Im Garten- und Landschafts bau gehört es mittlerweile zum guten Ton, dass die Mitarbeiter auf der Baustelle in einheitlicher, funktioneller Kleidung im Corporate Design des Unternehmens und gut sichtbarem Firmen-Logo auftreten.
Eine entsprechende Ausstattung kostet aber einiges, weshalb viele Unternehmen die Kleidungsstücke durch externe Anbieter bereitstellen, häufig auch pflegen oder waschen und bei Bedarf austauschen lassen. Hierfür zahlen sie monatliche Raten, die sich nach der Anzahl der Kleidungsstücke berechnen.
Rechtlich ähneln die zugrunde liegenden Verträge der Miete. Wegen der zusätzlichen Dienstleistungen, welche die Anbieter erbringen, werden die Vereinbarungen auch als „Mietservice-Vertrag“ bezeichnet. Aufgrund der üblicherweise vorgesehenen Regelungen dazu, dass bei Beendigung des Vertrages die gebrauchte Bekleidung beim Landschaftsgärtner (Mieter) verbleiben soll und er hierfür noch etwas an den „Vermieter“ zahlen muss, ordnen Juristen solche Verträge regelmäßig als „Wäsche-Leasing“ ein.
Überraschung am Ende der Laufzeit
Diese – gerne im Kleinge druckten versteckten – speziellen Vertragsklauseln kön nen dann aber dazu führen, dass der Mieter der Wäsche ziemlich blöd aus der selbigen guckt, wenn er merkt, wie viel Geld er zusätzlich zu den monatlich geleisteten Raten am Schluss noch zahlen soll. Das kann nämlich ziemlich viel sein und geht regelmäßig über den tatsächlichen Marktwert (welcher bei gebrauchter Wäsche naturgemäß gegen Null tendiert) weit hinaus. Rückblickend betrachtet stellt sich dabei häufig die Frage, ob es nicht wesentlich einfacher und günstiger gewesen wäre, die Wäsche von Anfang an selbst zu kaufen und pflegen zu lassen.
In einer solchen Situation befand sich ein durch uns vertretener Landschaftsgärtner, gegenüber dem anlässlich der Beendigung eines Wäsche-Leasingvertrags mehr als 7.000,00 € abgerechnet wurden und diesbezüglich auch schnell durch eine Rechtsanwaltskanzlei eingefordert worden sind.
Auf der Grundlage verschiedener veröffentlichter Gerichtsentscheidungen sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vertragsklauseln zur „käuflichen Übernahme“ der Wäsche bei Vertragsende unwirksam sein müssten, auch wenn für eine textlich identische Regelung bisher noch keine Gerichtsentscheidung veröffentlicht worden ist. Wesentlich bestärkt wurden wir in unserer Bewertung durch ein Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden (Urteil vom 13. April 2022 – 9 O 317/21), von dem wir über eine andere Rechtsanwaltskanzlei (siehe DEGA GALABAU 4/2023, S. 9; Webcode dega10173) Kenntnis erhalten haben. Dort hatte das Landgericht Wiesbaden entsprechende Klauseln ebenfalls für unwirksam gehalten.
Klauseln unwirksam
In dem diesbezüglich geführten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 2 U 60/22) die Wertungen des Landgerichts Wiesbaden bestätigt. Dies auch in einem Parallelverfahren (2 U 116/22), wo eine andere Kammer des Landge richts Wiesbaden zuvor noch anders, das heißt zugunsten des Vermieters, entschieden hatte. In beiden Verfahren war also letztlich der Kunde erfolgreich.
Die Gerichte begründen die Unwirksamkeit der Klauseln im Wesentlichen damit, dass die Grundlagen für die Berechnung des Kaufpreises, den der Mieter für die Übernahme der gebrauchten Wäsche zahlen muss, unklar (juristisch: intransparent) sind und den Kunden dadurch unangemessen benachteiligen, dass er einen Kaufpreis auf der Basis der aktuellen Anschaffungskosten und nicht anhand des tatsächlichen Einkaufspreises (zu Beginn der Mietzeit) zahlen muss.
Wiesbaden als Gerichtsstand
Die beiden vorgenannten Verfahren sind auch deshalb von besonderem Interesse, weil anscheinend verschiedene Wäsche-Leasinganbieter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Wiesbaden als Gerichtsstand vereinbaren, was auch bei unserem Mandanten der Fall gewesen ist, obwohl für den Sitz des Vermieters eigentlich ein anderes Gericht zuständig gewesen wäre. Wenn das örtlich zuständige Berufungsgericht aber schon mehrfach in einer bestimmten Art und Weise entschieden hat, spricht vieles dafür, dass dort auch zukünftige Entscheidungen ähnlich ausfallen.
TIPP: Wäsche-Leasing
Wenn Sie schon einen Wäsche-Leasingvertrag abgeschlossen haben, lohnt sich spätestens dann, wenn das Vertragsverhältnis aus welchen Gründen auch immer beendet werden soll, eine kritische Überprüfung der dortigen vertraglichen Regelungen auf deren Wirksamkeit. Häufig sind auch Klauseln zu den finanziellen Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses unwirksam. Nachdem es sich um vergleichsweise komplizierte Texte handelt, deren Formulierungen immer wieder etwas anders aussehen, ist die Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts hierfür leider unabdingbar, wobei es sicherlich wesentlich leichter ist, wenn dieser in der Vergangenheit schon einmal mit vergleichbaren Verträgen zu tun gehabt hat. Auf diesem Weg können Sie leicht einige Tausend Euro sparen.
Erschienen im Oktober 2023 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.