Weitreichendes Urteil – Schwarzarbeit und kein Ende


Dem OLG Schleswig kann man durchaus eine gewisse Vorreiterrolle in der aktuellen Rechtsprechung zur Schwarzgeldabrede zuordnen. Wie es der Zufall so will, hat genau dieses Gericht erneut einen weiteren Fall der „schwarzen“ Vergütung in die Hände bekommen und einen durchaus beachtlichen Beschluss erlassen.

Tatsächlich lässt sich nämlich im Gerichtsverfahren im ersten Artikel zitierten Urteile, jedoch auch aufgrund der Angst, strafrechtlich verfolgt zu werden, selbst bei noch so großem Streit ein eigentümlicher Schulterschluss zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer feststellen, wenn es um die Frage geht, ob gewisse Leistungen schwarz bezahlt wurden: Beide versuchen in derartigen Verfahren, dieses Thema möglichst zu vermeiden.

So geschah es auch in dem Gerichtsverfahren vor dem Oberlandesgericht Schleswig, aus welchem der Beschluss vom 20.12.2016 – 7 U 49/16 hervorging. Keine Partei trug ausdrücklich vor, dass eine Schwarzgeldabrede tatsächlich existent war. Das Gericht arbeitete jedoch heraus, dass zunächst die Geschäftsbeziehung im privaten oder nachbarschaftlichen Bereich ihren Ursprung hatte. Dies allein ist sicherlich noch nicht schädlich oder übermäßig verdächtig. Auch dass Arbeiten erheblichen Umfangs vereinbart waren, die einen Einsatz mehrerer Arbeitnehmer für mehrere Tage beinhalteten, wird noch nicht problematisch sein. Schriftliche vertragliche Grundlagen fehlten – hier ließ sich angesichts des Auftragsumfangs bereits aufhorchen, war aber für sich genommen ebenfalls nicht entscheidend.

Verdächtige Tatsachen
Nun aber war unstreitig, dass sämtliche Zahlungen des Auftraggebers, obwohl sie mit 9.000,00 € zumindest nicht vollends gering waren, stets in bar und ohne jede Quittung erfolgten. Dies ließ das Gericht nun doch aufhorchen. Ferner sollte der Berechnung der Leistungen ein Stundensatz von rund 15,00 € zugrunde liegen. Das Gericht schloss messerscharf, dass ein solcher Satz deutlich unter denjenigen Stundensätzen liege, die man benötigte, um einen auf Gewinnerzielung gerichteten Betrieb zu führen und die bei ordnungsgemäßer Abfuhr von Steuern und Abgaben für solche Geschäfte eigentlich vereinbart werden.

Diese Umstände ließ das Gericht ausreichen, um einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot anzunehmen, selbst wenn keine Partei sich hierauf berief. Das Gericht meinte also, solche Umstände sogar von Amts wegen berücksichtigen zu können, da es nicht zur Disposition der Vertragsparteien stehe, den Vertrag als wirksam oder als unwirksam zu behandeln. Damit fiel der Auftragnehmer, hier übrigens ein Unternehmen, welches Pflasterarbeiten ausführen sollte, mit der von ihm verlangten Restvergütung vollständig aus. (Er kann sich jedoch rächen, wenn Mängel auftreten sollten – dann fehlte es nämlich auf Auftraggeberseite an irgendwelchen Anspruchsgrundlagen.)

DEGA-Tipp: Beide Urteile wie auch die sonstigen in den Artikeln zitierten Entscheidungen weisen einen eindeutigen Weg: Die Schwarzgeldabrede muss zwingend in allen Unternehmen ausgemerzt werden. Jeder Unternehmer, der sich auf eine Schwarzgeldabrede einlässt, macht sich nicht nur strafrechtlich verantwortlich – von dem Schaden gegenüber der Allgemeinheit ganz zu schweigen. Er riskiert dabei zusätzlich, dass er für seine Leistungen nicht bezahlt wird, zumindest aber einen am Ende der Baumaßnahme (eigentlich) zu zahlenden Restbetrag nicht erhält – gleich ob er abgerechnet wurde oder nicht: Bei einer Schwarzgeldabrede besteht weder ein Anspruch auf Erhalt des „schwarz“ vereinbarten und nicht in der Rechnung auftauchenden Teilbetrags noch auf Zahlung der (vermeintlich) ordnungsgemäß abgerechneten Beträge. Lassen Sie sich bitte zumindest zukünftig nicht mehr dazu überreden, Schwarzgeldabreden zu treffen. Dies gilt auch für den Fall, dass nur Teile „schwarz“ abgearbeitet werden sollen oder dass die Abrede erst deutlich nach dem eigentlichen Vertragsschluss erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass sämtliche Umgehungsformen auch künftig von allen Gerichten im hohen Maße bestraft werden.

Erschienen im Mai 2017 bei der DEGA Galabau, Das Magazin für den Garten- und Landschaftsbau. DEGA Galabau im Internet.

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