Nach einem langen Arbeitstag im nicht klimatisierten Büro muss sich sogar ein Rechtberater mal die Beine vertreten. Und so zieht es ihn hinaus in die grüne Natur
und er kauft sich auf dem Weg in den örtlichen Park ein hippes Strawberry-Cheescake-Eis. Wie sich herausstellt, hatten die Ingredienzien der Leckerei ihre beste Zeit schon am Vortag erlebt und der Rechtsberater erleidet eine schreckliche Diarrhö. Der Vortrag zum neuen Bauvertragsrecht am kommenden Vormittag fällt leider flach. Und so kommt es, dass der örtliche Eisverkäufer den Verdienstausfall des Rechtsvertreters, der sich die Beine vertreten wollte, als Schaden zu vertreten hat. Vertreten muss man nämlich regelmäßig Vorsatz und Fahrlässigkeit; das zumindest sagt § 276 BGB, wenn es darum geht, wer für etwas haften soll. Für den Anwalt gilt: Das nächste Mal vielleicht lieber wieder ein einfaches Erdbeereis. Denn merke: Anwälte sind keine Hipster…
Erschienen im Juli 2018 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.