Wann kann einem Unternehmer das Fehlen einer Bedenkenanmeldung nicht vorgeworfen werden?


Sicher ist eines: Bei der Bearbeitung eines Bauvorhabens muss der Auftragnehmer stets Vorleistungen, Pläne und Materialien auf deren Geeignetheit bzw. Richtigkeit überprüfen. Sollten Bedenken bestehen, sind diese dem Auftraggeber anzumelden.

In einem Fall, den das OLG Celle am 25.09.2003 (Az. 5 U 14/03) zu entscheiden hatte, fiel dem Auftragnehmer tatsächlich ein nach seiner Ansicht in den Plänen vorhandener Fehler auf. Er wandte sich an den für Technikfragen auf der Baustelle zuständigen und ihm benannten bauleitenden Architekten, der ihn wiederum an den planenden Architekten verwies. Diesem gegenüber schilderte er das Problem. Der planende Architekt zerstreute daraufhin die Bedenken des Auftragnehmers, indem er objektiv plausible Gründe für die besondere Planung angab. Der Auftragnehmer sah von einer Bedenkenanmeldung ab, da er nach der erhaltenen Erklärung keine Zweifel an der Richtigkeit der Planung hatte.

Nach Fertigstellung der Baumaßnahme nahm der Auftraggeber den Auftragnehmer sodann jedoch wegen angeblich fehlerhafter Ausführung in Anspruch. Er stellte sich auf den Standpunkt, der Auftragnehmer hätte wegen fehlerhafter Planung ihm gegenüber schriftlich Bedenken anmelden müssen.

Das OLG Celle hat entschieden, dass eine Haftung des Auftragnehmers deshalb ausscheide, weil auf Grund der speziellen Sachlage nach der Erklärung des Planers für die Bedenken des Auftragnehmers keinerlei Raum mehr verblieb. Der Auftragnehmer durfte vielmehr nach den Erläuterungen des planenden Architekten davon ausgehen, dass genau die in den Plänen ersichtliche Ausführung gewünscht war und den vertraglichen Gebrauch in keiner Weise beeinträchtigte.

Der Auftraggeber versuchte daraufhin zwar noch, den Bundesgerichtshof anzurufen. Seine so genannte „Nichtzulassungsbeschwerde“ wurde jedoch von diesem mit Beschluss vom 23.09.2004 (Az. VII ZR 301/03) zurückgewiesen. Das zuvor genannte Urteil des OLG Celle ist damit nicht mehr anfechtbar.

Fazit:

Damit ist festzuhalten, dass eine Bedenkenanmeldung nicht immer unbedingt notwendig ist. Verbleibt nach den erhaltenen Informationen für Bedenken keinerlei Raum mehr und besteht kein weiterer Anlass für Nachfragen, kann der Auftragnehmer im Einzelfall von einer Haftung ohne Weiteres frei werden. Das gilt selbst dann, wenn der Auftragnehmer die Informationen von dem bauleitenden Architekten oder von einem von diesem benannten Sonderfachmann erhält.

Campos-Tipp:

Bitte behalten Sie stets im Hinterkopf, dass es sich bei dem entschiedenen Sachverhalt um einen Sonderfall mit Ausnahmecharakter handelt. Daher sollte auch in vergleichbaren Situationen nie auf eine Bedenkenanmeldung verzichtet werden. Das Argument, eine solche sei auf Grund der besonderen Sachlage nicht notwendig gewesen, sollte meines Erachtens nur auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen eine Bedenkenanmeldung versehentlich vergessen wurde.

Erschienen im Dezember 2004 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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