VOB 2012 wurde veröffentlicht!


Am 13.07.2012 wurde die VOB/B 2012 vom 26.06.2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Zum 30.07.2012 wurde sie zudem für die Bundesbauverwaltungen und die für den Bund tätigen Länderbauverwaltung verbindlich eingeführt.

Änderungen beziehen sich ausschließlich auf den § 16 VOB/B, welcher die Zahlungen beinhaltet. Hier wurden im Wesentlichen die Zahlungsfristen für Schlusszahlungen deutlich verkürzt. Die Einzelheiten zu den Änderungen entnehmen Sie bitte unserem Rechtsteil.

Die Änderung der VOB/B

Als die VOB/B 2009 veröffentlicht wurde, sorgte dies für einiges Erstaunen. Besondere Änderungen waren dort nicht vorgesehen. Man hatte lediglich die Zitierweise umgedreht. Dort, wo es bis zur Fassung 2006 noch „Nummer“ hieß, heißt es seit der Fassung des Jahres 2009 „Absatz“ und umgekehrt. Nun trat am 30.07.2012 die VOB/B 2012 in Kraft. Eine vollständige Überarbeitung hat erneut nicht stattgefunden. Allerdings hat man sich nun den § 16 VOB/B vorgenommen und modifiziert. Die Änderungen dürften vor allem für Auftragnehmer von einigem Interesse sein:

Zunächst fällt auf, dass nicht mehr von Werktagen und Monaten, sondern einheitlich nur noch von „Tagen“ die Rede ist. So wird eine Abschlagszahlung nunmehr nicht mehr binnen 18 Werktagen, sondern innerhalb von 21 Tagen nach Zugang zur Zahlung fällig. Berücksichtigt man, dass Werktage alle Tage mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen sind, man unter dem Begriff „Tage“ jedoch jeden einzelnen Tag fasst, führt dies zumindest zu einer moderaten Verkürzung der Laufzeiten in solchen Monaten, in denen mehrere Feiertage zu verzeichnen sind.

Im Rahmen der Zahlung der Schlussrechnung wurden die Auftragnehmer bislang mit einer zweimonatigen Prüffrist belastet, die zudem von den Gerichten als echte Fälligkeitsfrist ausgelegt wurde. Damit ist jetzt Schluss! Die VOB/B passt sich in ihrem neuen § 16 Abs. 3 Nr. 1 und den nachfolgenden Regelungen deutlich stärker an das BGB an, als dies bislang der Fall war. So bleibt es zwar dabei, dass der Anspruch auf die Schlusszahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig wird. Diese Fälligkeit tritt jedoch nunmehr spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung ein. Die Fälligkeitsfrist halbiert sich folglich. Nur im Ausnahmefall, nämlich wenn eine ausdrückliche Vereinbarung erfolgt und zudem eine Fristverlängerung aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist, kann eine Erhöhung auf 60 Tage erfolgen. Dies bedeutet jedoch nicht etwa, dass nunmehr jeder Auftraggeber formularmäßig eine Frist von 60 Tagen in seine Verträge schreiben kann. Die Fristverlängerung auf 60 Tage erfolgt nur dann, wenn zusätzlich die sachliche Rechtfertigung vorliegt. Man könnte nun sicherlich argumentieren, dass Abweichungen von der VOB/B in Allgemeinen Geschäftsbedingungen doch allgemein üblich sind und der Auftraggeber demzufolge schlichtweg eine Klausel formulieren wird, wonach die Rechtfertigung für die Verlängerung der Frist nicht erforderlich sei. Hierbei wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass bereits mehrfach entschieden wurde, dass die Zweimonatsfrist des alten § 16 Abs. 3 VOB/B den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, so dass sie nach § 307 BGB unwirksam ist, wenn sie isoliert vereinbart wird. So wird es aller Voraussicht nach auch dem Versuch einzelner Auftraggeber ergehen, die Prüffrist entgegen dem neuen § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B ohne besondere Gründe erneut auf zwei Monate zu setzen.

Aus der kürzeren Frist ergibt sich zudem ein weiterer Aspekt: Nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 war der Auftraggeber bislang mit Einwendungen gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen, wenn er diese Einwendungen nicht spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Schlussrechnungszugang erhoben und näher begründet hat. Auch dies hat sich nun geändert. Einwendungen gegen die Prüfbarkeit inklusive der Gründe hierfür müssen mit der VOB/B 2012 nunmehr innerhalb der Fälligkeitsfrist eingebracht werden, also im Regelfall innerhalb von 30 Tagen. Geschieht dies nicht, kann eine etwaige mangelnde Prüfbarkeit der Rechnung seitens des Auftraggebers nicht mehr eingewandt werden.

