Vertragliche Regelung: Wer liefert Strom und Wasser?


Häufig benötigen Landschaftsgärtnerinnen oder Landschaftsgärtner für die Erbringung ihrer Bauoder Pflegeleistungen Strom und Wasser. In Verträgen von Generalunternehmern, aber auch von Bauträgern und der öffentlichen Hand finden sich regelmäßig Vertragsklauseln dazu,
wer den notwendigen Baustrom und/oder das benötigte Bauwasser zu stellen hat und wie die Vergütung hierfür (beispielsweise in Form eines Abzugs vom Werklohn) erfolgt. Wie ist es aber dann, wenn hierzu vertraglich nichts geregelt wurde oder der Vertrag vom Landschaftsbauunternehmen gestellt wird, was ja im Privatgartenbereich eher die Regel als die Ausnahme sein dürfte?
Dabei gilt zunächst einmal der Grundsatz, dass der Kunde lediglich die vertraglich vereinbarte Vergütung schuldet, während der Landschaftsbaubetrieb die Dinge bereitstellen oder herbeischaffen muss, die er für die Erbringung der angebotenen Leistungen benötigt. Hieraus ergibt sich zwanglos, dass auch Bauwasser und Baustrom durch die Landschaftsgärtner selbst gestellt werden müssen. So wie der Kunde nicht andere Materialien (etwa Sand, Boden, Steine, Pflanzen) zur Verfügung stellen muss, hat er auch keinen Strom und kein Wasser bereitzustellen. Keinesfalls darf das Landschaftsbauunternehmen also ohne Weiteres annehmen, dass sein Kunde ihm schon nötigenfalls einen Wasseranschluss oder eine Steckdose zur Verfügung stellt.

Einfach hineinschreiben, gilt nicht
Man könnte nun auf die Idee kommen, einfach in jedes Angebot hineinzuschreiben, dass für die Leistungen benötigter Strom und Wasser vom Kunden gestellt werden müssen. Dass dies jedoch so nicht zulässig ist, hat das Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 31. Ausgust 2022 (Az. 12 U 119/21) zutreffend festgestellt. Derartige Allgemeine Geschäftsbedingungen (und hierbei handelt es sich um eine regelmäßig in Angeboten verwendete Formulierung) sind unwirksam, weil sie von dem vorhergehend dargestellten gesetzlichen Leitbild (der Werkunternehmer schuldet die vereinbarten Leistungen und der Kunde schuldet allein die Vergütung) abweichen. Es fehle eine Regelung über die Kompensation für den Beitrag des Kunden. Die diesem hierdurch entstehenden Kosten seien für den privaten Bauherrn vollkommen unkalkulierbar. Da das OLG Schleswig nicht feststellen konnte, dass es sich um eine im Verhältnis zu Privatleuten übliche Regelung handelt, wurde diese Klausel auch als überraschend angesehen, was erneut und zusätzlich zu deren Unwirksamkeit führte.

TIPP: Wasser- und Strommkosten mitkalkulieren
Grundsätzlich müssen Sie sich darauf einstellen, für Ihre Le1stungen benötigtes Wasser und Strom selbst zu beschaffen und bereitzustellen, sei es in Form von Tankwagen oder Generatoren. Dies müssen Sie in Ihre Preise einkalkulieren. Gemäß den vorhergehenden Ausführungen können Sie eine Verpflichtung des Kunden, Ihnen Strom oder Wasser bereitzustellen, auch nicht allgemein in Ihren Angeboten oder Verträgen vereinbaren. Dies wäre allenfalls in Form einer Individualvereinbarung möglich. Eine solche lässt sich aber nur sehr schwer herbeiführen und nachweisen. Sie müsste an die Leistungen, die Sie für den einzelnen Kunden individuell schulden und an die von Ihnen für diese Leistungen im Detail benötigten Strom- und Wassermengen anknüpfen (wann exakt werden für welche einzelnen Leistungsschritte in etwa welche Mengen benötigt und vom Bauherrn gestellt, und wie wird dies eventuell im Rahmen der Vergütung/Abrechnung berücksichtigt?).
Erschienen im Dezember 2022 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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