Vom Angebot zur Mängelhaftung – Die Abwicklung eines Bauvorhabens Teil 4


Das gespaltene Verhältnis zum Lieferanten: Die Vertragsbedingungen

Die Bauleistung wird nicht allein durch eigener Hände Arbeit erstellt. Es ist unumgänglich, für jedes einzelne Bauvorhaben eine Vielzahl von Produkten zu beziehen, um mit diesen das „Werk“ herzustellen. Das Rechtsverhältnis zum Lieferanten bezeichnet man dabei als „Kaufvertrag“. Dieser weist einige strukturelle Unterschiede zum Bau- oder Werkvertrag auf, die der Unternehmer kennen sollte, um seine Rechte wahren zu können.

Das Problem beginnt zu einem Zeitpunkt, in dem es noch keinem bewusst ist: in der Phase der Bestellung. Die Bestellung läuft meist so locker und flockig, dass man sich kaum Gedanken über den Vertragsschluss macht. Dabei geschieht schon hier Entscheidendes:

Lieferbedingungen des Lieferanten

Nehmen wir noch einmal unser Beispielsunternehmen Grünes Glück. Dieses sendet der Steingut GmbH ein Blankett mit der Bitte um „Abgabe eines Angebotes“ zu. Die Steingut GmbH fertigt ein Angebot und weist auf ihre „Allgemeinen Verkaufsbedingungen, Stand 02.01.2008“ hin, ohne sie beizufügen. Schließlich wird dieses Angebot beauftragt.

Wir erinnern uns: Gegenüber Verbrauchern muss man Allgemeine Geschäftsbedingungen noch vollständig übergeben, um sie zu vereinbaren. Hier jedoch befinden wir uns im unternehmerischen Bereich. Dort gilt der Grundsatz, dass Vertragsbedingungen beizufügen sind, nicht. Vielmehr reicht allein der vorformulierte Hinweis, dass die genau bezeichneten Verkaufsbedingungen zum Inhalt des Vertrages werden sollen, aus. Der Gesetzgeber traut dem kaufmännischen Vertragspartner insoweit deutlich mehr Eigenverantwortung zu, als dem Privatkunden. Man geht davon aus, dass der Unternehmer, der den Inhalt von Geschäftsbedingungen zur Kenntnis nehmen möchte, diese anfordert. Tut er das nicht, ist dies allein sein Risiko. Die Vertragsbedingungen gelten unabhängig von der Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Damit sind im vorliegenden Beispielsfall die AGBs der Steingut GmbH Gegenstand des Vertrags mit der Firma Grünes Glück geworden.

Häufige Klauseln

In den Vertragsbedingungen der Lieferanten tauchen immer wieder typische Regelungen auf. Einzelne Klauseln sollten dem Käufer bekannt sein:

Die üblichen Vereinbarungen zu Eigentumsvorbehalten sind zumeist unkritisch und werden selten relevant. Sie sollen hier nicht vertieft werden.

Wichtiger sind die regelmäßigen Versuche der Lieferanten, ihre Haftung gegenüber dem Käufer einzuschränken. Dies geschieht in vielfacher Art und Weise. Beliebt ist beispielsweise die Verkürzung der Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Hierbei nutzen Lieferanten gerne die Unwissenheit der Kunden hinsichtlich der aktuellen Gesetzeslage aus.

Am 01.01.2002 ist nämlich das gesamte Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches neu gefasst worden, wobei unter anderem die Rechte des Käufers erheblich gestärkt wurden. So galt vor dem 01.01.2002, dass der Verkäufer einer Ware für Mängel derselben lediglich sechs Monate in Anspruch genommen werden konnte. Demgegenüber stand die deutliche längere Gewährleistungsverpflichtung der Werkunternehmer, die bei Bauwerken bereits damals fünf Jahre betragen hat.

