Wir haben an dieser Stelle mehrfach darauf hingewiesen, dass die Abnahme für den Bauunternehmer besonders wichtig ist. Neben anderen Konsequenzen ist die Abnahme zwingend erforderlich, damit die Schlussrechnung überhaupt fällig wird. Es gilt der Grundsatz: Ohne Abnahme keine Schlussvergütung!
Außerdem beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu laufen. Nichts ist ärgerlicher als ein Kunde, dem es gelingt, durch ein Verzögern der Abnahme zugleich eine erhebliche Verzögerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu erreichen.
Gerade im GaLaBau zeigt sich eine erstaunliche Zurückhaltung, vom Kunden eine Abnahme zu fordern. Uns wird dann gerne berichtet, es sei unangenehm, den Kunden darauf anzusprechen; außerdem fehle die Zeit, einen Abnahmetermin anzusetzen. Vielfach ist auch die Ansicht verbreitet, bei der Abnahme handele es sich um einen vergleichsweise komplizierten Termin, der gewissen Formalien zu folgen habe. Vor der Einhaltung dieser „Formalien“ schrecken Betriebe häufig zurück.
Abnahme nicht so schlimm wie befürchtet
Tatsächlich ist die Hürde, die hier zu nehmen ist, bei Weitem nicht so hoch, wie Unternehmer häufig denken. Es genügt die Entgegennahme der Leistung durch den Kunden und eine Akzeptanz der Leistung. Die Entgegennahme der Leistung passiert meist automatisch. Wie schnell die Erklärung der Akzeptanz erfolgen kann und dass die Hürden hier nicht sonderlich hoch sind, zeigt das Urteil des Oberlandesge richts München vom 14. Dezember 2020 (3 U 3130/20), das seit Kurzem rechtskräftig ist. Der dortige Unternehmer nahm es mit der Abnahme zunächst nicht so genau, wollte aber seine Rechnung bezahlt wissen. Nachdem er gemahnt hatte, antwortete der Rechtsanwalt des Kunden, dass dieser gewillt sei, – so wörtlich – „die offene Forderung (…) zeitnah zu begleichen“.
Förmliche Abnahme empfohlen
Natürlich kam es nicht zur Zahlung. Vielmehr wehrte man sich im Klageverfahren mit Händen und Füßen, darunter mit der Aussage, es sei ja nicht einmal eine Abnahme erfolgt, weswegen die Rechnung nicht fällig sei. Dem erteilten das Landgericht Deggendorf und dann das OLG München eine Absage. Die Gerichte sahen in dem Schreiben des Anwalts eine Billigung des Werks als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung und legten dies als Abnahme aus. Mehr braucht es auch nicht. Grundsätzlich würde beispielsweise sogar ein Ausspruch wie „Das ist aber ein schöner Garten geworden“ genügen, um eine Abnahmeerklärung anzunehmen. Es empfiehlt sich eine förmliche Abnahme, die dann durchzuführen ist, wenn sie vertraglich vereinbart wurde. Auch dort sind die Formalitäten nicht allzu streng. Aus dem Protokoll muss lediglich hervorgehen, dass der Auftraggeber die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt.
DEGA-Tipp: Es kann doch nicht so schwer sein
Die fehlende Abnahme hat schon so manches Mal zu Ärger für den Bauunternehmer geführt. Ich habe nie verstanden, warum sich der GaLaBau mit der Abnahme so schwer tut. Ich habe noch keinen Kunden erlebt, der sich darüber beschwert hätte, dass der Inhaber des Unternehmens oder der Bauleiter mit ihm gemeinsam die Baumaßnahme besichtigt, er sich Besonderheiten erklären lässt und aufgefordert wird mitzuteilen, wenn ihm etwas nicht passt. Rügt er dann einen Mangel, sollte dieser unmittelbar und ohne großes Brimborium in das parallel gefertigte Protokoll aufgenommen werden. Während des Durchgangs sollten dem Kunden auch alle Bedienungs- und Pflegeanleitungen übergeben werden, was ebenfalls im Protokoll im Einzelnen vermerkt wird. Schließlich sollte der Kunde freundlich um seine Unterschrift gebeten werden, die er sicherlich nicht verweigern wird, wenn die von ihm genannten Problemfälle in dem Schriftstück ordnungsgemäß aufgeführt sind. Damit, dass Mängelrügen textlich hinterlegt werden, werden die Mängel von Ihnen im Übrigen noch nicht anerkannt. Es wird lediglich protokolliert, dass die aufgenommenen Mängel gerügt wurden.
Erschienen im Januar 2022 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.