Vertragsabschlüsse – und täglich grüßt das Murmeltier: die mithaftende Ehefrau


Wir können es anscheinend nicht oft genug wiederholen: Achten Sie darauf, mit wem Sie einen Vertrag schließen und dass dies auch ordnungsgemäß schriftlich dokumentiert wird! Wie wichtig das ist, zeigt auch der vom Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 10.August 2018 – 8 U 109/14) im Jahr 2018 behandelte, durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom Februar dieses Jahres rechtskräftig erledigte Fall:

Ein Handwerker bot den Eheleuten verschiedene Arbeiten, darunter dle Renovierung des Bades und des Schlafzimmers für rund 34.000€ an, wobei es anscheinend in wesentlichem Umfang um Malerarbeiten ging. Dieses Angebot wurde durch ein Schreiben angenommen, das beide Eheleute im Briefbogen nannte, aber nur vom Ehemann unterschrieben worden war. Als es zum Streit um den Werklohn und dessen Absicherung kam, behauptete die Ehefrau, nur der Ehemann sei Auftraggeber gewesen.

Mehrere Anzeichen für gemeinsamen Auftrag
Hier konnten Landgericht und Oberlandesgericht dem Handwerker helfen. Denn der beklagte Ehemann hatte nach Vertragsschluss seine anwaltliche Tätigkeit gegenüber dem Handwerker sowohl für sich selbst, als auch für seine Ehefrau angezeigt und den Text einer Vereinbarung zwischen den Parteien aufgesetzt, in der die Eheleute als Auftraggeber bezeichnet waren. Dieser Umstand und die Tatsache, dass die Auftraggeberseite auch in der weiteren Korrespondenz von sich selbst stets im Plural gesprochen und die Eheleute als Auftraggeber bezeichnet hatte, genügte den Gerichten, um von einer Auftraggeberstellung beider Eheleute auszugehen. Das OLG Frankfurt meinte außerdem, dass es sich bei der Beauftragung der Handwerkerleistungen um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie gehandelt habe, weshalb nach § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB die Ehefrau mitverpflichtet worden wäre.
Anhand der ausführlichen Darstellung des prozessualen Verhaltens der beklagten Eheleute, welche bezeichnenderweise beide Rechtsanwälte sind und bei dem sich die Eheleute anscheinend nicht mit Ruhm bekleckert haben (beispielsweise zum Thema des Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie gar nicht Stellung genommen haben), hatten die Gerichte begründeten Anlass dafür, den Auftraggebern zu misstrauen.

Nicht immer so eindeutig
Es gibt aber immer wieder Situationen, in denen die sonstige Korrespondenz zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bei Weitern nicht derart aussagekräftig ist oder so gut wie keine schriftlichen Unterlagen existieren. Häufig tragen die (scheinbaren) Eheleute unterschiedliche Namen oder haben nur irgendeine Form von Lebensgemeinschaft. Dann wird es schwierig nachzuweisen, wer Auftraggeber geworden ist und wer in dieser Funktion beispielsweise kostenauslösende Anweisungen erteilen oder verbindliche Erklärungen abgeben durfte.
Lassen Sie sich deshalb zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, in dem ja regelmäßig noch keine Differenzen bestehen, unbedingt klarstellen, wer exakt (mit vollem Vor- und Nachnamen und voller, korrekter Firmenbezeichnung) Auftraggeber werden soll. Und achten Sie darauf, dass sämtliche dieser Personen oder Firmenvertreter zumindest das Auftragsschreiben auch tatsächlich unterschreiben.

Erschienen im September 2021 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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