Viele Formen der Steuerhinterziehung: Bei Entdeckung wird es sehr unangenehm


Auch bei Schwarzarbeit sprechen wir letzten Endes von Steuerhinterziehung. Dennoch gibt es Umstände, bei denen landläufig nicht von Schwarzarbeit gesprochen wird.
Solche werden gerne als (eher illegale) Steuertricks abgetan: Da werden Rechnungen auf Firmen ausgestellt, die zu keinem Zeitpunkt Aufträge erteilt hatten, es werden in den Angeboten und Rechnungen angeblich bearbeitete Grundstücke benannt, die sich der ausführende Unternehmer allerhöchstens einmal über Google Earth angesehen hat. Oder man stellt fest, dass man noch schnell eine Rechnung für ein längst vergangenes Abrechnungsjahr benötigt und der Unternehmer lässt sich auf eine Rückdatierung ein. Die Möglichkeiten sind vielfältig.

Rückdatierungen machen Vertrag unwirksam
Eines ist aber in allen Fällen gleich: Die Gerichte verstehen keinen Spaß! Wer beispielsweise Verträge oder Abnahmen rückdatiert, um Steuererleichterungen zu realisieren, könnte böse erwachen, wenn er feststellt, dass auch solche Abreden zur vollständigen Nichtigkeit des Vertrages mit dem Ergebnis führen, dass der Auftragnehmer keinerlei Vergütung und auch keinerlei Vergütungsersatzansprüche durchsetzen kann und der Auftraggeber keine Mängelrechte besitzt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 – lV ZR7/15).
Auch der Architekt, der meinte, es könnte ja nicht schaden, die von ihm zu fertigende Rechnung auf eine andere Adresse auszustellen, um die Steuerlast seines Auftraggebers zu senken, hatte sicherlich mehr als eine schlaflose Nacht, als das OLG Dresden mit Urteil vom 8. Juni2021 (6U 42/21) entschied, dass er sein Resthonorar wegen Nichtigkeit des Gesamtvertrags nicht erhalten werde. Und auch das OLG Hamm hat mit Urteil vom 6. Februar 2023 (2 U 78/22) klargestellt, dass jegliche Art der Steuerhinterziehung und der Beihilfe hierzu zur Vertragsnichtigkeit führt.
Dort ging es ausnahmsweise einmal nicht um einen Werkvertrag, sondern um Kaufrecht, bei dem die verkauften Waren innerhalb der Rechnung mit einem niedrigeren Preis angegeben wurden, während der Rest – Sie ahnen es sicher schon – bar und ohne Rechnung bezahlt wurde. Das OLG Hamm hat nicht nur die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des BGH zur Schwarzarbeit auf den Kaufvertrag bezogen, sondern in schöner Deutlichkeit ausgefü hrt, dass die Parteien den Entschluss Beihilgefasst und umgesetzt hätten, gegenüber der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben zu machen und dadurch Steuern zu verkürzen. Derartige Taten stellten einen Fall des § 370 AO dar, der gemeinhin
als „Steuerhinterziehung“ bekannt ist. Solche Sachverhalte machen das gesamte Vertragsverhältnis gemäß § 134 BGB nichtig und führen zu der zivilrechtlichen Konsequenz, dass keine Partei von der anderen irgendetwas verlangen kann. Wenn bereits Leistungen geflossen sind, können diese nicht zurückverlangt werde.

DEGA-Tipp: Risiko ist zu groß
Halten Sie sich von Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung fern! Auch dann, wenn es bisher immer „gut“ gelaufen ist, bedarf es mitunter nur eines einzigen Falls, um das gesamte Unternehmen in Schieflage zu bringen. Man darf schließlich eines nicht unberticksichtigt lassen: Kommt die Schwarzarbeit oder die Steuerhinterziehung im Rahmen von gerichtlichen Auseinanderseïzungen ans Licht, ist die oben dargestellte zivilrechtliche Folge nur die Spitze des Eisbergs. Der Richter gibt die Akte an die Staatsanwaltschaft und die strafrechtlichen Konsequenzen sowie die weiteren steuerrechtlichen Nachzahlungen folgen unmittelbar – mit allen negativen Konsequenzen, die denkbar sind, zum Beispiel Eintragungen in das Gewerbezentralregister. Will man das wirklich riskieren?

Erschienen im Dezember 2023 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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