, die man nötigenfalls einklagen kann, nämlich zum einen die Abnahme der Leistung, zum anderen die Zahlung des Werklohns. Alles andere, nämlich beispielsweise eine sachgerechte und zeitnahe Rechnungsprüfung, sind reine Obliegenheiten des Auftraggebers, also Mitwirkungshandlungen, welche sich nicht erzwingen lassen.
Zwar kann der Verstoß gegen derartige Obliegenheiten durchaus zu negativen Konsequenzen führen. Dies aber nur entsprechend der hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen und vertraglichen Vereinbarungen, beispielsweise bei dem nach Ablauf von 30 Tagen eintretenden Verlust des Einwandes der fehlenden Prüffähigkeit einer Schlussrechnung (§ 650g Abs. 3 Satz. 3 BGB). Einen Anspruch auf Schadensersatz kann der Auftragnehmer bei einem Verstoß gegen eine derartige Obliegenheit aber regelmäßig nicht geltend machen.
Eine Rechnungsprüfung kann man sich als Landschaftsgärtner also wünschen, aber nicht gesondert einklagen. Wenn der Auftraggeber sich auf die Rechnung stumm stellt, muss der Auftragnehmer deshalb ohne Umwege auf Zahlung klagen. Erst dann kann es aus prozessualen Gründen erforderlich werden, dass der Auftraggeber sich positioniert und seine Einwendungen gegen die Rechnungen konkret darstellt, weil er andernfalls verurteilt würde.
Erschienen im August 2024 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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