Wäsche-Leasing: Am Ende doch ganz schön teuer?!


Im Garten- und Landschafts­ bau gehört es mittlerweile zum guten Ton, dass die Mit­arbeiter auf der Baustelle in einheitlicher, funktioneller Kleidung im Corporate De­sign des Unternehmens und gut sichtbarem Firmen-Logo auftreten.
Eine entsprechen­de Ausstattung kostet aber einiges, weshalb viele Unter­nehmen die Kleidungsstücke durch externe Anbieter be­reitstellen, häufig auch pfle­gen oder waschen und bei Bedarf austauschen lassen. Hierfür zahlen sie monatliche Raten, die sich nach der An­zahl der Kleidungsstücke berechnen.
Rechtlich ähneln die zu­grunde liegenden Verträge der Miete. Wegen der zusätz­lichen Dienstleistungen, wel­che die Anbieter erbringen, werden die Vereinbarungen auch als „Mietservice-Ver­trag“ bezeichnet. Aufgrund der üblicherweise vorgesehe­nen Regelungen dazu, dass bei Beendigung des Vertrages die gebrauchte Beklei­dung beim Landschaftsgärt­ner (Mieter) verbleiben soll und er hierfür noch etwas an den „Vermieter“ zahlen muss, ordnen Juristen solche Ver­träge regelmäßig als „Wä­sche-Leasing“ ein.

Überraschung am Ende der Laufzeit
Diese – gerne im Kleinge­ druckten versteckten – spe­ziellen Vertragsklauseln kön­ nen dann aber dazu führen, dass der Mieter der Wäsche ziemlich blöd aus der selbi­gen guckt, wenn er merkt, wie viel Geld er zusätzlich zu den monatlich geleisteten Raten am Schluss noch zah­len soll. Das kann nämlich ziemlich viel sein und geht regelmäßig über den tatsäch­lichen Marktwert (welcher bei gebrauchter Wäsche na­turgemäß gegen Null ten­diert) weit hinaus. Rückbli­ckend betrachtet stellt sich dabei häufig die Frage, ob es nicht wesentlich einfacher und günstiger gewesen wäre, die Wäsche von Anfang an selbst zu kaufen und pflegen zu lassen.
In einer solchen Situation befand sich ein durch uns vertretener Landschaftsgärt­ner, gegenüber dem anläss­lich der Beendigung eines Wäsche-Leasingvertrags mehr als 7.000,00 € abge­rechnet wurden und diesbe­züglich auch schnell durch eine Rechtsanwaltskanzlei eingefordert worden sind.
Auf der Grundlage ver­schiedener veröffentlichter Gerichtsentscheidungen sind wir zu dem Ergebnis ge­kommen, dass die Vertrags­klauseln zur „käuflichen Übernahme“ der Wäsche bei Vertragsende unwirksam sein müssten, auch wenn für eine textlich identische Re­gelung bisher noch keine Ge­richtsentscheidung veröf­fentlicht worden ist. Wesent­lich bestärkt wurden wir in unserer Bewertung durch ein Verfahren vor dem Landge­richt Wiesbaden (Urteil vom 13. April 2022 – 9 O 317/21), von dem wir über eine ande­re Rechtsanwaltskanzlei (sie­he DEGA GALABAU 4/2023, S. 9; Webcode dega10173) Kenntnis erhalten haben. Dort hatte das Landgericht Wiesbaden entsprechende Klauseln ebenfalls für un­wirksam gehalten.

Klauseln unwirksam
In dem diesbezüglich geführ­ten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Frank­furt (Az. 2 U 60/22) die Wer­tungen des Landgerichts Wiesbaden bestätigt. Dies auch in einem Parallelverfah­ren (2 U 116/22), wo eine andere Kammer des Landge­ richts Wiesbaden zuvor noch anders, das heißt zugunsten des Vermieters, entschieden hatte. In beiden Verfahren war also letztlich der Kunde erfolgreich.
Die Gerichte begründen die Unwirksamkeit der Klau­seln im Wesentlichen damit, dass die Grundlagen für die Berechnung des Kaufpreises, den der Mieter für die Über­nahme der gebrauchten Wä­sche zahlen muss, unklar (ju­ristisch: intransparent) sind und den Kunden dadurch unangemessen benachteili­gen, dass er einen Kaufpreis auf der Basis der aktuellen Anschaffungskosten und nicht anhand des tatsächli­chen Einkaufspreises (zu Be­ginn der Mietzeit) zahlen muss.

Wiesbaden als Gerichts­stand
Die beiden vorgenannten Verfahren sind auch deshalb von besonderem Interesse, weil anscheinend verschiede­ne Wäsche-Leasinganbieter in ihren Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen Wiesba­den als Gerichtsstand verein­baren, was auch bei unserem Mandanten der Fall gewesen ist, obwohl für den Sitz des Vermieters eigentlich ein an­deres Gericht zuständig ge­wesen wäre. Wenn das örtlich zuständige Berufungsgericht aber schon mehrfach in einer bestimmten Art und Weise entschieden hat, spricht vie­les dafür, dass dort auch zukünftige Entscheidungen ähnlich ausfallen.

TIPP: Wäsche-Leasing
Wenn Sie schon einen Wäsche-Leasingvertrag abgeschlossen haben, lohnt sich spätestens dann, wenn das Vertragsverhält­nis aus welchen Gründen auch immer beendet werden soll, eine kritische Überprüfung der dortigen vertraglichen Rege­lungen auf deren Wirksamkeit. Häufig sind auch Klauseln zu den finanziellen Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Ver­tragsverhältnisses unwirksam. Nachdem es sich um vergleichsweise komplizierte Texte handelt, deren Formulierun­gen immer wieder etwas anders aussehen, ist die Zuhilfenah­me eines Rechtsanwalts hierfür leider unabdingbar, wobei es sicherlich wesentlich leichter ist, wenn dieser in der Vergan­genheit schon einmal mit vergleichbaren Verträgen zu tun gehabt hat. Auf diesem Weg können Sie leicht einige Tausend Euro sparen.

Erschienen im Oktober 2023 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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