Verstehe Deinen Anwalt: Tage zählen für Juristen


Wer denkt, Juristen würden Fristen nur an Fingern und bedarfsweise Zehen abzählen, hat sich geschnitten. Ganze acht Paragrafen braucht das BGB, um den Juristen das kalendermäßige Zählen beizubringen.

Das fängt schon damit an, dass einem erklärt wird, wann man mit dem Zählen beginnt: Nach § 187 Abs. 1 BGB wird nämlich bei Tagesfristen der Tag, an dem die Zählerei beginnen soll, nicht mitgezählt (die „1“ ist also erst am nächsten Tag). Anders ist es nach Abs. 2, wenn ausschlaggebend für die Fristberechnung der „Beginn des Tages“ ist. Dann wird der Tag natürlich gezählt (logisch!). Auch super: Das Fristende nach § 188 Abs. 1 BGB! Man kann es schlicht nicht besser formulieren: „Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.“ Bääääm! Damit konnte keiner rechnen! Aber mehr noch: Schon der liebe Gott wollte am siebenten Tage ruhen. Der Jurist braucht noch mehr Ruhe: „Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.“ (§ 193 BGB) Also kann der Anwalt seine Nerven am Wochenende schonen! Also, bis nächsten Monat- wenn’s kein Wochenende ist!

Erschienen im April 2024 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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