Wer zahlt den Ausbau des mangelhaften und den Wiedereinbau des mangelfreien Materials?


Eine aus Sicht des Garten- und Landschaftsbauers äußerst beruhigende Entscheidung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe am 02.09.2004, Aktenzeichen 12 U 144/04 verkündet. Das dort behandelte Problem wird jedem bereits begegnet sein: Der Auftragnehmer bezieht Materialien, beispielsweise Terrassenplatten, bei einem Baustoffhändler. Nach dem ordnungsgemäßen Einbau wird festgestellt, dass zwar der Einbau perfekt gelungen ist, die Platten jedoch fehlerhaft gefertigt wurden.

Der Baustoffhändler wird in aller Regel bei entsprechenden Nachweisen die Platten ersetzen, weigert sich aber nahezu regelmäßig den notwendigen Ausbau der alten und Wiedereinbau der neuen Platten zu vergüten. Dies ist nicht zulässig. Alleiniger Grund der Notwendigkeit des Ausbaus war schließlich die Mangelhaftigkeit des Materials. Dementsprechend – so das OLG Karlsruhe in einem vergleichbaren Fall – hat der Baustoffhändler auch die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus zu tragen. Seine gesetzlich festgelegte Nacherfüllungspflicht endet nämlich nicht bei einer reinen Verpflichtung zur Neulieferung. Er hat daneben die zur Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen zu vergüten, soweit sie mit der vertragsgemäßen Verwendung der Ware im Zusammenhang stehen. Dass unter die vertragsgemäße Verwendung der Platten deren Einbau fällt, dürfte insoweit unzweifelhaft sein.

Auf ein Risiko möchte ich in diesem Zusammenhang jedoch hinweisen: § 377 des Handelsgesetzbuches sieht für den Kaufmann eine sofortige Untersuchungspflicht der Ware, hier also der Platten, vor. Zeigt sich bei dieser Untersuchung ein Mangel, ist dieser unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Das heißt, dass der Käufer bei einer versäumten, aber erforderlichen Rüge alle Gewährleistungsrechte verliert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mangel bei der notwendigen Untersuchung nicht erkennbar war.

Fazit:

Der Käufer des mangelhaften Materials schuldet nicht nur die eigentliche Nachbesserung oder Nachlieferung der Ware sondern darüber hinaus auch die entstehenden Aus- und Wiedereinbaukosten, wenn die Ware bestimmungsgemäß verbaut wurde. Der gewerbliche Auftragnehmer muss jedoch seiner Untersuchungs- und Rügepflicht aus § 377 des Handelsgesetzbuches nachgekommen sein.

Campos-Tipp:

  1. Untersuchen Sie gelieferte Ware möglichst umgehend und eingehend auf eventuell vorliegende Mängel. Teilen Sie diese unverzüglich Ihrem Lieferanten mit.
  2. Zeigen sich Mängel erst nach dem Einbau des Materials verlangen Sie von Ihrem Lieferanten auch die Aus- und Wiedereinbaukosten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgericht Karlsruhe.

Erschienen im Januar 2005 bei Campos – Zeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau. Campos im Internet.

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