Verträge: Bedenken klar formulieren


Und wieder trifft es die Firma Grünes Glück. Diese soll eine Zuwegung mit einem seltsamen Sandstein belegen und wundert sich, da dieser nicht gerade die besten Eigenschaften aufweist. Insbesondere sind bereits bei PKW-Verkehr Abplatzungen zu erwarten. Dies ist umso erstaunlicher, als die konkrete Gestaltung vermuten lässt, dass später Autos auf der Fläche parken werden.

Naja, der Architekt wird sich schon etwas dabei gedacht haben, denkt der Geschäftsführer der Firma Grünes Glück und baut drauflos. Außerdem fühlt er sich sicher, da er am Ende ein Informationsblatt vorlegt, auf dem darauf hingewiesen wird, dass der Stein nicht befahren werden dürfe. Dennoch nutzt der Auftraggeber die Fläche (erwartungsgemäß) als PKW-Stellfläche und es kommt zu Abplatzungen. Er wendet sich an die Firma Grünes Glück, die unter anderem auf das übergebene Datenblatt verweist.

Gesetzliche Verpflichtung

Einen ähnlichen Fall hatte das OLG Hamburg mit Urteil vom 28.09.2018 – 11 U 128/17 entschieden und wies das ausführende Unternehmen an, an die Bedenkenhinweispflicht zu erinnern. Insofern genügte die Übergabe des Produktblattes nicht. Zum einen wurde es erst nach der Leistungserbringung – also zu spät – übergeben, zum anderen handelte es sich um einen fremden Text, der nicht ohne weiteres als Bedenkenanmeldung einzuordnen war.

Es fehlte aber noch an weiteren Erfordernissen: Die Bedenkenanmeldung muss zur rechten Zeit (vor Leistungserbringung), in der rechten Form (zumindest bei VOB-Verträgen schriftlich), gegenüber dem richtigen Adressaten (stets der Auftraggeber; die Übergabe an den Architekten genügt meist nicht) und in der gebotenen Klarheit abgegeben werden. Gerade an Letzterem fehlt es bei zahlreichen Bedenkenanmeldeversuchen: Der Auftraggeber muss in die Lage versetzt werden, die konkrete Problemstellung zu erkennen und für sich zu bewerten. Es müssen also die Tatsachengrundlage und die befürchtete Konsequenz in einer für den Auftraggeber verständlichen Sprache mitgeteilt werden.

DEGA-Tipp: Bedenkenanmeldungen sind sorgsam zu formulieren. Dem Auftraggeber müssen die Problemstellungen bewusst werden, weswegen der bloße und vielfach gelesene Hinweis, die Planungsvorgabe entspreche nicht den Regeln der Technik, regelmäßig nicht ausreicht. Vielmehr ist die Konsequenz, die bei unveränderter Ausführung befürchtet wird, für den konkreten Auftraggeber verständlich zu erläutern. Diese Bedenkenanmeldung ist sodann direkt an ihn zu versenden. Eine nur an den Planer gerichtete Bedenkenanmeldung ist nicht selten gänzlich unbeachtlich.

Erschienen im Dezember 2018 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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