Immer wieder muss ich in meiner Beratungspraxis feststellen, dass Unternehmer an der VOB/B kleben wie Fliegen am Fliegenfänger, obwohl seit längerer Zeit davor gewarnt wird, die VOB/B gegenüber Verbrauchern zu verwenden. So war es auch bei dem Fall, den das Landgericht (LG) Ravensburg mit Urteil vom 24. Mai 2023 (5 0 110/21) zu entscheiden hatte.
Übertragen auf den GalaBau könnte man den dortigen Fall vereinfacht so bilden, dass ein Unternehmer einem Verbraucher die Erstellung eines Gartens mit Schwimmteich, Terrasse, Vegetationsflächen etc. angeboten hat. Der Besteller war begeistert und schloss einen Vertrag mit dem Unternehmer, der hierzu sein uraltes Vertragsmuster aus der Tasche zog, in welchem die Geltung der VOB/B vereinbart war. Dem Vertrag lag sogar eine ausgedruckte Fassung der VOB/B an.
Rüge nach fünf Jahren
Der Unternehmer beendete seine Leistungen im Jahr 2012 und erhielt im November 2012 eine Abnahme. Im Mai 2017 rügte der Kunde auf einmal einen tatsächlich existierenden Mangel an der Terrasse und klagte auf Vorschuss, nachdem der Unternehmer sich nicht rührte. Dieser war der Ansicht, nicht mehr haften zu müssen, da nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B die Haftung bei Bauwerken auf vier Jahre beschränkt sei. Das sahen nicht nur der Besteller, sondern auch das Gericht anders.
Das Problem liegt darin begründet, dass es sich bei der VOB/B um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt. Bei AGB unterliegt der Verbraucher einem ganz besonderen Schutz, der in den §§ 307 ff. BGB hinterlegt ist. Werden AGB hingegen gegenüber einem Unternehmer verwendet, so ist der Schutz zwar da, aber etwas schwächer ausgestaltet (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Nun hört man immer wieder, die VOB/B sei „privilegiert“. werde also nicht der AGBKontrolle unterzogen. Das stimmt auch, gilt aber nur dann, wenn sie ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt in das Vertragsverhältnis einbezogen ist und wenn sie gegenüber einem Unternehmer verwendet wird (§ 310 Abs. 1 S. 3 BGB).
Kein Verkürzen der Verjährungsfrist
Wird sie aber – wie hier – gegenüber einem Verbraucher verwendet, wird jede einzelne Klausel der VOB/B auf die Goldwaage gelegt und es wird überprüft, ob diese den Kriterien der§§ 307 ff. BGB standhält. Bei der Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche an Bauwerken gilt § 309 Nr. 8 b) ff) BGB, der eine Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Verbrauchers untersagt. Da § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B hiergegen verstößt, ist diese Klausel bei Verwendung gegenüber Verbrauchern unwirksam und es tritt an deren Stelle die 5-jährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
DEGA-Tipp: Richtung entscheidend
Diese AGB-rechtliche Prüfung erfolgt nur dann, wenn der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher die VOB/B einführt. Stellt der Verbraucher hingegen das Vertragswerk, beispielsweise weil er es von seinem Architekten erhalten hat, und ist darin die Geltung der VOB/B vereinbart, kann sich der Verbraucher nicht auf die genannten Umstände berufen. In diesem Fall wurde die VOB/B nämlich gerade nicht „gegenüber“ dem Verbraucher, sondern vielmehr „gegenüber“ dem Unternehmer verwendet.
Erschienen im August 2023 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.