Der Gesetzgeber hat mit der Schuldrechtsreform eine wichtige Angleichung dieser Diskrepanz vorgenommen: Jetzt verjähren die Mängelansprüche des Käufers innerhalb von zwei Jahren nach erfolgter Ablieferung, bei Bauwerken und bei Waren, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden, sogar erst in fünf Jahren.

Lieferanten versuchen nun häufig, diese wesentlich längeren Fristen zu verkürzen. Meist wird geregelt, dass die Gewährleistungsfrist für alle Produkte nur zwei Jahre beträgt. In Einzelfällen soll sogar die alte Frist von sechs Monaten gelten. Derartige Klauseln sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch unzulässig. Zwar darf der Verkäufer seine Haftung für Mängelansprüche auf ein Jahr beschränken. Bei solchen Sachen jedoch, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden, schreibt § 309 Nr. 8 b) ff) BGB fest, dass zumindest in Verträgen mit Verbrauchern die fünfjährige Mängelverjährung unangetastet bleiben muss. Verkürzungen dieser Frist sind insofern schlichtweg unwirksam. Im unternehmerischen Bereich werden diese Grundzüge nach der derzeit überwiegenden Auffassung deckungsgleich angewendet. Auch hier kommt eine Verkürzung der Mängelverjährung für bauwerksspezifisch verwendete Waren demnach nicht in Betracht. Es bleibt bei den gesetzlich vorgesehenen fünf Jahren.

Ein beliebtes Spiel der Lieferanten ist es, in den AGB festzulegen, alle Lieferfristen seien nur ungefähre Angaben. Damit soll unter anderem ausgeschlossen werden, dass der Käufer Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung geltend machen kann. Verlangt der Kunde jedoch ausdrücklich, dass die Ware zwingend an einem bestimmten Termin abzuliefern ist und akzeptiert dies der Verkäufer, darf sich der Kunde später nicht ins Boxhorn jagen lassen. Individuelle Vereinbarungen gehen nämlich Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer vor (§ 305 b BGB). Das bedeutet, dass die Fixierung eines festen Liefertermins die Klausel, nach denen Lieferfristen lediglich ungefähre Angaben beinhalten sollen, aushebelt. Es gilt der fest vereinbarte Liefertermin.

Diese kurzen Beispiele zeigen eines: Der Besteller sollte nicht alles für bare Münze nehmen, was in Geschäftsbedingungen der Lieferanten geregelt ist. Viele Regelungen sind schlichtweg unwirksam. Dennoch sollte man sich die Vorgaben der Lieferanten genau durchsehen. Nur so kann man vermeiden, bei Problemfällen Überraschungen zu erleben.

Die Lösung: eigene Einkaufsbedingungen

Eines wird – unabhängig von der Klauselwirksamkeit – ebenfalls deutlich: Der GaLaBauer lässt sich auch im Verhältnis zum Lieferanten wieder einmal regelmäßig fremde Vertragsbedingungen diktieren. Dabei steht ihm auch hier eine selten genutzte Abwehrmöglichkeit zur Verfügung: Er kann den Bedingungen des Lieferanten eigene Einkaufsbedingungen entgegensetzen. Diese sind regelmäßig mit dem konkreten Ziel formuliert, die üblichen Klauselbedingungen des Lieferanten auszuhebeln. Dort nämlich, wo sich die Vertragsbedingungen von Lieferant und Käufer widersprechen, setzt sich keine der Regelungen durch. Stattdessen gelten die gesetzlichen Vorgaben, die für den Käufer in aller Regel günstiger sind, als die Klauseln in den Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

Ausblick

Eine gesetzliche Vorschrift, die der Unternehmer beim Kauf nicht abwenden kann, hat noch gravierendere Folgen, als so manche Klausel in Geschäftsbedingungen der Lieferanten. Die Rede ist vom § 377 HGB. Diese Vorschrift wird in der folgenden Ausgabe der Campos näher beleuchtet.

Erschienen im Januar 2008 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de