Heute wollen wir einmal ein wenig von den baurechtlichen Problemen ablenken. Es ist doch wirklich schön, wenn Mitarbeiter sauber und gepflegt beim Kunden auftauchen. Gleichzeitig aber sollen sie dann emsig und zielgerichtet arbeiten und sich auch dann nicht schonen, wenn es schmutzig wird.
Das führt dazu, dass mitunter nicht nur die Arbeitskleidung leidet, sondern auch der Mitarbeiter nicht mehr auf die Straße gelassen werden kann, ohne dass man sich seiner schämen müsste.
Auf der anderen Seite: Es ist ja schließlich der Mitarbeiter, der sich in der Außenwelt präsentieren muss; was kümmert also den Betrieb dessen Verschmutzungsgrad? Das Bundesarbeitsgericht hat dies mit Urteil vom 23. April 2024 (Az 5 AZR 212/23) nun geklärt: Mitunter kümmert das den Arbeitgeber eine Menge. In dem konkreten Fall stritten die Parteien unter anderem über die Vergütung für Körperreinigungszeiten und die Erstattung der Wegezeiten zu den Waschräumen. Dass letztere nur etwa eine Minute (je Weg) betrugen, da der Arbeitsplatz 40 m vom Waschraum entfernt war, sei nur nebenbei erwähnt.
Trotz Schutzkleidung, so trug der Arbeitnehmer vor, sei es ihm nicht zumutbar, seinen Arbeitsplatz ungewaschen zu verlassen. Er verlangte daher, dass ihm die Wegezeiten von seinem Arbeitsplatz bis zur Umkleide und eben unter anderem die Reinigungszeiten zusätzlich Vergütet werden. Das BAG konnte zwar in der Sache nicht endgültig entscheiden, gab der Vorinstanz, an welche der Fall ZU rückverwiesen wurde, jedoch einiges an die Hand: Dass das Umkleiden beim Tragen von Arbeitsschutzkleidung oder vom Arbeitgeber angeordneter Kleidung zur Arbeitszeit gezählt wird, ist bereits seit langem geklärt. Nun aber hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass auch die Reinigung zur Arbeitszeit zählen kann.
Reinigung muss „fremdnützig“ sein
Immer ist das allerdings nicht der Fall. Die Besonderheiten des Einzelfalls müssten vielmehr so liegen, dass die Reinigung als durch die Arbeit veranlasst und als „fremdnützig“ anzusehen sei. Das hat das Bundesarbeitsgericht in dem konkreten Fall angenommen, da ein unmittelbarer Zusammenhang mit der eigentlichen Arbeitsleistung bestand und sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt hatte, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung und das Verlassen des Betriebs ohne vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden konnte.
Auch die Wegezeit des Arbeitnehmers, die er zur Reinigung auf sich nehmen muss, könne insofern angesetzt werden. Dabei ist noch unklar, wie damit umzugehen ist, wenn der Rahmentarifvertrag – wie dies im GalaBau der Fall ist – eine eigene Fahrtzeitregelung vorsieht. Voraussichtlich wäre insofern nur der zusätzliche Weg zu den Duschräumen ansetzbar, falls dieser anfallen sollte. Natürlich dürfen Arbeitnehmer sich nicht absichtlich so verschmutzen, dass allein deswegen eine Reinigung im genannten Sinne erfolgen muss.
DEGA-Tipp: Nachweis für jeden Einzelfall nötig
Der Mitarbeiter steht vor einem deutlichen Nachweisproblem. Im Streitfall muss für jeden Einzelfall dargelegt und bewiesen werden, woraus sich die Reinigungspflicht ergab und welche Zeit aufgewandt wurde, sowie dass der Arbeitgeber diese_Körperreinigung faktisch aufgrund der zu leistenden Arbeit veranlasst hat. Hinsichtlich der Zeit allerdings können Schätzungen möglich sein, wobei sich hier in dem konkreten Fall noch eine lustige Anekdote versteckt hat, die wir in der Rubrik „Verstehe deinen Anwalt“ besprechen.
Erschienen im Oktober 2024 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.