Wer trägt die Kosten der unberechtigten Mängelrüge?


Stellt ein Auftraggeber nach Abnahme einer Bauleistung Mängel fest, wird er den Auftragnehmer im Rahmen von dessen Gewährleistungspflichten zur – selbstverständlich kostenfreien – Mängelbeseitigung auffordern. Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Auftraggeber die so genannten Mängelsymptome beschreibt. Er ist nicht dazu verpflichtet, selbst Angaben zu technischen Mangelursachen zu machen, sondern muss lediglich die konkreten Auswirkungen und sichtbaren Belege für den Mangel angeben.

Bei komplexeren Bauwerken kommen häufig Mangelursachen aus den Bereichen unterschiedlicher Unternehmen oder sogar aus eigenem fehlerhaften Verhalten des Nutzers in Betracht. So können beispielsweise Feuchtigkeitserscheinungen im Deckenbereich eines Neubaus von der mangelhaften Abdichtung durch den Dachdecker, einer unzureichenden Leistung des Dachbegrüners oder von nachträglichen Beschädigungen durch dritte Personen herrühren. Der Auftraggeber wird rein vorsorglich alle in Betracht kommenden Verursacher zur Mängeluntersuchung und -beseitigung auffordern. Stellt sich heraus, dass der betroffene Unternehmer den Mangel nicht verursacht hat, wird er die Erstattung seiner Kosten der Mängeluntersuchung vom Auftraggeber verlangen.

Dies ist jedoch grundsätzlich nicht möglich! Nach gefestigter Rechtsprechung (z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2007 – 21 U 164/06) liegt in der Aufforderung zur Mängelbeseitigung kein Angebot zum Abschluss eines (vergütungspflichtigen) Vertrages. Vielmehr bringt der Auftraggeber, der die Mängelbeseitigung verlangt, hierdurch klar zum Ausdruck, dass er gerade eine kostenfreie Leistung des Auftragnehmers erwartet.

Fazit:

Verlangt der Auftraggeber im Rahmen der Gewährleistung die Mängelbeseitigung, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vergütung seiner Arbeiten, auch wenn sich herausstellt, dass kein Mangel an seiner Werkleistung vorlag.

Campos-Tipp:

Meldet der Auftraggeber einen Mangel, bei dem Sie nicht sicher sind, ob Sie ihn verursacht haben und Sie nicht das Risiko einer aufwändigen und kostenträchtigen Ursachenforschung tragen möchten, bietet Ihnen die Rechtsprechung einen Lösungsweg an (z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2003 – 17 U 193/02). Sie können den Auftraggeber vor Beginn der Mängeluntersuchung deutlich darauf hinweisen, dass Sie Ihre Arbeiten nur gegen Bezahlung ausführen, wenn sich herausstellen sollte, dass kein Mangel an Ihrer eigenen Leistung vorlag. Lässt der Auftraggeber Sie daraufhin gewähren, wird für den Fall, dass die Mängelursachen tatsächlich woanders liegen, ein vergütungspflichtiger Werkvertrag angenommen. Die Untersuchungskosten sind dann vom Auftraggeber zu tragen. Aus Beweisgründen sollte der Hinweis immer schriftlich erfolgen.

Ungelöst bleibt das Problem, wenn der Auftraggeber einer entsprechenden Erklärung des Auftragnehmers ausdrücklich widerspricht. In diesem Fall muss der Unternehmer entscheiden, ob er zur eigenen Sicherheit die Untersuchung auf eigene Kosten durchführt oder ob er diese unterlässt.

Erschienen im Januar 2008 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau.Campos im Internet.

Bußmann & Feckler PartmbB · Rechtsanwälte und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht
Pierstraße 1 · 50997 Köln · Tel.: 02236-92987-0 · Fax: 02236-92987-20 · rechtsanwaelte@bussmann-feckler.de