Vertragsstrafen – Der (zu) gierige Auftraggeber


Natürlich ist es ärgerlich, wenn ein Unternehmer mit seiner Bauleistung nicht aus dem Quark kommt, auch wenn im Landschaftsbau die verspätete Fertigstellung einer Gartenanlage nicht die Bezugsfähigkeit eines Objekts behindert. Das gibt Auftraggebern aber nicht das Recht, sich auf Kosten des Auftragnehmers zu bereichern.
Natürlich ist es für die betroffenen Auftraggeber ärgerlich, sich länger mit einem Bauobjekt herumschlagen zu müssen als gedacht. Deswegen hat es sich insbesondere im Geschäft mit Generalunternehmern, jedoch auch gegenüber öffentlichen Auftraggebern eingebürgert, dass diese sich eine Vertragsstrafe für den Fall der verspäteten Fertigstellung versprechen lassen.
Beinah jahrzehntelang wurde über die richtige Vertragsstrafenhöhe gestritten, bevor man zumindest nun von einem groben Leitfaden ausgehen kann, der sich freilich jeweils am Einzelfall messen lassen muss. Fakt ist jedoch, dass eine Vertragsstrafe, die für jeden Werktag des Verzugs eine Höhe von mehr als 0,3 % der Auftragssumme verlangt, in AGBs nicht zu halten sein wird. Ebenso muss sichergestellt sein, dass die Gesamthöhe der Vertragsstrafe 5 % der Abrechnungssumme nicht überschreitet.

Auftraggeber wollte mehr
Diese Grundsätze waren offenbar auch dem Auftraggeber bekannt, der in dem zu besprechenden Fall gerne seine Vertragsstrafe geltend gemacht hätte. Dieser Fall geht zurück auf das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 7. Dezember 2017(5 U 124/16), das nunmehr durch Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Juni 2020 (VII ZR 294/17), mit dem dieser die sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, rechtskräftig wurde. Dort war das Bauvorhaben nur ein wenig verspätet. Die Abnahme jedenfalls erfolgte noch fast pünktlich, allerdings waren zu diesem Zeitpunkt noch mehrere Mängel vorhanden, die sich der Auftraggeber vorbehielt.
Außerdem hatte der Auftraggeber geäußert, dass er eine Vertragsstrafe ziehen werde. Tatsächlich konnte ein Teil der Vertragsstrafe auch realisiert werden, weil der Auftragnehmer seine Leistungen etwas zu spät abnahmereif hergestellt hatte. Der Auftraggeber wollte aber mehr: Er war der Meinung, dass der Zeitpunkt der Fertigstellung, an den die Vertragsstrafe geknüpft war, erst mit der Abarbeitung der bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel erreicht sei. Dem schob das Gericht einen Riegel vor. Nach dem Sinn und Zweck der Vertragsstrafe kann die Fertigstellung nur bedeuten, dass der Leistungskatalog abgearbeitet und das Werk abnahmereif, also ohne wesentliche Mängel hergestellt ist. Mängel, die die Abnahme nicht verhindern, sind für die Vertragsstrafe nicht relevant. Somit kann nicht vertreten werden, dass die in der Abnahme vorbehaltenen Mängel die Fertigstellung verhindern.

DEGA-Tipp Klauseln in Verträgen prüfen
Sollten Sie von einer Vertragsstrafe betroffen sein, lassen Sie die Klauseln in jedem Fall durch einen Fachmann prüfen. Nicht selten finden sich kleine Formulierungsfehler in formularmäßigen Klauseln, die dazu führen, dass die gesamte Vertragsstrafenklausel oder zumindest ein Teil davon zu Fall gebracht wird. Insbesondere die Formulierung von Vertragsstrafen auf Zwischentermine ist ein durchaus „heikles Ding“ und ist oft nicht sauber formuliert.

Erschienen im März 2021 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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