Noch eine besondere und zu beachtende Neuigkeit hat sich in diesem Zusammenhang ergeben: Nach dem alten § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B musste zunächst die Prüffrist abgewartet werden. Hiernach konnte der Auftragnehmer eine Mahnung versenden und in dieser eine angemessene Nachfrist setzen. Erst nach Ablauf der Nachfrist sollte Verzug eintreten. Auch dies hat sich geändert. Zwar ist der in der alten Fassung vorgegebene Weg weiterhin gangbar. Allerdings ist ein neuer Satz hinzugefügt worden. Der Auftraggeber kommt nämlich auch ohne eine Nachfristsetzung in Verzug, wenn er die Rechnung nicht spätestens 30 Tage nach ihrem Zugang bezahlt. Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer insofern seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen innerhalb dieser Frist erfüllt. Wurde für Schlusszahlungen (wirksam) eine Frist von 60 Tagen gewählt, gilt diese, so dass auch in diesen Fällen ein Verzug ohne Nachfristsetzung erfolgen kann. Diese Regelung gilt – dies ist besonders zu betonen – nicht nur für die Schlusszahlung, sondern auch für Abschlagszahlungen. Das bedeutet, dass dort zunächst nach 21 Tagen (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B 2012) eine Fälligkeit der Abschlagsrechnung eintritt. Zahlt der Auftraggeber hierauf nicht und vergeht eine Frist von insgesamt 30 Tagen nach Rechnungszugang, tritt auch insofern automatisch Verzug ein, ohne dass der Auftragnehmer gemahnt haben muss. Er kann jedoch auch – und dies sagt § 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 VOB/B – nach Ablauf der Frist von 21 Tagen umgehend eine Mahnung mit einer angemessenen Nachfrist setzen. Läuft diese angemessene Nachfrist vor dem Ablauf von 30 Tagen ab, kann sich insofern ein früherer Verzug ergeben.

Gerade im Bereich von Abschlagszahlungen ist die sich aus dem Verzug ergebende Zinszahlungspflicht eher zweitrangig. § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B regelt, wann der Auftragnehmer seine Arbeiten bei Nichtzahlung durch den Auftraggeber einstellen darf. Hier hat sich leider nichts geändert. Zwar kann ein Zahlungsverzug auch bei Abschlagsrechnungen nach der Neufassung automatisch und ohne Mahnung und Nachfristsetzung zur Zahlung eintreten. Man wollte jedoch nicht so weit gehen, in diesem Fall auch direkt die Arbeitseinstellung zu erlauben. Um die Arbeiten einzustellen, muss nämlich weiterhin das alte System eingehalten werden. Das bedeutet, dass nach Eintritt der Fälligkeit zunächst eine Mahnung mit Nachfristsetzung geschrieben werden muss. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist können die Arbeiten eingestellt werden. Eine Verbesserung ist damit allenfalls bei Teilschlussrechnungen eingetreten, die nunmehr nicht mehr der zweimonatigen Fälligkeitsfrist unterliegen, sondern bereits nach 30 Tagen fällig werden. Setzt man nach Ablauf dieser 30 Tage sodann umgehend eine angemessene Nachfrist und zahlt der Auftraggeber innerhalb derselben weiterhin nicht, können die Arbeiten zu einem früheren Zeitpunkt eingestellt werden, als dies noch nach alter VOB/B der Fall war.

Zu berücksichtigen ist ohnehin, dass eine Arbeitseinstellung wegen nicht gezahlter Rechnungen für den Auftragnehmer nicht risikolos ist. Hält der Auftraggeber Zahlungen nämlich aus berechtigten Gründen zurück, beispielsweise weil er wegen existenter Mängel ein Zurückbehaltungsrecht in entsprechender Höhe besitzt, wäre eine Arbeitseinstellung ohnehin rechtswidrig. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall vor Durchführung einer Arbeitseinstellung genau zu überprüfen, welche Gegenrechte dem Auftraggeber zustehen könnte.

Nun stellt sich natürlich die Frage, für welche Verträge die neue VOB/B gilt. Man muss sich hier vor Augen führen, dass es sich bei der VOB/B im Endeffekt um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Sie ist also Teil der vertraglichen Vereinbarung. Für bereits laufende Verträge, die unter der Geltung der VOB/B 2009 oder einer früheren Fassung geschlossen wurden, gilt die VOB/B 2012 also noch nicht. Die VOB/B 2012 wurde am 13.07.2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Seit diesem Zeitpunkt kann sie vereinbart werden. Am 30.07.2012 ist die VOB/B 2012 sodann auch für die Verwaltungen und die für den Bund tätigen Länderbauverwaltungen verbindlich eingeführt worden. Das bedeutet, dass der öffentliche Auftraggeber seit diesem Tag in Neuaufträgen die VOB/B 2012 vereinbaren wird.

In der Privatwirtschaft findet sich häufig der Hinweis auf die VOB/B „neueste“ Fassung. Nach unserer Auffassung ist insofern ausschlaggebend der Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, also der 13.07.2012. Sind Verträge nach diesem Zeitpunkt unter dem Hinweis auf die Geltung der neuesten Fassung geschlossen worden, gilt bereits die VOB/B 2012.

Erschienen im September 2012 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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