Vertragsgültigkeit – Auch nachträgliche Vereinbarungen von Schwarzgeldabreden sind gefährlich


Seit langem befinden sich Schwarzgeldabreden in der gerichtlichen Diskussion. So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13 bereits festgelegt, dass die vollständige Schwarzgeldabrede immer zum vollständigen Anspruchsverlust führt.

Dabei ist egal, welche Ansprüche geltend gemacht werden und welche Seite meint, Ansprüche zu besitzen. Fehlt es an Restwerklohn, kann der Unternehmer diesen also wegen der Schwarzgeldabrede nicht durchsetzen, existieren Mängel, fehlt es dem Auftraggeber an Möglichkeiten, diese bei Existenz einer Schwarzgeldabrede gegenüber dem Auftragnehmer zu platzieren. Der Vertrag wird vielmehr als von vornherein nichtig behandelt.

Beide Parteien schädigen sich selbst
Jedoch teilt der BGH auch etwaigen Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung eine Absage, die in diesen Fällen gerne hervorgezogen werden. Der Grund ist recht einleuchtend: Beide Parteien wussten von der Schwarzgeldabrede, also von der Nichtigkeit des Vertrages und in Kenntnis der Nichtigkeit erbrachte Leistungen können nicht zurückgefordert werden. Beide Parteien schädigen sich also im Ergebnis mit einer Schwarzgeldabrede selbst.
Auch die Frage, was geschehen sollte, wenn nur ein Teil des Vertrages einer Schwarzgeldabrede unterworfen war, wurde im Folgenden geklärt. Der BGH hat insofern mit Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13 ebenso streng wie richtig geurteilt: Auch solche Verträge sind insgesamt nichtig, so dass keine Partei gegen die jeweils andere irgendwelche Ansprüche gerichtlich wird durchsetzen können.
Was soll eigentlich passieren, wenn eine Schwarzgeldabrede nicht von Anfang an abgeschlossen wurde? Der Unterschied zu den vorangegangenen Fällen ist dabei nicht von der Hand zu weisen. Nichtig ist nämlich stets derjenige Vertrag, in dem die Schwarzgeldabrede enthalten war. Stand von Beginn an die Schwarzgeldabrede fest, so konnte es gar nicht darauf ankommen, ob sie den ganzen Vertrag betraf oder nur einen Teilbereich bzw. nur einen Teilbetrag berühren sollte. Die Willenserklärung der beiden Parteien bezog sich stets auf das gesamte Vertragsverhältnis, so dass dieses ohne Weiteres nichtig sein konnte.

Auch „schwarze“ Teilbeträge riskieren den Vertrag
Bei der nachträglichen Vereinbarung schwebte allerdings im Hintergrund stets der ursprüngliche Vertrag. In diesen Fällen hatten die Parteien nämlich zunächst einen „ganz normalen“ Vertrag abgeschlossen. Erst zur Schlussrechnungsstellung fragte der Auftraggeber an, ob man nicht einen Teil auch in anderer Art und Weise abwickeln könne, was der Auftragnehmer bestätigte. Entsprechend wurde die Schlussrechnung nur über einen Teilbetrag der Gesamtleistung geschrieben; die Restvergütung wurde sodann „schwarz“ geleistet. Hier könnte man sich mit durchaus guten Argumenten auf den Standpunkt stellen, dass nur die nachträgliche Schwarzgeldabrede nichtig sein sollte.
Anders sah dies bereits das Oberlandesgericht Stuttgart, welches mit Urteil vom 10.11.2015 – 10 U 14/15 klarstellte, dass der Gesamtvertrag von einer solchen Abrede infiziert und damit nichtig werde. Ebenso urteilte das Oberlandesgericht Bamberg mit Urteil vom 29.06.2016 – 8 U 63/15. Nunmehr lag dem Bundesgerichtshof diese Frage zur Entscheidung vor und er stützte mit Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16 beide Oberlandesgerichte. Auch in Fällen der nachgelagerten Schwarzgeldabrede soll der gesamte Vertrag untergehen; es bestünden keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche oder Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers.

DEGA-Tipp: Schwarzgeldabreden sind gefährlich! Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung weiter fortgesetzt wird. So halten wir es für denkbar, dass selbst dann, wenn eine Leistung in zwei Lose aufgeteilt und je Los ein eigener Vertrag geschlossen wird, eine Schwarzgeldabrede innerhalb des einen Loses den ohne Schwarzgeldabrede geschlossenen Vertrag des anderen Loses infizieren könnte. Die Wahrscheinlichkeit ist jedenfalls dann relativ hoch, wenn beide Lose bei natürlicher Betrachtung eigentlich Teile einer Gesamtmaßnahme sind und der Versuch der Umgehung der Rechtsprechung auf der Hand liegt.

Erschienen im Mai 2017 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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