Gerade Generalunternehmer finden immer neue Tricks, mit denen eigentlich zur mehrfachen Verwendung vorformulierte Texte in individuelle Vereinbarungen umgemünzt werden sollen. Dies ist auch nur allzu verständlich, will man vermeiden, dass Vertragsklauseln unter die AGB-rechtliche Überprüfung der §§ 305 ff. BGB fallen. Nachdem Gerichte bereits mehrfach entschieden haben, dass eine in den AGB befindliche Klausel, wonach der Vertragspartner mit der Unterschriftsleistung unter dem Vertrag bestätige, dass dieser individuell ausgehandelt worden sei, ebenfalls als unwirksam anzusehen ist, wurde nun der Versuch unternommen, diese Bestätigung im Wege einer Individualvereinbarung zu erreichen. Insofern sollte eine einfache, frei verhandelte Klausel dem gesamten Vertrag den AGB-Charakter zu nehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof jedoch mit Urteil vom 20.03.2014 – VII ZR 248/13 abgelehnt. Das Gericht ist zu der Ansicht gelangt, dass es mit dem Schutzzweck der AGB-rechtlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren sei, wenn Vertragsparteien schlichtweg die Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen individualrechtlich ausschließen könnten. Damit bleibt es notwendig, Vertragsklauseln tatsächlich individuell auszuhandeln, möchte man den AGB-Charakter der zur mehrfachen Verwendung vorformulierten Bedingungen tatsächlich beseitigen. Auch dies ist allerdings nicht gerade einfach zu bewerkstelligen.
In einem Fall des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 05.03.2014 – 7 U 114/13) haben wir es sogar mit einem besonders modernen Generalunternehmer zu tun. Dieser hatte während der 5 Stunden dauernden Vertragsbesprechung sämtliche Klauseln des Vertrages mittels eines Beamers an die Wand geworfen. Weiter hat er behauptet, mit dem Nachunternehmer sodann diesen Text im Einzelnen durchgegangen zu sein. Dabei hätten Änderungen besprochen und im Rahmen eines Konsenses aufgenommen werden können. Das Gericht hat die Behauptung, alles habe zur Disposition gestanden, man sei den gesamten Vertrag Zeile für Zeile durchgegangen und Änderungen wären, wären solche gewünscht gewesen, auch berücksichtigt worden, als „floskelhaft und ohne ausreichende Substanz“ bezeichnet. Hierbei hat es gar nicht angezweifelt, dass tatsächlich das Gespräch über die Vertragsklauseln erfolgt war. Es hat aber ausdrücklich dargestellt, dass allein die Tatsache, dass Klauseln an die Wand projiziert und erläutert werden, nicht zu einer Individualvereinbarung führen könne, wenn die Klauseln schlussendlich in unveränderter Form zum Vertragsinhalt werden. Hierin zeige sich vielmehr, dass die Klauseln in ihrem Kerngehalt nicht wirklich zur Disposition gestanden hätten.
Tatsächlich können Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann zu Individualvereinbarungen umgewandelt werden, wenn diese zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Dabei werden durch die Rechtsprechung äußerst strenge Anforderungen angelegt. Der Verwender der Bedingungen muss sie derartig inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen, dass dem Vertragspartner auch ein notwendiges Maß an Gestaltungsfreiheit verbleibt, um den gesetzesfremden Kerngehalt zu beseitigen. Der Bundesgerichtshof hat dies mit dem kurzen Satz klargestellt, ein Aushandeln erfordere mehr als ein bloßes Verhandeln (BGH, Urteil vom 22.11.2012 – VII ZR 222/12). Tatsächlich geht der BGH davon aus, dass ein echtes Aushandeln stets zu einer Veränderung des Vertragstextes in dessen Kerngehalt führe.
Lassen Sie sich bitte vor einem vermeintlichen Aushandeln von Bedingungen nicht beeinflussen. Die Hürden, die der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersteigen muss, um diese in Individualvereinbarungen umzuwandeln, sind hoch. In fast allen Fällen vorformulierter Klauseln scheitert der Versuch, diese vom AGB-Recht unabhängig zu machen.
Wer ist eigentlich mein Vertragspartner?
Es ist schon erstaunlich, mit welcher Leichtigkeit gerade Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus mit der Frage umgehen, wer denn überhaupt Vertragspartner sei. Gerne wird dabei darauf verwiesen, man habe doch Rechnungen an eine gewisse Person ausgestellt und diese seien bislang auch bezahlt worden, also müsse diese Person doch auch Vertragspartner sein.
