Verstehe Deinen Anwalt – Niederschlagung von Gerichtskosten


Bald ist Karneval (oder wie man bei uns sagt: Fastelovend) und dann gibt´s wieder ordentlich auf die Glocke! Warum nicht auch mal ordentlich auf das drauf hauen, was einen am meisten ärgert:

Steuern, Gerichtskosten, Anwaltshonorarrechnungen – wobei: bei denen lieber nicht. Aber sinnlose Gewalt gegen vom Gericht auferlegte Kosten – das wäre es! Einfach so lange auf die Anforderung drauf kloppen, bis sie niedergeht und in Fetzen vor einem liegt – tataaa: Kosten niedergeschlagen! Nun, ganz so einfach geht es nicht. Die Niederschlagung von durch das Gericht eigentlich anzusetzenden Kosten bedeutet, dass diese nicht erhoben werden, weil sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Ein Klassiker ist die Beauftragung von Sachverständigen: Das Gericht fertigt einen Beweisbeschluss und lässt teure Gutachten erstellen, wobei am Ende herauskommt, dass die Klage auch ohne die Gutachten wegen bereits ursprünglich eingewandter Verjährung abweisungsreif war. Dann hätte es der Gutachten nicht bedurft und der Fehler ist dem Gericht zuzuordnen. In diesen Fällen fordert § 21 GKG, dass diese Kosten nicht veranschlagt werden dürfen, also niedergeschlagen werden – auf friedliche Art und Weise…

Erschienen im Februar 2017 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
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