Manchem Mandanten zieht sich zwanghaft der Magen zusammen, wenn er Post von seinem Rechtsberater, oder mit ihr gar die Stellungnahme eines gerichtlich bestellten Sachverständigen erhält.
Aber unterliegt er deswegen gleich einem Kontrahierungszwang? Dankenswerterweise ist das nicht so. Denn auch in größter Not kann sich jeder Rechtsbetroffene seinen Anwalt selbst aussuchen. Anders sieht es mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen aus. Dieser unterliegt tatsächlich einem Kontrahierungszwang und muss nach § 407 ZPO ein Gutachten erstatten, wenn es in sein Sachgebiet fällt. Man würde sich allerdings bisweilen auch als Rechtsberater wünschen, dass man sich den ein oder anderen Sachverständigen selbst aussuchen könnte.
Erschienen im September 2018 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.