Das dem nicht so ist, hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 01.11.2012 – 5 U 201/11 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BGH, Beschluss vom 08.05.2014 – VII ZR 317/12) festgestellt. Tatsächlich lag der Fall dort sogar noch etwas anders: Stellen wir uns also einmal vor, Herr Grün, seines Zeichens Geschäftsführer der Grünes Glück GmbH, schließt einen Vertrag mit einem Kunden ab. In diesem Vertrag ist nicht genau hinterlegt, dass die Grünes Glück GmbH Vertragspartner werden soll. Am Ende des Vertrages unterschreibt auch lediglich Herr Grün persönlich, ohne auf die Grünes Glück GmbH hinzuweisen. Während der nahezu gesamten Bauphase kommt es zu keinen Problemen: Abschlagsrechnungen werden von der Grünes Glück GmbH gestellt und bezahlt. Erst bei der Schlussrechnung meint der Kunde plötzlich, mit der Grünes Glück GmbH gar keinen Vertrag abgeschlossen zu haben sondern mit Herrn Grün persönlich. In dem ganz ähnlich gelagerten Fall hat das Oberlandesgericht Celle tatsächlich die Argumentation des Auftraggebers eingenommen. Es hat zwar dargestellt, dass das nachträgliche Verhalten der Parteien bei der Auslegung eines Rechtsgeschäftes durchaus berücksichtigt werden kann und insofern Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien möglich sein können, jedoch waren auch andere Umstände zu berücksichtigen. So war beispielsweise das Abnahmeprotokoll erneut – bezogen auf unserem Beispielsfall – von Herrn Grün unterzeichnet, ohne dass die Grünes Glück GmbH in diesem aufgeführt war. Auch Mängelrügen wurden an Herrn Grün persönlich gesandt. Das Gericht zog daraus den Schluss, dass eine Umdeutung der Vertragsunterlagen nicht angezeigt sei und stellte sich auf den Standpunkt, dass – wiederum übertragen auf unser Beispiel – Herr Grün persönlich Vertragspartner geworden ist.
Nun mag dieses Beispiel auf den ersten Blick konstruiert erscheinen. Es geschieht jedoch relativ häufig, dass in Verträgen von den „Eheleuten Schmitz“ oder – noch schlimmer – der „Familie Müller“ die Rede ist. Gerade im letzten Fall müsste man sich streng genommen die Frage stellen, wo überhaupt die Grenze gezogen werden soll. Ist auch der in Amerika wohnende Onkel zur Familie Müller zu zählen oder aber das gerade erst zur Welt gekommene Baby? Auch der bloße Hinweis auf „Herrn Schulte“ ohne Nennung des Vornamens, ist zumindest dann problematisch, wenn im Haus mehrere Herren Schulte anzutreffen sind. Es ist daher zur eigenen Sicherheit von besonderer Wichtigkeit, stets sämtliche Vertragspartner mit Vor- und Zunamen sowie vollständiger Adresse aufzunehmen. Dazu gehört auch, dass bei Unternehmen die korrekte und vollständige Firma angegeben wird. Schließlich macht es ein Unterschied, ob die „Baugut Service GmbH“ oder die „Baugut Tiefbau GmbH“ Vertragspartner ist – spätestens dann, wenn eines der beiden Unternehmen in Insolvenz fällt rächt sich, wenn im Vertrag nur von der „Baugut GmbH“ die Rede ist.
Verstehe Deinen Anwalt: Ein Zoo ist kein Zirkus
Finden Sie nicht auch, dass der Sommer eher besch…. – ähm, bescheiden war? Kaum war Wochenende, hat es geregnet. An Arbeitstagen aber gab es durchaus mal schönes Wetter, sodass der Opa mit meinen Töchtern schön in den Zoo gehen konnte, ich aber nicht – toll. Wissen Sie eigentlich was ein Zoo ist? Nach § 42 Abs. 1 BNatG sind Zoos dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Ein Schelm, wer denkt, auch ein Zirkus wäre dann ein Zoo. Da hat das Bundesnaturschutzgesetz vorgesorgt und belehrt uns: „Nicht als Zoo gelten Zirkusse.“ Ist ja auch klar. Bei denen handelt es sich schließlich um einen fahrenden Tierschau- oder Jahrmarktbetrieb mit einem oder mehreren Tieren. So steht es zumindest in der EG-Verordnung zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten. Und da soll mal einer sagen, von Juristen könnte man nichts für’s Leben lernen.
Erschienen im September 2014 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.