Was tun bei Mängeln bauseits gestellter Materialien?


Nebenstehend hatten wir dargestellt, dass sich das Vertragsverhältnis zwischen dem GaLaBauer und seinem Baustofflieferanten nach Kaufvertragsrecht richtet und wie der GalaBauer sich bei Mängeln der gelieferten Baumaterialien verhalten sollte.

Was aber ist zu tun, wenn die entsprechenden Materialien nach den vertraglichen Vereinbarungen bauseits, d.h. durch den Auftraggeber des GaLaBauers, zur Verfügung gestellt werden. Um eines vorwegzunehmen: § 377 HGB greift hier nicht ein, da der GaLaBauer das Material vom Auftraggeber nicht kauft, dieser hierfür also auch keine Bezahlung verlangt. Es ist aber auch nicht so, dass der GaLaBauer bauseits gestellte Materialien ohne eine unverzügliche Untersuchung und Mängelrüge risikolos verarbeiten kann und darf. Im Ergebnis haftet er seinem Auftraggeber für eventuelle Mängel an diesen Baumaterialien sogar fast genauso, als ob er diese Materialien selbst anderweitig beschafft hätte.

Insoweit greift nämlich § 4 Nr. 3 VOB/B. Die dort geregelte Pflicht des Auftragnehmers zur Anmeldung von Bedenken gilt nicht nur für vermeintlich mangelhafte Planungen oder Vorleistungen, sondern ausdrücklich auch für „die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile“, letztlich also Baumaterialien. Wichtig ist hierbei, dass nach der Rechtsprechung zu diesen Stoffen und Bauteilen auch der Baugrund selbst, d.h. das zur Verfügung gestellte Baufeld und dessen Gegebenheiten, beispielsweise die Tragfähigkeit des Untergrunds, zählen.

Sogar dann, wenn an bereits vorhandenen, älteren baulichen Anlagen Änderungsarbeiten ausgeführt werden, gelten die zu bearbeitenden Bauteile als vom Auftraggeber gelieferte Stoffe oder Bauteile im Sinne von § 4 Nr. 3 VOB/B. Weist also das vom Auftragnehmer erstellte, neue Bauwerk Fehler oder Mängel auf, die auf diese durch den Auftraggeber gestellten Materialien zurückzuführen sind, hat der Auftragnehmer dennoch hierfür im Rahmen der Mängelgewährleistung einzustehen, es sei denn, er hat nach § 4 Nr. 3 VOB/B unverzüglich und schriftlich Bedenken angemeldet, was zu einer Enthaftung führen kann (§ 13 Nr. 3 VOB/B).

Diese Haftungsverteilung gilt im übrigen auch in gleicher Art und Weise dann, wenn die VOB/B nicht rechtswirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde. Ohne Bedenkenanmeldung hat der Galabauer auch im BGB-Vertrag für die Mangelfreiheit seines Werks unabhängig davon, ob er die verarbeiteten Materialien selbst beschafft hat oder diese bauseits gestellt wurden, einzustehen. Auf die in absoluten Ausnahmefällen mögliche (Mit-)Verantwortlichkeit eines Auftraggebers, der insoweit über eigene oder sogar überlegene Fachkenntnisse verfügt, kann und darf sich der Galabauer grundsätzlich nicht verlassen.

Fazit:

Die scheinbar günstige Entlastung des GaLaBauers von dem Beschaffungsrisiko für Baumaterialien ist im Zusammenhang mit den Gewährleistungspflichten nicht so vorteilhaft, wie es sich auf den ersten Blick darstellen mag. Vielmehr muss der GaLaBauer auch die Gewährleistung für bauseits gestellte Materialien so übernehmen, als ob er diese selbst beschafft hätte, ohne dass er die Möglichkeit hat, diese Materialien kalkulatorisch mit Zuschlägen für seine Allgemeinen Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu beaufschlagen.

Campos-Tipp:

Bedenken Sie bei Vertragsverhandlungen, dass Ihnen durch die bauseitige Stellung von Materialien eine vergleichsweise einfache Möglichkeit genommen wird, Gewinne zu erwirtschaften. Um Haftungsrisiken auszuschließen, müssen vom Auftraggeber gestellte Baustoffe ebenso sorgfältig und gründlich und ebenso unverzüglich untersucht werden, wie anderweitig gelieferte Waren. Beachten Sie weiter, dass dies auch für den Baugrund bzw. zu bearbeitende vorhandene Bauwerke und Bausubstanzen, unabhängig von deren Alter und Abnutzung, gilt. An die Stelle der unverzüglichen Mängelrüge nach § 377 HGB tritt die – ebenso unverzügliche – schriftliche Bedenkenanmeldung nach § 4 Nr. 3 VOB/B.

Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht André Bußmann und Klaus Feckler, Köln.

Erschienen im Februar 2008 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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