Schwierig wird der Alltag des Landschaftsgärtners immer dann, wenn sich Probleme an Gewerken zeigen, an die verschiedene Unternehmer Hand angelegt haben. Wenn es in diesem Zusammenhang zu Schäden kommt, dann stellt sich schnell die Haftungsfrage.
Auf der Baustelle ist der Werkunternehmer nicht allein. Er ist auf Materiallieferungen angewiesen und oft muss er auf Vorgewerke aufbauen. Im weiteren Fortgang müssen dann nachfolgende Gewerke auf seiner Leistung aufbauen. Diese Verzahnung kann zu Schwierigkeiten führen. In einem Fall, der am 8. Februar 2018 vom Oberlandesgericht Hamm entschieden wurde (Az.: 21 U 95/15), zeigten sich an Wasserleitungen Leckagen aufgrund von Lochkorrosion. Das Gericht stellte mithilfe des ebenso unvermeidlichen wie unentbehrlichen Sachverständigen fest, dass für diese Lochkorrosion ein Material-/Fertigungsfehler, ein Verarbeitungsfehler beim Einbau, ein Fehler bei der Inbetriebnahme oder bei dem Betrieb der Trinkwasseranlage in Betracht kommen könnte. Ebenso stellte der Sachverständige aber (sicher) fest, dass die Kupferrohre mit Sand verunreinigt waren. Dies bestätigten zeugen, die aussagten, dass die Rohre auf der Baustelle nicht gegen das Eindringen von Baustaub und sonstigen Verschmutzungen geschützt waren. Bereits das Vorhandensein einzelner Sandkörner, so der Sachverständige, reiche aus, dass es bei späterem Hinzutritt von Wasser dazu kommen könne, dass die Rohrwand durch einen chemischen Prozess geschwächt wird. Was zur Lochkorrosion führen kann.
Schuld nicht den anderen zuschieben
Der Unternehmer, der es versäumt hat, die Rohre vor dem unvermeidlichen Schmutzeintrag zu schützen, versuchte einzuwenden, dass man auch etwaige Verursachungsbeiträge der anderen Beteiligten beachten müsse, also des Produzenten der Rohre, anderer Betriebe, etc. Das OLG Hamm winkte jedoch ab: Es reicht, wenn der Werkunternehmer eine Mitursache für den Schadenseintritt gesetzt hat. Auch wenn mehrere erwiesene Ursachen zusammenwirken, muss sich der Unternehmer, der nur für eine der Ursachen verantwortlich ist, den gesamten Schaden zurechnen lassen. Es ist dabei unerheblich, ob jede dieser Ursachen den Schadenseintritt herbeigeführt hätte (Doppelkausalität) oder ob der Schaden erst durch das Zusammenwirken verschiedener Ursachen (kumulative Kausalität) entstanden wäre. Die beteiligten Werkunternehmer haften in jedem Fall als Gesamtschuldner. Und das bedeutet, dass der Auftraggeber jeden Werkunternehmer erst einmal auf den vollen Schaden in Anspruch nehmen kann und sich dabei vermutlich den solventesten aussuchen wird.
Einer haftet erst Mal für alle
Diesem ist es nun nicht möglich, dem Auftraggeber gegenüber geltend zu machen, dass noch eine andere Ursache für den Schaden maßgeblich war, sondern er wird zähneknirschend bezahlen und muss versuchen, sich sein Geld (oder zumindest einen Teil davon) bei den anderen Werkunternehmern wieder zu holen. Im Streit zwischen für einen Schaden mitverantwortlichen Werkunternehmern wird dann geklärt werden müssen, wer für welchen Teil haftet und wer was bezahlen muss.
DEGA-Tipp: Auch für den Landschaftsgärtner ist diese Situation nicht fremd, wirken doch auch andere Gewerke auf seine Leistungen ein. Er tut daher gut daran, einen Prozess, in dem auch andere Unternehmen wegen des geltend gemachten Mangels „Dreck am Stecken“ haben könnten, mit äußerster Sorgfalt zu führen. Diese anderen Werkunternehmer sollten nicht außen vor bleiben, sondern in den Prozess als Streitverkündete einbezogen werden. Kommt es nämlich später dazu, dass man bei diesen deren Beteiligungsquote geltend machen will, sind sie an das Ergebnis des Prozesses durch die Streitverkündung gebunden. Außerdem hemmt die Streitverkündung die Verjährung, was auch nicht zu verachten ist.
Erschienen im November 2018 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.